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Europäischer Rat (Nachrichten)

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Updated: 1 week 2 days ago

Zum Zweck der Folter verwendbare Güter: Rat bestätigt Einigung mit EP

Fri, 01/07/2016 - 12:41

Am 30. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verwendet werden können, gebilligt.

Dank dieser Einigung kann die Verordnung 1236/2005 geändert werden, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Vorgesehen sind Änderungen der Vorschriften über Ausfuhrkontrollen, neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe sowie ein Verbot der Werbung für bestimmte Güter. Ziel ist es zu verhindern, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.

Die neue Verordnung zur Änderung der Verordnung 1236/2005 soll vom Parlament im September gebilligt und anschließend dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. Eine politische Einigung mit dem Parlament wurde am 24. Mai 2016 erzielt.


Das Verbot von Folter und Misshandlung ist in den Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte verankert. Auf Ebene der EU ist die Todesstrafe gemäß der Charta der Grundrechte untersagt, in der es heißt, dass "niemand .... der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (darf)". Darüber hinaus fördert die EU die Achtung der Grundrechte überall auf der Welt.

Zwei Kategorien von Gütern

Die Verordnung 1236/2005 verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet.

Nach der Verordnung sind spezielle Lizenzen für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern erforderlich, die für die genannten Zwecke verwendet werden könnten, die aber auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIA der Verordnung aufgeführt.

Die Verordnung wurde im Dezember 2011 geändert, um die Ausfuhr von Arzneimitteln zu kontrollieren, die bei Hinrichtungen durch eine tödliche Injektion verwendet werden könnten.

Änderungen

Die neue Verordnung sieht ein Verbot der Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen vor, die einem Verbot unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind, damit auch die Transfers der Güter erfasst werden, die sich nicht in der EU befinden. Darüber hinaus verbietet die Verordnung die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler, denen bekannt ist, dass die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.

Nach dem Entwurf ist ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe (über die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter) durch jedwede Person verboten, der bekannt ist, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.

Außerdem ist ein Dringlichkeitsverfahren in den Fällen vorgesehen, in denen eine rasche Änderung der Anhänge der Verordnung notwendig ist, um der Markteinführung neuer Güter Rechnung zu tragen.

Einigung mit dem EP

Gemäß der Einigung mit dem Europäischen Parlament sieht der vereinbarte Text Folgendes vor:

  • Einführung einer Regelung der vorherigen Genehmigung für Vermittlungsdienste und technische Hilfe im Zusammenhang mit den in den Anhängen III und IIIA aufgeführten Gütern anstelle des von der Kommission vorgeschlagenen Verbots;
  • Verbot der Durchfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und, wenn der Transportunternehmer weiß, dass die Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, der in den Anhängen III und IIIA aufgeführten Güter;
  • Verbot der Werbung und Verkaufsförderung für die in Anhang II aufgelisteten Güter auf Ausstellungen und Messen;
  • Einsetzung einer Koordinierungsgruppe, die als Plattform für Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Austausch von Informationen über Verwaltungspraktiken dient. Die Gruppe wird zudem Fragen der Auslegung sowie der Weiterentwicklung und der Durchführung der Verordnung erörtern.
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Prozesskostenhilfe in Strafverfahren: Rat und Parlament erzielen Einigung

Thu, 30/06/2016 - 21:31

Am 30. Juni hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates die Einigung mit dem Europäischen Parlament über die Richtlinie über das Recht auf Prozesskostenhilfe bestätigt, die Bürgern gewährt werden soll, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie in bestimmten anderen Fällen. Zudem gewährleistet sie, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei der Festnahme der gesuchten Person im Vollstreckungsstaat Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Minister van der Steur vom niederländischen Vorsitz äußerte sich folgendermaßen: "Ich bin sehr erfreut, dass unter unserem Vorsitz eine politische Einigung erzielt worden ist. Darüber hinaus möchte ich dem Berichterstatter, Herrn De Jong, für die hervorragende Zusammenarbeit danken, die entscheidend dazu beigetragen hat, diesen Kompromiss zu erreichen. Die Richtlinie wird zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Und ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Vertrauen wiederum zu einer Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen führen wird."


