Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 2. Dezember 2015 die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung über die Wiedereinrichtung und Neuordnung des bestehenden EURES-Netzes gebilligt.
Das EURES-Netz wurde ausgebaut und modernisiert. Sein Portal ist nunmehr ein aktuelles Mobilitätsinstrument, bei dem die neuesten IT-Technologien zum Einsatz kommen und das für jedermann zugänglich ist.
"Diese neue Verordnung über die Wiedereinrichtung von EURES zeigt, welch große Bedeutung wir alle der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundrechten der Unionsbürger zählt, beimessen. EURES bietet neue Beschäftigungsmöglichkeiten und trägt somit zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union bei", erklärte der luxemburgische Minister für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft, Nicolas Schmitt.
Ziel von EURESEURES soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU fördern und damit die Integration des EU-Arbeitsmarktes vorantreiben. Alle EU-Bürger können das gesamte Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen. Dabei wurde besonders darauf geachtet, dass die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Das verbesserte EURES-Netz hilft Arbeitnehmern, Mobilitätshindernisse zu überwinden, erleichtert den Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten EU und fördert die Schaffung von Arbeitsplätzen. Es trägt zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei, denn es hilft, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser aufeinander abzustimmen.
Erweiterter EURES-TeilnehmerkreisUm allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern optimale Dienstleistungen zu bieten, wurde der Kreis der EURES-Mitglieder und -Partner erweitert. So können sich private Arbeitsvermittlungen dem Netz anschließen, und ihre Stellenanzeigen werden mit denen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Online-Portal veröffentlicht. Einrichtungen mit Gewinnstreben müssen alle Dienstleistungen anbieten, d.h. Stellenanzeigen und Lebensläufe für das Portal sowie Unterstützungsleistungen für Arbeitssuchende und Arbeitgeber, es sei denn, sie können gegenüber den nationalen Behörden nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, alle drei Dienstleistungen zu erbringen. Einrichtungen ohne Erwerbszweck können zwischen den drei Optionen wählen. Öffentliche Arbeitsvermittlungen werden ebenfalls sämtliche Dienstleistungen anbieten und überdies dafür Sorge tragen, dass die Informationen für Nutzer ohne IT-Kenntnisse auch offline zugänglich sind.
An dem Netz beteiligen sich auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und andere wichtige Akteure auf dem Arbeitsmarkt. Die Vertreter der Sozialpartner sind auf EU-Ebene, aber auch auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene eingebunden.
Veröffentlichung von Stellenangeboten, Stellengesuchen und LebensläufenIm EURES-Portal werden alle öffentlich zugänglichen Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe zusammengebracht; dies erhöht die Transparenz der verfügbaren Informationen. Erfasst werden auch Angebote für Praktika und Lehrstellen, sofern sie auf einem Arbeitsverhältnis beruhen.
Im Interesse der Qualität und des Jugendschutzes können die Mitgliedstaaten sonstige Praktika und Lehrstellen ausschließen.
Das EURES-Netz spielt auch insofern eine wichtige Rolle, als es spezifische Informationen und Dienstleistungen für Arbeitgeber und Grenzgänger in den europäischen Grenzregionen bereithält. Mit Hilfe besonderer Unterstützungsstrukturen werden Dienstleistungen für Grenzgänger angeboten, um die Mobilität in diesen Grenzregionen zu fördern.
Der einheitliche europäische Bankenabwicklungsmechanismus wird wie vorgesehen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Damit steht die zweite Säule der europäischen Bankenunion.
Seit dem 30. November 2015 hat eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf einen einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge ratifiziert.
Damit wird der SRF voll funktionsfähig.
Ziel des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) ist die ordnungsgemäße Abwicklung von insolvenzbedrohten Finanzinstituten ohne Belastung der Steuerzahler. Dazu gehören sowohl das systematische Bail-in (wonach die Anteilseigner und Gläubiger eines Instituts unmittelbar finanziell herangezogen werden) gemäß der EU-Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken als auch der etwaige Rückgriff auf den SRF.
Das zwischenstaatliche ÜbereinkommenDas zwischenstaatliche Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifizierungsurkunden von an der Bankenunion teilnehmenden Unterzeichnern hinterlegt worden sind, auf die mindestens 90 % der Gesamtheit der gewogenen Stimmen aller Teilnehmer entfallen.
