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Diplomacy & Defense Think Tank News

Die Auswirkungen des UN-Urteils zu „Klimaflüchtlingen“

Ende Januar entschied der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen über den rechtlichen Schutz von Menschen, die wegen der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf der Suche nach einem Schutzort sind. Das Urteil bezieht sich auf den Fall von Ioane Teitiota aus Kiribati, einem kleinen Inselstaat im Pazifik, der als erster Staat aufgrund des steigenden Meeresspiegels zu verschwinden droht. Der UN-Ausschuss überprüfte den Fall und erkannte an, dass „ohne nationale und internationale Bemühungen die Auswirkungen des Klimawandels den Einzelnen in seinen Rechten verletzen könnten“. Ist diese Entscheidung nun ein echter Wendepunkt bei der rechtlichen Anerkennung von „Klimaflüchtlingen“?

Teitiotas Antrag auf Flüchtlingsstatus in Neuseeland wurde 2015 mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine konkreten Beweise für lebensbedrohliche Umstände aufgrund von Klimawandel und Umweltzerstörung. Das neuseeländische Berufungsgericht stellte außerdem fest, dass Teitiotas Leben nicht unmittelbar gefährdet sei, da in Kiribati ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Gericht erkannte jedoch an, dass der Anstieg des Meeresspiegels infolge der globalen Erwärmung nicht nur die Nahrungsmittel- und Wassersicherheit bedroht, sondern auch zu gesellschaftlicher Instabilität in dem Inselstaat führt. Daraufhin reichte Teitiota Beschwerde beim UN-Ausschuss ein, der für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist. Dabei machte Teitiota geltend, dass Neuseeland sein Recht auf Leben verletzt habe, als es ihn und seine Familie in ihr Herkunftsland zurückbrachte.

Der UN-Menschenrechtsausschuss bestätigte die Entscheidung des neuseeländischen Gerichts. Einem Aufnahmestaat ist es nicht grundsätzlich untersagt, eine Person zurückzuschicken, die wegen der Auswirkungen des Klimawandels um Aufnahme bittet. Die Entscheidung des UN-Ausschusses betonte jedoch, dass es einem Aufnahmestaat nicht gestattet sein könnte, Menschen in lebensbedrohliche Situationen zurückzuführen. Wenn der Aufnahmestaat nicht hinreichend prüft, ob eine unmittelbare Bedrohung im Heimatstaat vorliegt, besteht die Gefahr, dass er gegen völkerrechtliche Grundsätze wie das der Nichtzurückweisung verstößt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem er eine erniedrigende Behandlung und/oder einen anderen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Entscheidung des UN-Ausschusses legt auch nahe, dass ohne angemessene Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Aufnahmestaaten andere internationale Normen (z.B. das Recht auf Leben) verletzen könnten. Dennoch hat der UN-Ausschuss Teitiota, auch wenn einige Medien das Gegenteil behaupteten, nicht als Klimaflüchtling bezeichnet, da der Fall nicht im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 behandelt wurde. Die Konvention erkennt Umwelt- oder Klimawandel nicht als Verfolgungsfaktor an.

Obwohl nicht bindend, ist die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses die erste, die sich mit dem Versuch befasst, jemandem aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Sie erkennt an, dass Umweltzerstörung und Klimarisiken die Menschenrechte aufgrund des Anstiegs des Meeresspiegels beeinträchtigen. In dieser Hinsicht ist das Urteil von Bedeutung, denn es ist der erste Schritt in Richtung einer völkerrechtlichen Schutzverpflichtung, die auf den negativen Auswirkungen des Klimawandels und anderen Bedrohungen der menschlichen Sicherheit gründet, deren Auswirkungen nicht von der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfasst werden.

