Der Rat hat am 12. Juli 2016 festgestellt, dass Portugal und Spanien auf seine Empfehlungen nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert haben, um ihre übermäßigen Defizite zu korrigieren.
Er hat bestätigt, dass die beiden Länder ihr jeweiliges Defizit innerhalb der empfohlenen Frist nicht unter 3 % des BIP, den Referenzwert der EU für öffentliche Defizite, gesenkt haben werden. In beiden Fällen hat der Rat zudem festgestellt, dass die Konsolidierungsanstrengungen deutlich hinter den Empfehlungen zurückgeblieben sind.
Die Beschlüsse des Rates werden zu Sanktionen im Rahmen des Defizitverfahrens führen. Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Kommission hat 20 Tage Zeit, um weitere Beschlüsse des Rates, mit denen Geldbußen verhängt werden, zu empfehlen. Diese Geldbußen sollten sich auf 0,2 % des BIP belaufen, allerdings können Portugal und Spanien innerhalb von 10 Tagen begründete Anträge auf eine Verringerung der Geldbußen stellen. Der Rat muss die Geldbußen innerhalb von 10 Tagen billigen.
"Ich bin sicher, dass wir am Ende eine kluge und intelligente Lösung haben", so Peter Kažimír, der Finanzminister der Slowakei und Präsident des Rates.
Im April 2011 hat Portugal Unterstützung von internationalen Gebern beantragt, nachdem seine Staatsanleihen mehrere Monate lang dem Druck des Marktes ausgesetzt waren. Portugal erhielt daraufhin ein Darlehenspaket von insgesamt 78 Mrd. € von der EU, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem IWF. Im Oktober 2012 hat der Rat die Frist für die Korrektur des Defizits Portugals um ein Jahr bis 2014 verlängert, da sich das Land in einer Rezession befand.
Die Wirtschaftsaussichten hatten sich weiter verschlechtert, und 2012 hatte das gesamtstaatliche Defizit Portugals 6,4 % des BIP erreicht. Im Juni 2013 hat der Rat die Frist für die Korrektur des Defizits um ein weiteres Jahr bis 2015 verlängert. Er hat Zielwerte für das Gesamtdefizit von 5,5 % des BIP im Jahr 2013, 4,0 % des BIP im Jahr 2014 und 2,5 % des BIP im Jahr 2015 festgelegt, was einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 0,6 %, 1,4 % und 0,5 % des BIP entspricht.
Portugal hat sein makroökonomisches Anpassungsprogramm im Juni 2014 beendet.
Sein gesamtstaatliches Defizit betrug im Jahr 2016 jedoch 4,4 % des BIP und die Frist für die Korrektur des Defizits wurde nicht eingehalten. Die Überschreitung ist hauptsächlich auf eine Maßnahme zur Stützung des Finanzsektors (Abwicklung der Banif) zurückzuführen, obwohl das Defizit ohne einmalige Maßnahmen auf jeden Fall höher als 3 % des BIP ausgefallen wäre. Die kumulative Verbesserung des strukturellen Saldos Portugals im Zeitraum von 2013 bis 2015 wird von der Kommission auf 1,1 % des BIP geschätzt und liegt somit deutlich unter den vom Rat empfohlenen 2,5 % des BIP. Bereinigt um die Auswirkungen des revidierten Wachstumspotenzials und der Mehr- oder Mindereinnahmen ist sie sogar leicht negativ.
Insgesamt betrachtet wurde die Verbesserung des Gesamtdefizits Portugals seit Juni 2014 vom Wirtschaftsaufschwung und von geringeren Zinsausgaben aufgrund der Niedrigzinsphase getragen. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand ist weitgehend stabil. Nach der Wirtschaftsprognose der Kommission (Frühjahr 2016) betrug er Ende 2013 129,2 % des BIP; 2014 130,2 % des BIP und 2015 129,0 % des BIP.
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen, die Portugal auf seine Empfehlung vom Juni 2013 hin ergriffen hat, unzureichend waren. Portugal hat sein Defizit nicht wie verlangt bis 2015 korrigiert und seine haushaltspolitischen Anstrengungen bleiben weit hinter den Empfehlungen des Rates zurück.
SpanienGegen Spanien läuft bereits seit April 2009 ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits; damals hatte der Rat in einer Empfehlung eine Korrektur des Defizits bis 2012 gefordert.