Die beiden Institutionen einigten sich auf bestimmte Änderungen am Kommissionsvorschlag, um die Rechte der Bürger zu stärken und den Text zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf

  • den Anwendungsbereich der Richtlinie, der ausgeweitet wurde und nun ein Recht auf gewöhnliche Prozesskostenhilfe und nicht nur auf vorläufige Prozesskostenhilfe umfasst. Die gewöhnliche Prozesskostenhilfe umfasst alle Phasen des Strafverfahrens unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, während das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe nur für den Beginn des Strafverfahrens – vor einer endgültigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe – gelten sollte;
  • die Aufnahme einer Bedürftigkeitsprüfung und einer Prüfung der Begründetheit, anhand derer der Anspruch einer Person auf Prozesskostenhilfe geprüft werden kann. Mit der "Bedürftigkeitsprüfung" soll festgestellt werden, ob der betreffenden Person tatsächlich die Mittel fehlen, einen Rechtsbeistand zu bezahlen, während die "Begründetheitsprüfung" der Klärung der Frage dient, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe angesichts der jeweiligen Umstände im Interesse der Rechtspflege liegt.

Der vereinbarte Text wird nun von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet, bevor er Ende des Jahres vom Rat und vom Europäischen Parlament endgültig angenommen wird.

In der Richtlinie ist eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vorgesehen.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gegen ein "Opt-in" entschieden; für Dänemark gilt bei Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres grundsätzlich ein "Opt-out".

Fahrplan zu den Verfahrensrechten

Diese Richtlinie ist der letzte Rechtsakt im Rahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, den der Rat im November 2009 angenommen hat.

Ziel des Fahrplans war es, zu gewährleisten, dass jedem Bürger, der in einem Mitgliedstaat in ein Strafverfahren involviert ist, überall in der EU bestimmte Mindestverfahrensrechte zugestanden werden. Dies sollte auch das gegenseitige Vertrauen zwischen europäischen Justizbehörden stärken und ihnen die Anwendung von Instrumenten wie dem Europäischen Haftbefehl erleichtern.

Fünf weitere Maßnahmen sind auf Grundlage des Fahrplans bereits verabschiedet worden:

  • das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen (Richtlinie 2010/64);
  • das Recht auf Belehrung (Richtlinie 2012/13);
  • das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand (Richtlinie 2013/48);
  • die Unschuldsvermutung (Richtlinie 2016/343); und
  • spezielle Garantien für Kinder (Richtlinie (EU) 2016/800).

 

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Beitrittskonferenz mit der Türkei: Verhandlungen über Kapitel 33 eröffnet – Finanz- und Haushaltsvorschriften

Thu, 30/06/2016 - 21:15

Die zwölfte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit der Türkei hat am heutigen Tag in Brüssel stattgefunden. Die Delegation der Europäischen Union wurde von Bert Koenders, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, im Namen des niederländischen Vorsitzes des Rates der Europäischen Union geleitet. Für die Europäische Kommission nahm Johannes Hahn, Kommissionsmitglied für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, an der Tagung teil. Die türkische Delegation stand unter der Leitung von Ömer Çelik, Minister für EU-Angelegenheiten und Chefunterhändler, der von Mevlüt Çavuşoğlu, Minister für auswärtige Angelegenheiten, und Naci Ağbal, Minister der Finanzen, begleitet wurde.