Angesichts der komplexen und vielschichtigen Natur von Zwangsumsiedlungen wird der Kausalitätsnachweis zwischen unmittelbarer Bedrohung und Klimawandel jedoch eine enorme rechtliche und politische Herausforderung für souveräne Staaten und zwischenstaatliche Einrichtungen bleiben. Die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und menschlichen Migrationsmustern sind komplex und nicht immer eindeutig. Es bedarf weiterer Forschung, um die Auswirkungen des Klimas auf Migrationsströme genau zu verstehen. Daher stellt der Bezug auf Erklärungen und Resolutionen, die an die Bedeutung der Menschenrechte und ihre Anwendbarkeit auf „Klimaflüchtlinge“ erinnern, den praktischsten, flexibelsten und politisch gangbarsten Weg dar. Enorm wichtig ist auch, dass die internationalen politischen Instanzen viel stärker noch begreifen, dass Migration auch eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels sein kann. Das hat etwa die Task Force zu Vertreibung, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, bereits anerkannt. Aber noch weitere Institutionen müssen dies verinnerlichen. Wenn Migration pauschal nur als negative Folge des Klimawandels begriffen wird, hilft dies Betroffenen wie Teitiota nicht.

Diogo Serraglio ist Jurist und Alexander von Humboldt Foundation Postdoctoral Research Fellow am Forschungsprogramm "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Benjamin Schraven ist Sozialwissenschaftler und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Mariya Aleksandrova ist Klimaforscherin und  Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Die Auswirkungen des UN-Urteils zu „Klimaflüchtlingen“

Ende Januar entschied der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen über den rechtlichen Schutz von Menschen, die wegen der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf der Suche nach einem Schutzort sind. Das Urteil bezieht sich auf den Fall von Ioane Teitiota aus Kiribati, einem kleinen Inselstaat im Pazifik, der als erster Staat aufgrund des steigenden Meeresspiegels zu verschwinden droht. Der UN-Ausschuss überprüfte den Fall und erkannte an, dass „ohne nationale und internationale Bemühungen die Auswirkungen des Klimawandels den Einzelnen in seinen Rechten verletzen könnten“. Ist diese Entscheidung nun ein echter Wendepunkt bei der rechtlichen Anerkennung von „Klimaflüchtlingen“?

Teitiotas Antrag auf Flüchtlingsstatus in Neuseeland wurde 2015 mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine konkreten Beweise für lebensbedrohliche Umstände aufgrund von Klimawandel und Umweltzerstörung. Das neuseeländische Berufungsgericht stellte außerdem fest, dass Teitiotas Leben nicht unmittelbar gefährdet sei, da in Kiribati ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Gericht erkannte jedoch an, dass der Anstieg des Meeresspiegels infolge der globalen Erwärmung nicht nur die Nahrungsmittel- und Wassersicherheit bedroht, sondern auch zu gesellschaftlicher Instabilität in dem Inselstaat führt. Daraufhin reichte Teitiota Beschwerde beim UN-Ausschuss ein, der für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist. Dabei machte Teitiota geltend, dass Neuseeland sein Recht auf Leben verletzt habe, als es ihn und seine Familie in ihr Herkunftsland zurückbrachte.

Der UN-Menschenrechtsausschuss bestätigte die Entscheidung des neuseeländischen Gerichts. Einem Aufnahmestaat ist es nicht grundsätzlich untersagt, eine Person zurückzuschicken, die wegen der Auswirkungen des Klimawandels um Aufnahme bittet. Die Entscheidung des UN-Ausschusses betonte jedoch, dass es einem Aufnahmestaat nicht gestattet sein könnte, Menschen in lebensbedrohliche Situationen zurückzuführen. Wenn der Aufnahmestaat nicht hinreichend prüft, ob eine unmittelbare Bedrohung im Heimatstaat vorliegt, besteht die Gefahr, dass er gegen völkerrechtliche Grundsätze wie das der Nichtzurückweisung verstößt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem er eine erniedrigende Behandlung und/oder einen anderen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Entscheidung des UN-Ausschusses legt auch nahe, dass ohne angemessene Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Aufnahmestaaten andere internationale Normen (z.B. das Recht auf Leben) verletzen könnten. Dennoch hat der UN-Ausschuss Teitiota, auch wenn einige Medien das Gegenteil behaupteten, nicht als Klimaflüchtling bezeichnet, da der Fall nicht im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 behandelt wurde. Die Konvention erkennt Umwelt- oder Klimawandel nicht als Verfolgungsfaktor an.