Das zwischenstaatliche Übereinkommen war im Mai 2014 von Vertretern aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Schwedens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnet worden. Die Unterzeichner gaben eine Erklärung ab, wonach sie sich bemühen würden, den Ratifizierungsprozess so rechtzeitig abzuschließen, dass der Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit sein würde.
Dieses Übereinkommen ergänzt eine Verordnung über die Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der aus dem Fonds sowie einem zentralen Entscheidungsgremium besteht. Der einheitliche Abwicklungsfonds wird vollständig durch Beiträge der Banken finanziert werden.
Der Rat hatte im Dezember 2013 beschlossen, ein zwischenstaatliches Übereinkommen zu schließen, mit dem Regeln für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und für die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge festgelegt werden sollten, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen.
Für Länder, die das zwischenstaatliche Übereinkommen unterzeichnet haben, die aber noch nicht Teil der Bankenunion sind (d. h. Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören), gelten die Rechte und Pflichten des Übereinkommens erst dann, wenn sie am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen.
Der SSM, der die erste Säule der Bankenunion darstellt, hat seine Arbeit am 4. November 2014 aufgenommen.
Der FondsGemäß dem zwischenstaatlichen Übereinkommen wird der Fonds über acht Jahre aufgebaut, um am Ende dieser Phase eine Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute zu erreichen. Die Mittelausstattung wird dann schätzungsweise etwa 55 Mrd. EUR betragen.
Die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge der Banken werden auf den SRF übertragen werden, der zu Beginn aus den einzelnen Vertragsparteien zugeordneten Teilfonds ("Kammern") bestehen wird. Diese werden im Laufe des achtjährigen Übergangszeitraums allmählich verschmolzen. Die Vergemeinschaftung der eingezahlten Mittel beginnt im ersten Jahr mit einer größeren Tranche von 40 % ("Frontloading"); im zweiten Jahr kommen weitere 20 % und in den folgenden sechs Jahren gleichbleibende Tranchen hinzu, bis der Fonds vollständig Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist.
Am 2. Dezember 2015 haben die EU und Kolumbien im Rahmen einer Feierstunde in Brüssel ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte unterzeichnet. Im Namen der EU wurde das Abkommen von Jean Asselborn, dem luxemburgischen Minister für Immigration und Asyl und Präsidenten des Rates, und von Dimitris Avramopoulos, dem für Migration, Inneres und Bürgerschaft zuständigen Kommissionsmitglied, unterzeichnet. Auf kolumbianischer Seite unterzeichnete Außenministerin Maria Angela Holguín das Abkommen.
Bei der Unterzeichnung waren der kolumbianische Präsident Juan Manuel Santos und Federica Mogherini, die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, anwesend.
Nach der neuen Regelung können EU-Bürger visumfrei in das Hoheitsgebiet Kolumbiens und Bürger Kolumbiens visumfrei in die EU reisen, wenn der Aufenthalt höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen beträgt.
Jean Asselborn, der luxemburgische Minister für Immigration und Asyl und Präsident des Rates, erklärte, er freue sich, dieses Abkommen im Namen der EU unterzeichnen zu können. "Durch dieses Abkommen werden die Bürger Kolumbiens und der EU enger zusammengebracht sowie die direkten persönlichen Kontakte verbessert werden. Darüber hinaus wird es den Tourismus fördern und sich positiv auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen der EU und Kolumbien auswirken."
Für die Inanspruchnahme dieser Regelung müssen die Bürger der EU und Kolumbiens einen gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für alle Personengruppen und für sämtliche Reisezwecke (beispielsweise für Ferienaufenthalte, kulturelle Besuche, wissenschaftliche Tätigkeiten, Familienbesuche, Geschäftsreisen usw.), jedoch nicht für Personen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen.
Der Wortlaut des Beschlusses über den Abschluss des Abkommens und der Wortlaut des Abkommens selbst werden nunmehr dem Europäischen Parlament zugeleitet, das seine Zustimmung erteilen muss, bevor das Abkommen endgültig geschlossen werden kann. Es wird jedoch ab dem 3. Dezember 2015 vorläufig gelten.
Gemäß den den EU-Verträgen beigefügten Protokollen werden Irland und das Vereinigte Königreich nicht zur Anwendung dieses Abkommens verpflichtet sein. Die Visaregelung für Reisen in diese beiden Mitgliedstaaten unterliegt weiterhin deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.