Der Rat "Landwirtschaft und Fischerei" hat am 12. Dezember 2016 eine politische Einigung über eine Verordnung erzielt, die die Fangbeschränkungen im Jahr 2017 für die wichtigsten kommerziell befischten Bestände im Atlantik, in der Nordsee und in internationalen Fischereien, an denen EU-Schiffe beteiligt sind, regelt.
Dies ist die dritte Quotenregelung, die unter slowakischem Vorsitz einstimmig verabschiedet wurde.
Maßgeblich war dabei das Ziel, möglichst schon im Jahr 2017, spätestens aber 2020 zu höchstmöglichen Dauererträgen (maximum sustainable yields = MSY) zu gelangen, gleichzeitig aber besonderen, vollauf gerechtfertigten sozioökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen.
Mit der nun beschlossenen Verordnung des Rates wird die Zahl der auf MSY-Niveau bewirtschafteten Fischbestände im nächsten Jahr auf 44 erhöht und der positive Trend in Bezug auf Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen verstärkt. Dabei wird auch die Frage der fangbegrenzten Arten in gemischten Fischereien gelöst, indem Flexibilitätselemente eingeführt werden.
"Die Triebfeder der heutigen Einigung war Nachhaltigkeit: die Nachhaltigkeit unserer Fischbestände, aber auch die unserer Fischereiwirtschaft. Wir haben erfolgreich und zum Nutzen aller Beteiligten die unterschiedlichen Standpunkte miteinander in Einklang gebracht und die Grundlage dafür geschaffen, dass der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden kann", erklärte die slowakische Ministerin für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums und Präsidentin des Rates, Gabriela Matečná.
Mit seiner Einigung hat der Rat den ursprünglichen Kommissionsvorschlag weitgehend bestätigt. Die Fangmöglichkeiten werden in Form jährlich zulässiger Gesamtfangmengen (total allowable catches = TAC) und Quoten je Fischbestand für die verschiedenen Fischereigebiete festgelegt. Sie gelten für Bestände, die die Union entweder allein oder gemeinsam mit Drittländern, etwa mit Norwegen in der Nordsee und im Skagerrak oder im Rahmen regionaler Fischereiorganisation (RFO), bewirtschaftet.
Der Vorschlag stützt sich auf die wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), insbesondere auf sein letztes Jahresgutachten vom 30. Juni 2016.
Übergeordnetes Ziel der EU ist es, bei den Beständen wieder ein Niveau zu erreichen, das einen höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Dieses Ziel zählt zu den Säulen der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die vorsieht, dass das MSY-Ziel spätestens 2020 bei allen Beständen erreicht wird.
Mit der GFP-Verordnung wurde auch eine Anlandeverpflichtung eingeführt, die im Zeitraum von Anfang 2015 bis 2019 schrittweise eingeführt wird. Das bedeutet, dass Fische, die früher zurückgeworfen worden wären, nun angelandet werden müssen. Da die Anlandeverpflichtung, die für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee sowie in den nordwestlichen und den südwestlichen Gewässern des Atlantiks bereits gilt, 2017 ausgeweitet wird, hat die Kommission als Ausgleich die Erhöhung der zulässigen Gesamtfangmengen bei bestimmten Fischbeständen vorgeschlagen.
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die Beteiligung des Europäischen Parlaments und eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind für die Annahme dieser Verordnung daher nicht erforderlich.
Die nächsten SchritteDie Verordnung wird nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen vom Rat im schriftlichen Verfahren erlassen.
In Brüssel hat heute die vierte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene stattgefunden, auf der es um die Eröffnung der Verhandlungen über Kapitel 5 (Öffentliches Beschaffungswesen) und die Eröffnung und vorläufige Schließung des Kapitels 25 (Wissenschaft und Forschung) ging.
Die Delegation der Europäischen Union wurde vom Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik, Miroslav Lajčák, im Namen des slowakischen EU‑Ratsvorsitzes geleitet. Für die Europäische Kommission nahm der Kommissar für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, Johannes Hahn, an der Tagung teil. Leiterin der serbischen Delegation war die für europäische Integration zuständige Ministerin ohne Geschäftsbereich Jadranka Joksimović.