Obwohl nicht bindend, ist die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses die erste, die sich mit dem Versuch befasst, jemandem aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Sie erkennt an, dass Umweltzerstörung und Klimarisiken die Menschenrechte aufgrund des Anstiegs des Meeresspiegels beeinträchtigen. In dieser Hinsicht ist das Urteil von Bedeutung, denn es ist der erste Schritt in Richtung einer völkerrechtlichen Schutzverpflichtung, die auf den negativen Auswirkungen des Klimawandels und anderen Bedrohungen der menschlichen Sicherheit gründet, deren Auswirkungen nicht von der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfasst werden.

Angesichts der komplexen und vielschichtigen Natur von Zwangsumsiedlungen wird der Kausalitätsnachweis zwischen unmittelbarer Bedrohung und Klimawandel jedoch eine enorme rechtliche und politische Herausforderung für souveräne Staaten und zwischenstaatliche Einrichtungen bleiben. Die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und menschlichen Migrationsmustern sind komplex und nicht immer eindeutig. Es bedarf weiterer Forschung, um die Auswirkungen des Klimas auf Migrationsströme genau zu verstehen. Daher stellt der Bezug auf Erklärungen und Resolutionen, die an die Bedeutung der Menschenrechte und ihre Anwendbarkeit auf „Klimaflüchtlinge“ erinnern, den praktischsten, flexibelsten und politisch gangbarsten Weg dar. Enorm wichtig ist auch, dass die internationalen politischen Instanzen viel stärker noch begreifen, dass Migration auch eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels sein kann. Das hat etwa die Task Force zu Vertreibung, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, bereits anerkannt. Aber noch weitere Institutionen müssen dies verinnerlichen. Wenn Migration pauschal nur als negative Folge des Klimawandels begriffen wird, hilft dies Betroffenen wie Teitiota nicht.

Diogo Serraglio ist Jurist und Alexander von Humboldt Foundation Postdoctoral Research Fellow am Forschungsprogramm "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Benjamin Schraven ist Sozialwissenschaftler und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Mariya Aleksandrova ist Klimaforscherin und  Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Die Auswirkungen des UN-Urteils zu „Klimaflüchtlingen“

Ende Januar entschied der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen über den rechtlichen Schutz von Menschen, die wegen der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf der Suche nach einem Schutzort sind. Das Urteil bezieht sich auf den Fall von Ioane Teitiota aus Kiribati, einem kleinen Inselstaat im Pazifik, der als erster Staat aufgrund des steigenden Meeresspiegels zu verschwinden droht. Der UN-Ausschuss überprüfte den Fall und erkannte an, dass „ohne nationale und internationale Bemühungen die Auswirkungen des Klimawandels den Einzelnen in seinen Rechten verletzen könnten“. Ist diese Entscheidung nun ein echter Wendepunkt bei der rechtlichen Anerkennung von „Klimaflüchtlingen“?

Teitiotas Antrag auf Flüchtlingsstatus in Neuseeland wurde 2015 mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine konkreten Beweise für lebensbedrohliche Umstände aufgrund von Klimawandel und Umweltzerstörung. Das neuseeländische Berufungsgericht stellte außerdem fest, dass Teitiotas Leben nicht unmittelbar gefährdet sei, da in Kiribati ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Gericht erkannte jedoch an, dass der Anstieg des Meeresspiegels infolge der globalen Erwärmung nicht nur die Nahrungsmittel- und Wassersicherheit bedroht, sondern auch zu gesellschaftlicher Instabilität in dem Inselstaat führt. Daraufhin reichte Teitiota Beschwerde beim UN-Ausschuss ein, der für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist. Dabei machte Teitiota geltend, dass Neuseeland sein Recht auf Leben verletzt habe, als es ihn und seine Familie in ihr Herkunftsland zurückbrachte.