Die Konferenz hat die Verhandlungen über Kapitel 33 eröffnet – Finanz- und Haushaltsvorschriften. Dieses Kapitel umfasst die Bestimmungen über die zur Finanzierung des EU-Haushalts erforderlichen Finanzmittel ("Eigenmittel"). Diese Mittel setzen sich hauptsächlich aus den sogenannten traditionellen Eigenmitteln aus Zöllen, Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben zusammen, die von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben werden, ferner den auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmitteln und schließlich den auf dem Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten basierenden Eigenmitteln. Die Mitgliedstaaten müssen im Hinblick auf die angemessene Koordinierung und korrekte Berechnung, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel über geeignete Verwaltungskapazitäten verfügen. Der Besitzstand in diesem Bereich ist unmittelbar bindend und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Während der Konferenz hat die EU der Türkei gegenüber ihre Anteilnahme nach dem Terroranschlag in Istanbul vom vergangenen Dienstag zum Ausdruck gebracht und ihre Solidarität mit dem Land bekundet sowie ihre Zusage bekräftigt, die Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen. Ferner hat die Europäische Union erneut betont, welch große Bedeutung sie engen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei beimisst, und hat auf die enge Zusammenarbeit in einer Reihe wichtiger Bereiche von gemeinsamem Interesse wie Migration, Terrorismusbekämpfung, Energie, Wirtschaft und Handel hingewiesen. Im Einklang mit den Ergebnissen der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU und der Türkei vom 29. November 2015 und der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 hat die EU die Neubelebung des Beitrittsprozesses begrüßt und ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Türkei bei ihren Reformbemühungen bekräftigt. In diesem Zusammenhang hat die EU erneut auf die Notwendigkeit rascher Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, hingewiesen. Darüber hinaus hat die EU daran erinnert, dass die Türkei das Tempo der Verhandlungen beschleunigen kann, indem sie Fortschritte bei der Erfüllung der Benchmarks erzielt, die Anforderungen des Verhandlungsrahmens erfüllt und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU einhält.

Seit Beginn der Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 sind sechzehn Kapitel eröffnet worden, von denen eines vorläufig geschlossen worden ist.

Eröffnung des Kapitels 33 – Finanz- und Haushaltsvorschriften

Für dieses Kapitel hat die EU den allgemeinen Stand der Vorbereitung der Türkei eingehend geprüft. Angesichts des derzeitigen Stands der Vorbereitungen der Türkei stellt die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2006, 16. Dezember 2014 und 18. März 2016 sowie mit anderen einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und dem vom Europäischen Rat bestätigten Verhandlungsrahmen – auch im Einvernehmen darüber, dass die Türkei bei der Angleichung an den Besitzstand und bei dessen Umsetzung weitere Fortschritte erzielt – fest, dass dieses Kapitel nur dann vorläufig geschlossen werden kann, wenn eine Einigung über den Antrag der Türkei auf "vorübergehende finanzielle Korrekturmaßnahmen, einschließlich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" hinsichtlich des EU-Haushalts erzielt worden ist und die Türkei die wesentlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Kriterien für die Schließung dieses Kapitels erfüllt hat, wozu Folgendes gehört:

  • Die Türkei ist ihren Verpflichtungen, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen gegenüber allen Mitgliedstaaten vollständig und ohne Diskriminierungen umzusetzen, nachgekommen.
  • Die Türkei stockt ihre Verwaltungskapazität und ihre Koordinierungsstruktur auf und nimmt zu diesem Zweck einen Aktionsplan an, damit in ausreichendem Maße Verfahrensregeln erarbeitet und eingeführt werden, um sicherzustellen, dass das Land ab dem Zeitpunkt des Beitritts in der Lage sein wird, im Einklang mit dem Besitzstand die korrekte Berechnung, Prognose, Verbuchung, Erhebung, Zahlung, Kontrolle und Berichterstattung an die EU bezüglich der Eigenmittel durchzuführen.

Die EU hat ferner betont, dass sie allen in ihrem Standpunkt genannten spezifischen Fragen besondere Aufmerksamkeit schenken wird, damit die Verwaltungskapazität der Türkei zur Durchführung der korrekten Berechnung, Prognose, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel und zur Berichterstattung an die EU über die Umsetzung der Vorschriften für die Eigenmittel sichergestellt ist.

Categories: Europäische Union

Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen um sechs Monate

Thu, 30/06/2016 - 21:13

Der Rat hat am 1. Juli 2016 die auf bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft abzielenden Wirtschaftssanktionen bis zum 31. Januar 2017 verlängert.

Diese Maßnahmen wurden am 31. Juli 2014 angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für einen anfänglichen Zeitraum von einem Jahr eingeführt. Die Sanktionen wurden im September 2014 verschärft. Sie zielen auf den Finanz-, Energie- und Verteidigungssektor sowie auf den Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ab.