Von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln sind somit bislang – die heutige Tagung eingeschlossen – sechs eröffnet worden; eines davon wurde bereits vorläufig abgeschlossen. Im ersten Halbjahr 2017 werden gegebenenfalls weitere Tagungen der Beitrittskonferenz angesetzt, um den Prozess voranzubringen. Die Beitrittsverhandlungen wurden im Januar 2014 aufgenommen.
Betroffene KapitelDie Union hat den aktuellen Stand der Vorbereitung Serbiens bei den auf der Tagesordnung stehenden Kapiteln eingehend geprüft.
Kapitel 5 – Öffentliches BeschaffungswesenMit der Maßgabe, dass Serbien bei der Angleichung an den Besitzstand im Rahmen des Kapitels 5 (Öffentliches Beschaffungswesen) und bei dessen Durchführung weitere Fortschritte erzielen muss, stellte die EU fest, dass dieses Kapitel nur dann vorläufig geschlossen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, nämlich:
- Serbien gleicht seinen nationalen Rechtsrahmen in allen Bereichen des öffentlichen Beschaffungswesens vollständig an den Besitzstand der EU an; dies gilt auch für seine Rechtsvorschriften über Konzessionen und internationale Abkommen, nach denen bestimmte Bauarbeiten von den Vergabevorschriften ausgenommen sind.
- Serbien sorgt für angemessene Verwaltungskapazitäten und institutionelle Kapazitäten auf allen Ebenen und ergreift geeignete Maßnahmen, um die einwandfreie Anwendung und Durchsetzung nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich rechtzeitig vor dem Beitritt zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere
a) die Durchführung der Strategie Serbiens für die Entwicklung des öffentlichen Beschaffungswesens 2014‑2018 im Hinblick auf die Verbesserung seiner Verwaltungskapazitäten, insbesondere durch Aufstockung des Personals des Amtes für das öffentliche Auftragswesen und durch geeignete Fortbildung für alle Akteure auf allen Ebenen;
b) die Ausarbeitung praktischer Durchführungs- und Überwachungsinstrumente (unter anderem Verwaltungsvorschriften, Handbücher und Standard‑Vertragsdokumente);
c) die Verstärkung der Überwachungsmechanismen, einschließlich einer engen Überwachung und verbesserten Transparenz in der Phase der Durchführung öffentlicher Aufträge und systematischer Risikobewertungen, wobei die Überwachung in anfälligen Bereichen und Verfahren Vorrang hat;
d) das wirksame Funktionieren des Rechtsbehelfssystems;
e) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption und Interessenkonflikten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens auf zentraler und lokaler Ebene.
- Serbien weist nach, dass es ein faires und transparentes System der öffentlichen Beschaffung hat, bei dem ein gutes Preis‑Leistungs‑Verhältnis, Wettbewerb und ein wirksamer Schutz vor Korruption gewährleistet sind.
Kapitel 25 – Wissenschaft und ForschungWas die Verhandlungen über Kapitel 25 (Wissenschaft und Forschung) angeht, so ist die EU in Anbetracht des generell guten Stands der Vorbereitung Serbiens in diesem Bereich und des geringen Umfangs sowie der besonderen Art der bei diesem Kapitel aus dem Besitzstand erwachsenden Verpflichtungen der Ansicht, dass Bedingungen (Benchmarks) für die vorläufige Schließung dieses Kapitels ausnahmsweise nicht erforderlich sind. Sie stellte daher fest, dass vorerst keine weiteren Verhandlungen über dieses Kapitel erforderlich sind.
Für beide Kapitel auf der Tagesordnung gilt, dass die Fortschritte bei der Übernahme und Anwendung des Besitzstands während der gesamten Verhandlungen weiter verfolgt werden. Die EU wies darauf hin, dass sie die Entwicklung bei allen in ihrem Gemeinsamen Standpunkt genannten speziellen Aspekten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen wird. Erforderlichenfalls wird sie zu gegebener Zeit auf diese Kapitel zurückkommen.