Am 9. Juni 2016 haben sich 18 Mitgliedstaaten auf eine allgemeine Ausrichtung zu zwei Verordnungen geeinigt, mit denen die Vorschriften für die Güterstände von Ehepaaren oder eingetragenen Partnern mit grenzüberschreitendem Hintergrund (d.h. Paare, die unterschiedliche EU-Staatsbürgerschaften haben und/oder Güter in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen) festgelegt werden sollen.
So soll etwa geklärt werden, welches Gericht in Fragen im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht und dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zuständig ist bzw. welches Recht gilt. Durch die Verordnungen soll auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesbezüglichen grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden. Es werden klare Regeln in Bezug auf das geltende Recht im Scheidungs- oder Todesfall festgelegt, die Rechtssicherheit wird verbessert und parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten wird ein Ende bereitet.
Die 18 Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, sind Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Andere Mitgliedstaaten können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Annahme der Vorschläge an der Zusammenarbeit beteiligen. In diesem Zusammenhang hat Estland erklärt, dass es sich nach der Annahme der Verordnungen an der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
Der niederländische Minister Van der Steur erklärte im Namen des niederländischen Vorsitzes: "Der niederländische Vorsitz ist sehr erfreut, dass der Rat im Wege der verstärkten Zusammenarbeit den Stillstand in dieser Angelegenheit sehr rasch überwinden konnte. Wir haben bereits 18 Mitgliedstaaten an Bord. Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben in diesem Halbjahr hart an diesem Dossier gearbeitet, und wir hoffen, dass sich nach Annahme der Vorschläge auch andere Mitgliedstaaten an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen werden."
In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institute Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.
Der Rat hat heute auch den Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit ohne Aussprache angenommen. Gemäß den Vorschriften für die verstärkte Zusammenarbeit haben sich alle Mitgliedstaaten an der Abstimmung beteiligt.
Die verstärkte Zusammenarbeit wurde vorgeschlagen, nachdem der Rat auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 zu dem Schluss gekommen war, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine unionsweite einstimmige Einigung über die 2011 vorgelegten ursprünglichen Kommissionsvorschläge zu erzielen.
Die nächsten SchritteIm Anschluss an die Annahme der allgemeinen Ausrichtung wird das Europäische Parlament im Laufe dieses Monats seine Stellungnahme zu den Texten abgeben. Anschließend werden die Verordnungen formell durch die 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommen. Die formelle Annahme erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2016.
HintergrundSchätzungen der Europäischen Kommission zufolge gab es 2011 ungefähr 16 Millionen Paare mit einem grenzüberschreitenden Hintergrund in der Europäischen Union.
Am 8. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates eine Verhandlungsposition zu den neuen Vorschriften für Wertpapierprospekte festgelegt.
Mit dem Verordnungsentwurf soll eines der größten regulatorischen Hemmnisse, die Unternehmen bei der Ausgabe von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden müssen, beseitigt werden. Ziel ist es, die Verwaltungsvorschriften für die Veröffentlichung der Prospekte zu vereinfachen und zu lockern und dennoch sicherzustellen, dass die Investoren gut informiert werden.
"Dies ist eine wichtige Reform, die Unternehmen mit Finanzbedarf den Zugang zu europäischen Kapitalmärkten erleichtern wird", erklärte der niederländische Finanzminister und Präsident des Rates, Jeroen Dijsselbloem. "Der Prospekt ist ein wichtiges Instrument für Investoren, doch dürfen rechtliche Anforderungen der Kapitalbeschaffung nicht im Wege stehen."
Der Rat wird die Einigung des AStV auf seiner Tagung am 17. Juni 2016 bestätigen und den Vorsitz auffordern, Gespräche mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen. Ziel ist die Annahme der Verordnung in erster Lesung.
Die Reform der Prospektvorschriften gehört zu den Maßnahmen, die die Kommission 2014 im Rahmen ihrer "Investitionsoffensive für Europa" angekündigt hat und die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern.
Sie ist ein zweiter wichtiger Baustein des EU-Plans von 2015 für den Aufbau einer Kapitalmarktunion. Bereits im Dezember 2015 hatte der Rat eine Einigung über Vorschläge zur Entwicklung eines europäischen Verbriefungsmarktes erzielt. Die Kapitalmarktunion soll spätestens Ende 2019 uneingeschränkt funktionieren. Ziel ist es, die Rolle der markbasierten Finanzierung neben der bankbasierten Finanzierung in der EU-Wirtschaft zu stärken.
Prospekte enthalten Informationen über ein Unternehmen, die es Investoren ermöglichen, über den Kauf von Wertpapieren zu entscheiden, die dieses Unternehmen ausgibt oder anbietet. Laut Gesetz müssen Prospekte veröffentlicht werden, sobald Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Insbesondere KMU können jedoch davon abgehalten werden, Wertpapiere auszugeben oder anzubieten, weil sie den bürokratischen Aufwand und die Kosten scheuen. Nach dem Verordnungsentwurf sollen daher für alle Emittentengruppen maßgeschneiderte Offenlegungsvorschriften ausgearbeitet und gleichzeitig der Prospekt zu einer wesentlichen Informationsquelle für potenzielle Anleger gemacht werden.
Durch die Umwandlung einer bestehenden Richtlinie in eine Verordnung sollen ferner die Diskrepanzen verringert werden, die bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten entstanden sind. So sollen die Prospektvorschriften im gesamten EU-Binnenmarkt vereinheitlicht werden, ganz im Sinne der Kapitalmarktunion.
Der Vorschlag enthält spezielle Vorschriften für Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt zugelassen sind und durch eine zweite Ausgabe weiteres Kapital beschaffen möchten, sowie für KMU.
Außerdem wird eine stärkere Konvergenz zwischen Prospekt- und anderen Offenlegungsvorschriften angestrebt.
Für die Annahme der Verordnung im Rat ist nach Einigung mit dem Europäischen Parlament eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. (Rechtsgrundlage: Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)