Der UN-Menschenrechtsausschuss bestätigte die Entscheidung des neuseeländischen Gerichts. Einem Aufnahmestaat ist es nicht grundsätzlich untersagt, eine Person zurückzuschicken, die wegen der Auswirkungen des Klimawandels um Aufnahme bittet. Die Entscheidung des UN-Ausschusses betonte jedoch, dass es einem Aufnahmestaat nicht gestattet sein könnte, Menschen in lebensbedrohliche Situationen zurückzuführen. Wenn der Aufnahmestaat nicht hinreichend prüft, ob eine unmittelbare Bedrohung im Heimatstaat vorliegt, besteht die Gefahr, dass er gegen völkerrechtliche Grundsätze wie das der Nichtzurückweisung verstößt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem er eine erniedrigende Behandlung und/oder einen anderen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Entscheidung des UN-Ausschusses legt auch nahe, dass ohne angemessene Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Aufnahmestaaten andere internationale Normen (z.B. das Recht auf Leben) verletzen könnten. Dennoch hat der UN-Ausschuss Teitiota, auch wenn einige Medien das Gegenteil behaupteten, nicht als Klimaflüchtling bezeichnet, da der Fall nicht im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 behandelt wurde. Die Konvention erkennt Umwelt- oder Klimawandel nicht als Verfolgungsfaktor an.

Obwohl nicht bindend, ist die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses die erste, die sich mit dem Versuch befasst, jemandem aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Sie erkennt an, dass Umweltzerstörung und Klimarisiken die Menschenrechte aufgrund des Anstiegs des Meeresspiegels beeinträchtigen. In dieser Hinsicht ist das Urteil von Bedeutung, denn es ist der erste Schritt in Richtung einer völkerrechtlichen Schutzverpflichtung, die auf den negativen Auswirkungen des Klimawandels und anderen Bedrohungen der menschlichen Sicherheit gründet, deren Auswirkungen nicht von der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfasst werden.

Angesichts der komplexen und vielschichtigen Natur von Zwangsumsiedlungen wird der Kausalitätsnachweis zwischen unmittelbarer Bedrohung und Klimawandel jedoch eine enorme rechtliche und politische Herausforderung für souveräne Staaten und zwischenstaatliche Einrichtungen bleiben. Die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und menschlichen Migrationsmustern sind komplex und nicht immer eindeutig. Es bedarf weiterer Forschung, um die Auswirkungen des Klimas auf Migrationsströme genau zu verstehen. Daher stellt der Bezug auf Erklärungen und Resolutionen, die an die Bedeutung der Menschenrechte und ihre Anwendbarkeit auf „Klimaflüchtlinge“ erinnern, den praktischsten, flexibelsten und politisch gangbarsten Weg dar. Enorm wichtig ist auch, dass die internationalen politischen Instanzen viel stärker noch begreifen, dass Migration auch eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels sein kann. Das hat etwa die Task Force zu Vertreibung, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, bereits anerkannt. Aber noch weitere Institutionen müssen dies verinnerlichen. Wenn Migration pauschal nur als negative Folge des Klimawandels begriffen wird, hilft dies Betroffenen wie Teitiota nicht.

Diogo Serraglio ist Jurist und Alexander von Humboldt Foundation Postdoctoral Research Fellow am Forschungsprogramm "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Benjamin Schraven ist Sozialwissenschaftler und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Mariya Aleksandrova ist Klimaforscherin und  Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Dem Klima gezollt

Klimazölle werden derzeit hitzig debattiert. Das gilt auch für die Europäische Union, seit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sie als Pfeiler der künftigen Klimapolitik ins Spiel brachte. Für Befürworter gelten solche Zölle als probates Mittel, um weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, ohne damit die Verlagerung heimischer Industrie und Arbeitsplätze zu riskieren. Kritiker dagegen prangern sie als reale Gefahr einer neuen Spirale protektionistischer Maßnahmen an. Klimazölle können den Klimaschutzmaßnahmen der EU Rückenwind geben. Wenn sie sorgsam ausgestaltet werden, sind sie ein probates Mittel, um Handelsmaßnahmen als Hebel für den Klimaschutz zu nutzen.