Im Dezember 2009 hat der Rat die Frist jedoch um ein Jahr verlängert, d.h. bis 2013. Die Kommission hatte prognostiziert, dass Spaniens Defizit 2009 11,2 % des BIP erreichen und damit 5 Prozentpunkte höher ausfallen würde als nach ihrer letzten Schätzung.
Im Juli 2012 hat der Rat die Frist um ein weiteres Jahr bis 2014 verlängert, da erneut nachteilige wirtschaftliche Umstände vorlagen. Die Kommission sagte voraus, dass das gesamtstaatliche Defizit Spaniens 2012 6,3 % des BIP erreichen würde, und nicht 5,3 %, wie ursprünglich prognostiziert.
Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben ebenfalls im Juli 2012 vereinbart, Darlehen in Höhe von bis zu 100 Mrd. € für die Rekapitalisierung des Finanzsektors Spaniens bereitzustellen.
Der Rat kam im Juni 2013 zu dem Schluss, dass Spanien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist für die Korrektur seines Defizits um weitere zwei Jahre erfüllte, und hat als neue Frist 2016 festgelegt. Er hat Zielwerte für das Gesamtdefizit von 6,5 % des BIP im Jahr 2013, 5,8 % des BIP im Jahr 2014, 4,2 % des BIP im Jahr 2015 und 2,8 % des BIP im Jahr 2016 festgelegt, was einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,1 %, 0,8 %, 0,8 % und 1,2 % des BIP entspricht.
Spanien hat das Finanzhilfeprogramm für die Rekapitalisierung seiner Finanzinstitute im Januar 2014 beendet. Es hat etwa 38,9 Mrd. € für die Rekapitalisierung der Banken und etwa 2,5 Mrd. € für die Kapitalisierung der Vermögensverwaltungsgesellschaft des Landes genutzt.
Das gesamtstaatliche Defizit Spaniens betrug 2014 5,9 % des BIP und 2015 5,1 % des BIP und lag damit über den vom Rat gesetzten Zwischenzielen. Die Lockerung der Fiskalpolitik im Jahr 2015 hatte erhebliche Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis. Die kumulative Verbesserung des strukturellen Saldos betrug im Zeitraum von 2013 bis 2015 0,6 % des BIP und verfehlt damit deutlich die vom Rat empfohlenen 2,7 % des BIP. Bereinigt um die Auswirkungen des revidierten Wachstumspotenzials und der Mehr- oder Mindereinnahmen fällt sie sogar noch geringer aus.
Im Zeitraum 2013-2015 war das Erreichen der Haushaltsziele aufgrund einer geringen oder sogar negativen Inflation schwieriger, was jedoch größtenteils durch ein unerwartet starkes reales BIP-Wachstum aufgewogen wurde. Niedrige Zinsen halfen Spanien ebenfalls, sein Defizit zu verringern. In ihrer Frühjahrsprognose 2016 erwartet die Kommission für 2016 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,9 % des BIP und für 2017 von 3,1 % des BIP. Spanien ist mithin nicht dafür gerüstet, 2016 sein Defizit wie verlangt zu korrigieren. Der Rückgang der Schuldenquote von 99,3 % im Jahr 2014 auf 99,2 % im Jahr 2015 ist auf Veräußerungen finanzieller Vermögenswerte zurückzuführen. Nach der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission dürfte die Schuldenquote 2016 auf 100,3 % ansteigen und anschließend fallen.
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen, die Spanien auf seine Empfehlung vom Juni 2013 hin ergriffen hat, unzureichend waren. Spanien hat das Zwischenziel für das Gesamtdefizit 2015 nicht erreicht und dürfte den Prognosen zufolge sein übermäßiges Defizit auch 2016 nicht wie verlangt korrigieren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben deutlich hinter den Empfehlungen des Rates zurück und der finanzpolitische Kurs wurde 2015 sogar noch gelockert.
Am 12. Juli 2016 haben die Europäische Union und Monaco ein Abkommen unterzeichnet, mit dem die Einhaltung der Steuervorschriften durch private Sparer verbessert werden soll.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten und Monaco zum automatischen Informationsaustausch und leisten damit einen Beitrag zu den Bemühungen um ein energisches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung.
Steuerbehörden beider Länder erhalten dadurch einen verbesserten grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über die Finanzkonten der jeweils im anderen Land ansässigen Personen.
AktualisierungDas Abkommen aktualisiert ein Abkommen von 2004, durch das sichergestellt wurde, dass Monaco Regelungen anwendet, die den in einer EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten soll nun erweitert werden, um Steuerpflichtige davon abzuhalten, Kapital in Form von Einkünften oder Vermögenswerten, für die keine Steuern gezahlt wurden, vor dem Fiskus zu verbergen.
