Montag, 15. Februar 2016
Paris
12:00 Uhr Treffen mit Präsident François Hollande
Bukarest
18:20 Uhr Treffen mit Präsident Klaus Iohannis (Fototermin – Presseerklärung ±19:00 Uhr)
Dienstag, 16. Februar 2016
Athen
10:00 Uhr Treffen mit Premierminister Alexis Tsipras (Fototermin – Presseerklärung ±10:45 Uhr)
Prag
13:30 Uhr Treffen mit Ministerpräsident Bohuslav Sobotka (Fototermin – Presseerklärung ±14:40 Uhr)
Berlin
20:30 Uhr Treffen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel
Mittwoch, 17. Februar 2016
15:00 Uhr Treffen mit dem lettischen Ministerpräsidenten Māris Kučinskis (Fototermin)
20.00 Uhr Treffen mit Präsident Jean-Claude Juncker
20:30 Uhr Arbeitsessen mit dem kroatischen Ministerpräsidenten Tihomir Orešković, dem Präsidenten Serbiens, Tomislav Nikolić, dem Präsidenten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Gjorge Ivanov, dem slowenischen Ministerpräsidenten Miro Cerar und Präsident Jean-Claude Juncker (Fototermin)
Zugang zum Justus-Lipsius-Gebäude nur mit Akkreditierung für die Tagung des Europäischen Rates
> Hinweis für die Medien
Donnerstag, 18. Februar 2016
Zugang zum Justus-Lipsius-Gebäude nur mit Akkreditierung für die Tagung des Europäischen Rates
11:00 Uhr Treffen mit dem kroatischen Ministerpräsidenten Tihomir Orešković
12:00 Uhr Telefongespräch mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu
13:30 Uhr Gipfeltreffen der Europäischen Volkspartei (Sofitel)
15:00 Uhr Treffen mit dem britischen Premierminister David Cameron
16:00 Uhr Doorstep vor der Tagung des Europäischen Rates (VIP-Eingang)
16:30 Uhr Treffen mit dem niederländischen Ministerpräsidenten Mark Rutte
17:00 Uhr Tagung des Europäischen Rates
Freitag, 19. Februar 2016
10.00 Uhr Tagung des Europäischen Rates
Der Rat
1. WEIST DARAUF HIN, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Dezember 2015 festgehalten hat, dass der Rat und die Kommission rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen, die auf der Ratstagung vom 20. November 2015 ermittelt wurden, treffen werden[1];
2. NIMMT KENNTNIS von den laufenden Arbeiten des Rates und der Vereinten Nationen, Europols, der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), des Globalen Forums "Terrorismusbekämpfung", der Globalen Koalition zur Bekämpfung von ISIL/Da'esh und anderer internationaler Einrichtungen bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung;
3. BEGRÜSST den Aktionsplan der Kommission vom 2. Februar 2016 zur verstärkten Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung[2], der die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragenkatalog der Kommission berücksichtigt und sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen und Initiativen enthält, die unter uneingeschränkter Achtung der Verträge umgesetzt werden sollten;
4. BETONT, wie wichtig es ist, rasche Fortschritte bei den von der Kommission benannten legislativen Maßnahmen zu erzielen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – in folgenden Bereichen:
FORDERT die Kommission daher auf, möglichst bald, spätestens jedoch im zweiten Quartal 2016, auf der Grundlage einer angemessenen Analyse gezielte Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie[3] und erforderlichenfalls der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie[4] sowie der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln[5] zu unterbreiten, wobei die Änderungen zu Letzterer spätestens im vierten Quartal 2016 übermittelt werden sollten;
5. FORDERT die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur möglichst baldigen Umsetzung des vierten Anti-Geldwäsche-Pakets[6] AUF, wobei eine Umsetzung vor Ende 2016 anzustreben ist, VEREINBART, auf seinen Tagungen regelmäßig eine Bilanz der Fortschritte zu ziehen, und BETONT, dass die gezielten Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie ihre gegenwärtige Umsetzung nicht beeinträchtigen darf;
6. VERPFLICHTET SICH, die Arbeiten an einer weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den FIU der Mitgliedstaaten zu intensivieren, insbesondere durch
BEGRÜSST in diesem Zusammenhang, dass die Kommission mit der Egmont-Gruppe der FIU und der FATF in Kontakt steht;
7. BETONT zudem, wie wichtig es ist, dass bei der Umsetzung der von der Kommission in ihrem Aktionsplan benannten nichtlegislativen Maßnahmen rasch Fortschritte erzielt werden, beispielsweise bei der zügigeren und wirksamen Umsetzung von Maßnahmen der Vereinten Nationen zum Einfrieren von Vermögenswerten und bei der Ermittlung von Drittländern mit strategischen Mängeln im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, bis spätestens 1. Mai 2016;
8. FORDERT die unverzügliche, auf jeden Fall jedoch bis zum 1. Mai 2016 zu vollendende Einrichtung einer EU-Plattform mit Unterstützung des EAD/der Kommission – nach Möglichkeit unter Rückgriff auf bestehende Infrastrukturen und Informationsinstrumente –, die den Mitgliedstaaten einen freiwilligen Austausch öffentlich zugänglicher Informationen über Personen und Organisationen ermöglicht, deren Vermögenswerte von einzelnen Mitgliedstaaten in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die sich auf die Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrates stützen, wegen terroristischer Aktivitäten eingefroren wurden;
9. ERSUCHT die Kommission, in der supranationalen Risikobewertung im Rahmen der vierten Geldwäscherichtlinie den Terrorismusfinanzierungsrisiken, die für das operative Vorgehen relevant erscheinen, Priorität einzuräumen, wobei den einschlägigen Arbeiten und Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise der FATF, Rechnung zu tragen ist; und FORDERT die Kommission AUF, die vorläufigen Ergebnisse dieser Bewertung den Mitgliedstaaten regelmäßig, zumindest jedoch alle sechs Monate, beginnend im September 2016 und vor Ablauf der Frist am 26. Juni 2017, mitzuteilen;
10. FORDERT die Mitgliedstaaten nachdrücklich AUF, nationale Risikobewertungen unter Priorisierung der für das operative Vorgehen relevanten Terrorismusfinanzierungsrisiken durchzuführen, hierbei den einschlägigen Arbeiten und Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise der FATF, Rechnung zu tragen und die jeweiligen Ergebnisse ihrer Risikobewertungen vor Ende 2016 mitzuteilen;
11. FORDERT die Kommission AUF, die Notwendigkeit geeigneter Beschränkungen für Barzahlungen, die bestimmte Obergrenzen überschreiten, zu untersuchen, gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank geeignete Maßnahmen in Bezug auf große Banknoten, insbesondere 500-EUR-Banknoten, unter Berücksichtigung der von Europol durchgeführten Analyse zu erwägen und dem Rat spätestens am 1. Mai 2016 über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;
12. WEIST DARAUF HIN, wie wichtig es ist, dass die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern umgehend intensiviert wird, und FORDERT die Kommission AUF, so bald wie möglich legislative Maßnahmen in diesem Zusammenhang vorzuschlagen;
13. ERSUCHT die Kommission, dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans erstmals im Juni 2016 und anschließend alle sechs Monate Bericht zu erstatten.
[1] Dok. 28/15.
[2] Dok. 5782/16 + ADD1.
[3] Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
[4] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
[5] Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.
[6] Vierte Geldwäscherichtlinie und Verordnung (EG) Nr. 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.