Prioritizing and Sequencing Peacekeeping Mandates in 2020: The Case of UNMISS

European Peace Institute / News - Thu, 02/20/2020 - 21:32

Since the signing of the Revitalized Agreement to Resolve the Conflict in South Sudan (R-ARCSS) in September 2018, South Sudan has seen a sustained reduction in political violence. However, progress on Chapter I of the agreement, which calls for the establishment of a Revitalized Transitional Government of National Unity, has largely stalled, and the agreement does not address the structural drivers of localized insecurity.

In this context, the International Peace Institute (IPI), the Stimson Center, and Security Council Report organized a workshop on January 30, 2020, to discuss the mandate and political strategy of the UN Mission in South Sudan (UNMISS). This workshop offered a platform for member states, UN actors, and outside experts to share their assessment of the situation in the country. The discussion was intended to help the Security Council make informed decisions with respect to the strategic orientation, prioritization, and sequencing of the mission’s mandate and actions on the ground. The workshop focused on the current political and security dynamics in South Sudan, including developments in the formation of a transitional government, the status of the peace process, and the root drivers of conflict. Participants also examined how to adapt UNMISS’s current mandate to strengthen the mission and help the UN achieve its objectives over the coming year.

Workshop participants agreed that UNMISS’s mandate remains relevant to the current political and security environment. At the same time, they highlighted opportunities to ensure that the mandate’s language provides the mission with the flexibility to support the R-ARCSS, or respond to its reversal, and to adjust its approach to the protection of civilians.

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Article by DIIS researcher awarded

DIIS - Thu, 02/20/2020 - 15:05
Senior researcher Louise Riis Andersen receives the SAGE Award for international scholarship

Hybrid regimes in the EU

DIIS - Thu, 02/20/2020 - 13:50
Poland and Hungary

Nachbesserungen beim Klimapaket richtig,aber immer noch unzureichend

Zusammenfassung:

Im Dezember 2019 haben Bund und Länder nach anhaltender Kritik das im September beschlossene Klimapaket nachgebessert: Die CO2-Preise wurden erhöht und die EEG-Umlage stärker gesenkt. Doch trotz dieser Anpassungen werden der vorgeschlagene CO2-Preispfad und der anschließende Emissionshandel mit festgelegter Preisobergrenze als alleinige Instrumente immer noch nicht ausreichen, um die Klimaziele 2030 in den Sektoren Verkehr und Gebäude zu erreichen, wie aktuelle Berechnungen ergeben. Zudem kommt es weiterhin zu sozialen Schieflagen durch Mehrbelastungen niedriger Einkommen, auch wenn sich dieser Effekt durch die Senkung der Strompreise verringert. Um die Verteilungswirkungen der Reform insgesamt progressiv zu gestalten, wären verschiedene Optionen denkbar: ein vom individuellen Steuersatz unabhängiges Mobilitätsgeld statt der Pendlerpauschale und vor allem eine einheitliche Pro-Kopf-Klimaprämie, die Geringverdienende im Durchschnitt stärker entlasten würde, als sie der CO2-Preis belastet.


Geopolitics - Chapter 34

This book chapter sketches the history of the term geopolitics and maps the application of the concept in politics particularly in the Americas. It differentiates between classical, critical and radical geopolitics and investigates geopolitics in the context of colonialism and the Cold War.

Geopolitics - Chapter 34

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Geopolitics - Chapter 34

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Look North: the Arctic Council as an example for the management of transboundary challenges?

In times during which multilateralism is often perceived as being in crisis and nationalism is on the rise, the Arctic Council seems to be a refreshing governance setting that encourages cooperation and the acceptance of shared responsibilities. In that regard, it serves also as a telling example in discussions on how to improve transnational cooperation to achieve shared goals as defined in visions such as the 2030 Agenda for Sustainable Development and the Paris Climate Agreement.

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