Am 19. März 2015 hat der Europäische Rat vereinbart, die Geltungsdauer der Sanktionen an die vollständige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen zu knüpfen, für die eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen war.

Da diese Vereinbarungen am 31. Dezember 2015 noch nicht vollständig umgesetzt waren, verlängerte der Rat die Sanktionen bis zum 31. Juli 2016. Nach einer Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen hat der Rat beschlossen, die Sanktionen um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 31. Januar 2017 zu verlängern.


Mit den durch den Beschluss verlängerten Wirtschaftssanktionen wird insbesondere

  • für fünf große mehrheitlich staatseigene russische Finanzinstitute und die mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU sowie für drei große russische Energieunternehmen und drei Rüstungsunternehmen der Zugang zu den Primär- und Sekundärkapitalmärkten der EU beschränkt;
  • ein Aus- und Einfuhrverbot für Waffen verhängt;
  • ein Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder an militärische Endnutzer in Russland verhängt;
  • der Zugang Russlands zu bestimmten sensiblen Technologien und Dienstleistungen, die für die Erdölförderung und ‑exploration genutzt werden können, eingeschränkt.

Zusätzlich zu diesen Wirtschaftssanktionen hat die EU als Reaktion auf die Ukraine-Krise mehrere Maßnahmen erlassen, unter anderem

  • individuelle restriktive Maßnahmen in Form eines Visumverbots und des Einfrierens von Vermögenswerten, die gezielt gegen 146 Personen und 37 Organisationen bis zum 15. September 2016 verhängt wurden;
  • restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols, die auf das Gebiet der Krim und Sewastopols beschränkt sind und derzeit bis zum 23. Juni 2017 gelten.

Der Beschluss wurde im schriftlichen Verfahren und – wie dies bei allen Beschlüssen zur Verlängerung restriktiver Maßnahmen der Fall ist – einstimmig angenommen.

Categories: Europäische Union

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates: Bericht 2015

Thu, 30/06/2016 - 20:39

Der Rat hat am 24. Juni 2016 seinen Bericht über die letztjährige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gebilligt.

2015 gingen beim Rat 2784 Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten und 24 Zweitanträge ein, wodurch 12102 Dokumente geprüft werden mussten. Bei den Erstanträgen wurde zu 9277 Dokumenten vollständiger Zugang und zu 1094 Dokumenten teilweiser Zugang gewährt. Bei 1073 Dokumenten wurde der Zugang verweigert.


In dem Berichtzeitraum erstellte der Rat 8670 legislative Dokumente
, von denen 3115 bei der Verteilung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Von den übrigen 5555 als "LIMITE" eingestuften legislativen Dokumenten (die nicht direkt zugänglich sind) wurden 4683 auf Antrag veröffentlicht, was einer Freigabequote von 84 % entspricht.


Bei den Erstanträgen wurde die Verweigerung des Dokumentenzugangs in erster Linie mit dem Schutz des Entscheidungsprozesses des Rates (587 Dokumente, 45 %), des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen (244 Dokumente, 19 %) und der öffentlichen Sicherheit (47 Dokumente, 4 %) begründet. In 28 % der Fälle (362 Dokumente) lag der Zugangsverweigerung eine Kombination aus mehreren Ausnahmeregelungen zugrunde. Als Begründung für einen teilweisen Zugang wurde der Schutz personenbezogener Daten am häufigsten angeführt (317 Dokumente, 29 %).

Categories: Europäische Union

Ausführungen von Präsident Donald Tusk nach der informellen Tagung der 27 Staats- und Regierungschefs der EU

Thu, 30/06/2016 - 10:57

Guten Tag. Heute haben die 27 Staats- und Regierungschefs der EU über die Folgen des britischen Referendums für Europa gesprochen. Es war eine ruhige und ernste Aussprache, da dies ein ernster Augenblick in unserer gemeinsamen Geschichte ist. In unserer Aussprache ist sicherlich eines klar geworden. Die Staats- und Regierungschefs sind fest entschlossen, als 27 Länder vereint zu bleiben und eng zusammenzuarbeiten.

