Am 9. Juni erörterten die EU-Justizminister weitere Verbesserungen der Strafjustiz im Cyberspace. Sie verabschiedeten zwei Dokumente mit Schlussfolgerungen, in denen sowohl praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit als auch ein Zeitplan für weitere Maßnahmen dargelegt sind.
Minister van der Steur vom niederländischen Vorsitz äußerte sich folgendermaßen: "Fortschritte in diesen Bereichen werden zu einer wirksameren Sicherung und Erlangung von elektronischen Beweismitteln beitragen, was für eine intensivere Bekämpfung terroristischer und anderer krimineller Aktivitäten, die im Cyberspace oder unter dessen Nutzung begangen werden, von größter Bedeutung ist."
Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Strafjustiz im CyberspaceDie Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace enthalten konkrete Maßnahmen für das künftige Vorgehen und Tätigwerden in drei Hauptarbeitsbereichen:
Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren und gegebenenfalls gegenseitige Anerkennung in Bezug auf den Cyberspace durch die Verwendung vereinheitlichter elektronischer Formulare und Instrumente;
Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern durch Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens (z.B. zur Verwendung aufeinander abgestimmter Formulare und Instrumente) mit diesen Anbietern für die Anforderung spezifischer Datenkategorien und
Einleitung eines Prozesses der Reflexion über mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit für Ermittlungsmaßnahmen im Cyberspace.
Während einige der in den Schlussfolgerungen genannten Maßnahmen direkt umgesetzt werden könnten, sind bei anderen weitere Überlegungen und politische Leitvorgaben erforderlich. Daher führten die Minister eine Orientierungsaussprache zu zwei spezifischen Fragen, nämlich
zu der möglichen Begründung der Zuständigkeit für Ermittlungsmaßnahmen, die im Cyberspace zugrunde gelegt werden könnte, d.h. zu den Gründen, anhand deren die zuständigen Behörden Ermittlungsmaßnahmen im Cyberspace durchführen können, wenn die bestehenden Rahmen nicht ausreichen, wie etwa in Fällen, in denen der Standort einschlägiger elektronischer Beweismittel verschleiert wird oder diese sich innerhalb kurzer Zeit zwischen Gerichtsbarkeiten bewegen, und
zu einer differenzierten Behandlung spezifischer Kategorien von Daten in Strafverfahren, d.h. die Frage, wie ein differenzierter Ansatz – zwischen Nicht-Inhalts-Daten (Teilnehmer- oder Verkehrsdaten) und Inhaltsdaten oder zwischen Echtzeitdaten und gespeicherten Daten – ihre nationalen Rechtsrahmen berühren würde, welche Elemente für ein gemeinsames Vorgehen der EU von Belang wären und welche Maßnahmen diesbezüglich erwogen werden könnten.
Der Rat hat die Kommission ersucht, bis Juni 2017 Ergebnisse zu den drei Arbeitsbereichen vorzulegen.
Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Justiziellen Netz für CyberkriminalitätMit diesen Schlussfolgerungen wird das Netz der Justizbehörden und Experten im Bereich Cyberkriminalität mit Unterstützung von Eurojust formalisiert und verstärkt.
Ziel des Netzes ist die Erleichterung des Austauschs von Know-how, bewährten Verfahren und sonstigen einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität.
Die Minister haben im Dezember 2015 und auf ihrer informellen Tagung vom 26. Januar 2016 in Amsterdam politische Unterstützung für die Erarbeitung von Lösungen zum Ausdruck gebracht, die die Durchführung effektiver Ermittlungen im Cyberspace ermöglichen. Nach den Terroranschlägen von Brüssel vom 22. März 2016 unterstrichen die Justiz- und die Innenminister gemeinsam, dass diese Fragen vorrangig angegangen werden müssen.
Am 9. Juni 2016 haben sich 18 Mitgliedstaaten auf eine allgemeine Ausrichtung zu zwei Verordnungen geeinigt, mit denen die Vorschriften für die Güterstände von Ehepaaren oder eingetragenen Partnern mit grenzüberschreitendem Hintergrund (d.h. Paare, die unterschiedliche EU-Staatsbürgerschaften haben und/oder Güter in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen) festgelegt werden sollen.
So soll etwa geklärt werden, welches Gericht in Fragen im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht und dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zuständig ist bzw. welches Recht gilt. Durch die Verordnungen soll auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesbezüglichen grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden. Es werden klare Regeln in Bezug auf das geltende Recht im Scheidungs- oder Todesfall festgelegt, die Rechtssicherheit wird verbessert und parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten wird ein Ende bereitet.
Die 18 Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, sind Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Andere Mitgliedstaaten können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Annahme der Vorschläge an der Zusammenarbeit beteiligen. In diesem Zusammenhang hat Estland erklärt, dass es sich nach der Annahme der Verordnungen an der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
Der niederländische Minister Van der Steur erklärte im Namen des niederländischen Vorsitzes: "Der niederländische Vorsitz ist sehr erfreut, dass der Rat im Wege der verstärkten Zusammenarbeit den Stillstand in dieser Angelegenheit sehr rasch überwinden konnte. Wir haben bereits 18 Mitgliedstaaten an Bord. Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben in diesem Halbjahr hart an diesem Dossier gearbeitet, und wir hoffen, dass sich nach Annahme der Vorschläge auch andere Mitgliedstaaten an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen werden."
In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institute Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.
Der Rat hat heute auch den Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit ohne Aussprache angenommen. Gemäß den Vorschriften für die verstärkte Zusammenarbeit haben sich alle Mitgliedstaaten an der Abstimmung beteiligt.
Die verstärkte Zusammenarbeit wurde vorgeschlagen, nachdem der Rat auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 zu dem Schluss gekommen war, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine unionsweite einstimmige Einigung über die 2011 vorgelegten ursprünglichen Kommissionsvorschläge zu erzielen.
Die nächsten SchritteIm Anschluss an die Annahme der allgemeinen Ausrichtung wird das Europäische Parlament im Laufe dieses Monats seine Stellungnahme zu den Texten abgeben. Anschließend werden die Verordnungen formell durch die 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommen. Die formelle Annahme erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2016.
HintergrundSchätzungen der Europäischen Kommission zufolge gab es 2011 ungefähr 16 Millionen Paare mit einem grenzüberschreitenden Hintergrund in der Europäischen Union.