Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat am 18. Dezember 2015 unter luxemburgischem Ratsvorsitz und vorbehaltlich der förmlichen Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat einen endgültigen Kompromiss zum Entwurf der Tierzuchtverordnung gebilligt.
Die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates hatten das Kompromisspaket in einer Trilogsitzung am 16. Dezember herbeigeführt.
Tierzucht und ‑handelDie Tierzuchtverordnung wird Folgendes abdecken: Zucht von reinrassigen Zuchtkühen, ‑schweinen, ‑schafen, ‑ziegen und ‑pferden, hybriden Zuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial, Handel damit und ihre Einfuhr in die EU.
Die neue Verordnung bildet einen umfassenderen, einheitlichen Rechtsrahmen, der den Stand der Technik in der Tierzucht berücksichtigt und gleichzeitig wertvolle tiergenetische Ressourcen bewahrt. Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen, damit ihre Zuchtprogramme von den nationale Behörden anerkannt und genehmigt werden, bilden das Rückgrat dieser Verordnung.
Die neuen Rechtsvorschriften sollen das Funktionieren des Binnenmarktes und den Handel mit Drittländern verbessern. Sie enthalten spezifische Vorschriften zur Förderung gefährdeter Rassen und Bestimmungen, die die Besonderheiten des Pferdezuchtsektors berücksichtigen.
Da die Tierzucht nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags über amtliche Kontrollen fallen soll, über den der Rat und das Europäische Parlament derzeit beraten, umfasst die neue Verordnung maßgeschneiderte Bestimmungen zur Durchführung amtlicher Kontrollen für den Tierzuchtsektor.
Die nächsten SchritteDer Präsident des AStV wird dem Vorsitzenden des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein Schreiben übermitteln. Diesem Schreiben zufolge wird der Rat, falls das Parlament den Kompromisstext in der heute vom AStV gebilligten Fassung auf seiner Plenartagung annimmt, diesen Text in erster Lesung ohne Änderung annehmen.
Damit dürften die neuen Rechtsvorschriften bis Mitte 2016 in Kraft treten und könnten 28 Monate nach dem Inkrafttreten angewandt werden.
Der Rat hat am 21. Dezember 2015 die Wirtschaftssanktionen der EU gegen Russland bis zum 31. Juli 2016 verlängert.
Die Sanktionen wurden am 31. Juli 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands in der Ostukraine zunächst für ein Jahr verhängt.
Am 22. Juni 2015 hat der Rat die Geltungsdauer der Maßnahmen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Grundlage dafür war das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom März 2015 erzielte Einvernehmen, wonach die Geltungsdauer der Sanktionen von den Staats- und Regierungschefs der EU mit der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen – für die eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen war – verknüpft wurde.
Da die Minsker Vereinbarungen jedoch bis zum 31. Dezember 2015 nicht vollständig umgesetzt sein werden, ist die Geltungsdauer der Sanktionen verlängert worden, während der Rat die bei der Umsetzung erzielten Fortschritte weiterhin beobachtet.
Die ursprünglich im Juli 2014 verhängten Maßnahmen wurden im September 2014 verschärft. Sie zielen ab auf bestimmte Aspekte des Handelsaustauschs mit Russland im Finanz-, Energie- und Verteidigungssektor sowie im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Die siebte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Montenegro hat am 21. Dezember 2015 stattgefunden. Dabei wurden die Verhandlungen über zwei Kapitel eröffnet:
Die Beitrittsverhandlungen mit Montenegro wurden im Juni 2012 aufgenommen. Inzwischen sind 22 der insgesamt 35 Kapitel eröffnet worden; zwei davon wurden bereits vorläufig abgeschlossen.