Wir haben bekräftigt, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union geordnet erfolgen muss und dass es so lange keinerlei Verhandlungen geben wird, bis das VK seine Absicht, auszutreten, förmlich mitteilt. Wir hoffen, das VK in Zukunft als engen Partner zu haben. Es obliegt der britischen Regierung, dem Europäischen Rat mitzuteilen, dass das VK beabsichtigt, aus der EU auszutreten. Die Staats- und Regierungschefs haben heute unmissverständlich klargestellt, dass der Zugang zum Binnenmarkt die Zustimmung zu allen vier Freiheiten, einschließlich der Freizügigkeit, voraussetzt. Es wird keinen Binnenmarkt "à la carte" geben.

Wir haben auch darüber gesprochen, dass zu viele Menschen in Europa mit dem derzeitigen Stand der Dinge unzufrieden sind und von uns eine Verbesserung erwarten. Viele haben darauf verwiesen, dass Europa jahrzehntelang Hoffnungsträger war und dass wir eine Verantwortung dafür haben, dass dies wieder so sein wird.

Wie Sie wissen, handelte es sich um einen ersten Gedankenaustausch der 27 Staats- und Regierungschefs nach dem britischen Referendum, und es wäre daher verfrüht, Schlüsse ziehen zu wollen. Darum haben wir eine politische Reflexion über die Zukunft der EU mit 27 Mitgliedstaaten eingeleitet und werden uns am 16. September in Bratislava treffen, um die Gespräche fortzusetzen. Ich danke Ihnen.

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Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor: Schlussfolgerungen des Rates

Wed, 29/06/2016 - 18:35

Der Rat hat am 28. Juni 2016 Schlussfolgerungen zur Bewertung des FLEGT-Aktionsplans (Forest Law Enforcement, Governance and Trade - Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) sowie der EU-Holzverordnung (EUTR) angenommen.

In den Schlussfolgerungen wird der positive Beitrag hervorgehoben, den diese Instrumente zur Reduzierung der Einfuhren von illegalem Holz in die EU und zur Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmerfür das Problem des illegalen Holzeinschlags geleistet haben.

Zudem werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, noch mehr gegen dieses Phänomen zu unternehmen, um weltweit eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu erreichen.

Categories: Europäische Union

Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung: Schlussfolgerungen des Rates

Wed, 29/06/2016 - 18:22

Der Rat hat am 28. Juni 2016 Schlussfolgerungen zum Thema "Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung" angenommen.

Jedes Jahr geht fast ein Drittel aller Lebensmittel verloren oder wird verschwendet. In seinen Schlussfolgerungen schlägt der Rat eine Reihe von Initiativen vor, mit denen die Verschwendung und Verluste künftig verringert werden sollen. So werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, die Überwachung und Datenerhebung zu verbessern, um das Problem besser zu verstehen, sich auf die Vermeidung von Lebensmittelverlusten und ‑verschwendung zu konzentrieren, die Nutzung von Biomasse in künftigen Rechtsvorschriften der EU stärker zur Geltung zu bringen und das Spenden unverkaufter Lebensmittel an Wohltätigkeitsorganisationen zu erleichtern.

Mit den Schlussfolgerungen des Rates werden die laufenden Initiativen der EU unterstützt; zugleich wird die Kommission aufgefordert, sich weiter mit dem Problem zu befassen.

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Außenflotten: Rat einigt sich auf seinen Standpunkt

Wed, 29/06/2016 - 18:07

Auf der Grundlage eines Kompromisstextes des Vorsitzes einigte sich der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Außenflotten.

Mit der Einigung des Rates wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verpflichtung zu nachhaltigen und transparenten Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer und der Notwendigkeit robuster Verwaltungsverfahren, insbesondere betreffend Genehmigungen, hergestellt.


"Der Text des Rates erhöht die Transparenz der externen Fischereitätigkeiten, erschwert die Umgehung der Vorschriften der GFP und begrenzt gleichzeitig den Verwaltungsaufwand,“

so Martijn van Dam, niederländischer Landwirtschaftsminister und Präsident des Rates.