Der Text wurde in Brüssel unterzeichnet:
Die Unterzeichnung erfolgte in Anwesenheit von Pierre Moscovici, Mitglied der Kommission für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, der das Dokument ebenfalls unterzeichnete.
Der Rat nahm am 12. Juli 2016 einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung im Namen der EU an.
EU und OECDMit dem Abkommen wird sichergestellt, dass Monaco verstärkte Maßnahmen ergreift, die den in der EU geltenden Maßnahmen gleichwertig sind. Während jedoch das Abkommen von 2004 auf der EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung basierte, ist diese Richtlinie jetzt aufgehoben worden. Die Richtlinie 2003/48/EG wurde im November 2015 aufgehoben, um Überschneidungen mit der Richtlinie 2014/107/EU zu beseitigen, die ihrerseits striktere Vorschriften zur Vermeidung von Steuerhinterziehung umfasst.
Das Abkommen steht auch im Einklang mit dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, der durch einen globalen Standard der OECD von 2014 gefördert wird.
Die EU hat ähnliche Abkommen mit der Schweiz (am 27. Mai 2015), mit Liechtenstein (am 28. Oktober 2015), mit San Marino (am 8. Dezember 2015) und mit Andorra (am 12. Februar 2016) unterzeichnet. Der Abschluss der beiden Abkommen mit der Schweiz bzw. Liechtenstein wurde seitens der EU am 8. Dezember 2015 gebilligt, der Abschluss des Abkommens mit San Marino am 16. April 2016.
GeltungsbereichDas Abkommen soll dazu führen, dass Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte in Zukunft nicht mehr durch Verlagerung in ein anderes Land vor den Steuerbehörden verbergen können. Der Informationsaustauch betrifft nicht nur Einkünfte wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Kontosalden und Erlöse aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten.
Die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten und in Monaco werden in der Lage sein,
Die EU und Monaco müssen das Abkommen jetzt rechtzeitig ratifizieren und billigen, damit es in Kraft treten kann. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 zu ermöglichen.
Der Rat hat am 12. Juli 2016 neue Vorschriften zur Bekämpfung einiger der am häufigsten verwendeten Praktiken großer Unternehmen zur Verringerung ihrer Steuerschuld angenommen.
Die Richtlinie ist Teil eines Pakets, das die Kommission im Januar 2016 vorgelegt hat und das mehrere Vorschläge enthält, mit denen die EU‑Vorschriften gegen Steuervermeidung durch Unternehmen verschärft werden sollen. Das Paket stützt sich auf die OECD-Empfehlungen von 2015 zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), die von den Staats- und Regierungschefs der G20 im November 2015 gebilligt wurden.
"Mit dieser neuen Richtlinie sollen unsere inländischen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen gegen eine aggressive Steuerplanung geschützt werden, die das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar beeinträchtigt", erklärte Peter Kažimír, slowakischer Finanzminister und Präsident des Rates. "Dies ist somit ein wichtiger Schritt, der auch zeigt, dass der Kampf gegen derartige Praktiken für uns nicht nur eine gemeinsame Priorität, sondern auch eine gemeinsame Verpflichtung ist."
Mit der Richtlinie soll verhindert werden, dass Unternehmen, zumeist multinationale Gruppen, Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen ausnutzen, um ihre Steuerbelastung zu verringern. Mit der Richtlinie wird auf den Eindruck reagiert, den zahlreiche Steuerzahler und KMU gewonnen haben, wonach einige multinationale Unternehmen nicht ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen entrichten und somit den Steuerwettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerren.
Die Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftssteuer unterliegen, u.a. auch für Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Sie enthält Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung für Situationen, die sich auf fünf spezifischen Gebieten ergeben können:
Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass die OECD-Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in der EU (Anti-BEPS-Maßnahmen) in abgestimmter Weise umgesetzt werden, auch von den 6 Mitgliedstaaten, die keine OECD-Mitglieder sind.
Mit drei der fünf in der Richtlinie geregelten Bereiche werden OECD-Empfehlungen umgesetzt, nämlich mit den Vorschriften zur Zinsschranke, den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und den Vorschriften über hybride Gestaltungen. Die beiden anderen, d. h. die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch und die Vorschriften betreffend die Wegzugsbesteuerung, betreffen Aspekte der Bekämpfung der Steuervermeidung eines 2011 vorgelegten Vorschlags für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der EU.