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Außenflotten sieht eine Überarbeitung der Genehmigungsregelung vor, nach der Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer und Fischereifahrzeuge von Drittländern in den Unionsgewässern fischen dürfen.

Das Hauptziel ist es, dafür zu sorgen, dass die Grundprinzipien der Gemeinsamen Fischereipolitik, wie Nachhaltigkeit oder die Bekämpfung der illegalen Fischerei, von den Fischereifahrzeugen der EU geachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben. Zu diesem Zweck enthält die vorgeschlagene Verordnung klare und präzise Vorschriften für die Zulassung und Überwachung aller EU-Schiffe, die außerhalb der EU-Gewässer fischen, unabhängig davon, wo der Fischfang stattfindet.

Einfachere und umfassendere Vorschriften

Die allgemeine Ausrichtung des Rates bestätigt die ehrgeizige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Aspekte wie Direktlizenzen für Drittländer, das Chartern und das Umflaggen. Außerdem wird darin der Ansatz der Kommission in Bezug auf die Einführung einer gemeinsamen Datenbank zur weiteren Verbesserung der Transparenz der externen Fangtätigkeit und zur Vereinfachung der Überwachung unterstützt.

Gestraffte Genehmigungsverfahren

Um außerhalb der Unionsgewässer fischen zu dürfen, muss ein Fischereifahrzeug der EU vorher eine Genehmigung des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Fischereiorganisation eingeholt oder ein Abkommen mit diesem Drittland oder dieser Fischereiorganisation geschlossen haben. Darüber hinaus benötigt jedes Fischereifahrzeug der EU nunmehr auch eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats.

Die allgemeine Ausrichtung des Rates sieht Änderungen der verschiedenen Genehmigungsverfahren vor, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, die Rechtssicherheit zu erhöhen, die Gleichbehandlung zwischen internen und externen Flotten sicherzustellen und die Zeit für die Antwort an die Antragsteller zu verkürzen.

Vereinfachte Berichterstattungspflichten

Die Berichterstattungspflichten werden vom Rat im Hinblick auf die Ergänzung der bestehenden Kanäle und Praktiken im Rahmen von Fischereiabkommen überprüft.

Die vorgeschlagene Verordnung über Außenflotten ergänzt die Verordnungen über Kontrollen und über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU), die zentrale Säulen für die Umsetzung der GFP sind.

Die Kommission hatte ihren Vorschlag, der im Januar 2016 auf Gruppenebene im Rat erstmals geprüft wurde, im Dezember 2015 übermittelt.

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Informelle Tagung der 27 - Brüssel, den 29. Juni 2016 - Erklärung

Wed, 29/06/2016 - 15:31

Wir, die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten sowie der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Europäischen Kommission, bedauern das Ergebnis des Referendums im Vereinigten Königreich zutiefst, respektieren jedoch den Willen der Mehrheit der britischen Bevölkerung. Bis das Vereinigte Königreich die EU verlässt, bleiben die EU-Rechtsvorschriften für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gültig, und zwar sowohl was die Rechte als auch was die Pflichten anbelangt.

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Mehrwertsteuervorschriften für Gutscheine vom Rat gebilligt

Tue, 28/06/2016 - 15:43

Der Rat hat am 27. Juni 2016 eine Richtlinie angenommen, mit der die Rechtssicherheit für Umsätze mit Gutscheinen durch Harmonisierung der nationalen Mehrwertsteuervorschriften in diesem Bereich erhöht werden soll.

Die Richtlinie stellt auf eine Verringerung des Risikos von Diskrepanzen in den nationalen Steuervorschriften ab, die zu einer Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder anderen unerwünschten Folgen führen können. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Gutschein in einem Mitgliedstaat ausgestellt und in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wird, und insbesondere dann, wenn Gutscheine gehandelt werden.

Gutscheine werden zunehmend verwendet und es gibt sie in vielen Formen. Dazu gehören beispielsweise Prepaid-Telekommunikations-Karten, Geschenkgutscheine und Rabattgutscheine für den Kauf von Gegenständen oder Dienstleistungen.