DurchführungDie Richtlinie wurde ohne Aussprache auf einer Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" erlassen. Am 17. Juni 2016 wurde im Anschluss an ein Verfahren der stillschweigenden Zustimmung eine politische Einigung erzielt.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, um die Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung, für die die Frist zum 31. Dezember 2019 endet. Mitgliedstaaten, in denen spezielle Vorschriften gelten, die ebenso wirksam sind wie die Vorschriften über die Zinsschranke, können diese so lange anwenden, bis die OECD eine Einigung über einen Mindeststandard erzielt hat oder längstens bis zum 1. Januar 2024.
Weitere InitiativenIn der Zwischenzeit sind die Beratungen über die restlichen Aspekte des Pakets zur Bekämpfung der Steuervermeidung vom Januar 2016 vorangekommen. Am 25. Mai billigte der Rat
Das Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung schließt sich an eine Reihe von Initiativen der EU aus dem Jahr 2015 an. Dazu gehört eine Richtlinie über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Wirkung, die im Dezember 2015 angenommen wurde.
Im Dezember 2014 erklärte der Europäische Rat, dass "es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen".
Der Rat hat am 12. Juli 2016 Empfehlungen zu den von den Mitgliedstaaten geplanten wirtschafts-, beschäftigungs- und haushaltspolitischen Maßnahmen abgegeben.
Der Rat hat damit das "Europäische Semester" 2016, eine jährliche Überwachung der Politik, abgeschlossen. Der Europäische Rat hat die Empfehlungen auf seiner Tagung im Juni gebilligt.
"Wir freuen uns auf die wirksame Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen in den kommenden Monaten", erklärte Peter Kažimír, slowakischer Finanzminister und Präsident des Rates.
Im März 2016 hat der Europäische Rat die folgenden Prioritäten bestätigt:
Das Europäische Semester sieht eine gleichzeitige Überwachung der Wirtschafts- und der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten vor, die alljährlich während eines Zeitraums von ca. sechs Monaten erfolgt.
Unter Berücksichtigung der politischen Vorgaben, die der Europäische Rat jedes Jahr im März festlegt, legen die Mitgliedstaaten alljährlich im April Folgendes vor:
Anschließend verabschiedet der Rat die länderspezifischen Empfehlungen. Er gibt Erläuterungen in den Fällen, in denen die länderspezifischen Empfehlungen von den Vorschlägen der Kommission abweichen.
EmpfehlungenDie länderspezifischen Empfehlungen 2016 richten sich an 27 der 28 EU-Mitgliedstaaten. Um Überschneidungen zu vermeiden, gibt es keine länderspezifische Empfehlung für Griechenland, da dieses Land einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt.
Im März 2016 hat der Rat eine spezifische Empfehlung zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet angenommen. Dies geschah früher als in den Vorjahren, damit die Aspekte im Zusammenhang mit dem Euro-Währungsgebiet bei der Billigung der Empfehlungen für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets stärker berücksichtigt werden konnten.
Die Empfehlungen wurden auf einer Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) angenommen.
Der Rat verabschiedete Schlussfolgerungen zum Abschluss der Arbeiten an der Bankenreform nach der Krise.
Diese Reform wurde vom Baseler Ausschuss, einem Gremium aus Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel in die Hand genommen, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Bankenaufsicht weltweit zu verbessern.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
BEKRÄFTIGT seine Unterstützung für die Arbeiten, die der Baseler Ausschuss unternimmt, um Teile des Basel-III-Rahmens bis Ende 2016 zu verbessern und damit Rechtssicherheit sowie die Kohärenz und Wirksamkeit dieses Rahmens zu gewährleisten und gleichzeitig die Risikosensitivität der Bankenregulierung zu erhalten;
BETONT, wie wichtig es ist, dass der Baseler Ausschuss die Gestaltung und Kalibrierung dieses Reformpakets auf Grundlage einer umfassenden und transparenten quantitativen Folgenabschätzung sorgfältig bewertet, wobei bei der globalen Kalibrierung auch die Verteilung der Auswirkungen auf die verschiedenen Bankenmodelle und die verschiedenen Hoheitsgebiete berücksichtigt werden sollten;
STELLT FEST, dass das Reformpaket voraussichtlich nicht zu einem deutlichen Anstieg der gesamten Eigenkapitalanforderungen für den Bankensektor und daher auch nicht zu erheblichen Unterschieden für bestimmte Regionen der Welt führen wird."