In der Richtlinie, die einen engeren Anwendungsbereich hat als der Vorschlag der Kommission von 2012, werden Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine definiert und Vorschriften für die Bestimmung des Steuerwerts von Umsätzen in beiden Fällen festgelegt.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Die Bestimmungen gelten nur für nach diesem Zeitpunkt ausgestellte Gutscheine.

Die Richtlinie wurde ohne Aussprache auf einer Tagung des Rates "Landwirtschaft und Fischerei" angenommen.

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Einladungsschreiben von Präsident Donald Tusk an die Mitglieder des Europäischen Rates

Tue, 28/06/2016 - 12:59

für mich steht fest, dass wir aufgrund des negativen Ausgangs des Referendums im Vereinigten Königreich auf der Tagung des Europäischen Rates in erster Linie eine Aussprache über dessen politische Folgen führen müssen. Ich möchte gewährleisten, dass uns genügend Zeit für Beratungen sowohl mit Premierminister Cameron als auch gesondert mit den 27 Staats- und Regierungschefs zur Verfügung steht.

Zugleich müssen wir die übrigen Punkte erörtern, die für unsere Tagesordnung geplant sind - die Bewältigung der Migrationskrise, die Fortführung der Binnenmarktagenda zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung und die Stärkung unserer Sicherheit durch eine engere Zusammenarbeit mit der NATO. Es ist wichtiger denn je, dass wir diese Herausforderungen bewältigen.

Konkret möchte ich unsere Beratungen in der nächsten Woche wie folgt strukturieren: Am Dienstag werden wir nach dem traditionellen Gedankenaustausch mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments kurze Erläuterungen des Generalsekretärs der NATO über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und des Präsidenten der EIB über seine Initiative für die südliche Nachbarschaft und die Länder des westlichen Balkans hören. Außerdem werde ich vorschlagen, dass wir die gesamten Schlussfolgerungen annehmen, was aufgrund der guten Vorbereitungsarbeit im Rat möglich sein dürfte.

Beim anschließenden Abendessen wird Premierminister Cameron die Lage im Vereinigten Königreich nach dem Referendum erläutern; darauf folgt ein erster Gedankenaustausch. Damit endet unsere Tagung am Dienstag.

Am Mittwoch werden die 27 Staats- und Regierungschefs informell zusammenkommen, um die politischen und praktischen Auswirkungen des "Brexit" zu erörtern. Wir werden zunächst über das sogenannte "Scheidungsverfahren" sprechen, wie es in Artikel 50 des Vertrags beschrieben ist. Sodann werden wir Beratungen über die Zukunft der Europäischen Union mit 27 Mitgliedstaaten aufnehmen.

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Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 28. Juni 2016

Tue, 28/06/2016 - 11:33

Die Spitzen der EU und der Mitgliedstaaten erörterten auf ihrer Juni-Tagung das Ergebnis des britischen Referendums. Außerdem nahmen sie Schlussfolgerungen zu Migration, Außenbeziehungen, Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen an.

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Geldmarktfonds: Rat legt Verhandlungsposition fest

Thu, 16/06/2016 - 16:41

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat am 15. Juni 2016 im Namen des Rates eine Verhandlungsposition zum Entwurf einer Verordnung über Geldmarktfonds im Hinblick auf eine robustere Gestaltung dieser Produkte festgelegt.

Mit der geplanten Verordnung soll ein reibungsloses Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sichergestellt werden, wobei die wesentliche Rolle erhalten bleibt, die Geldmarktfonds für die Finanzierung der Wirtschaft spielen.

Der Rat wird die Einigung des AStV auf seiner Tagung am 17. Juni 2016 bestätigen und den Vorsitz auffordern, Gespräche mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Parlaments hat seine Verhandlungsposition im März 2015 gebilligt.

Jeroen Dijsselbloem, niederländischer Finanzminister und Präsident des Rates, erklärte: "Es ist für den niederländischen Vorsitz von großer Bedeutung, dass eine Einigung in diesem wichtigen Dossier erzielt wird, um sicherzustellen, dass der Sektor der Geldmarktfonds, der eine bedeutende Quelle kurzfristiger Finanzierungen für die Realwirtschaft darstellt, auch künftig stabil und tragfähig ist. Wir gehen davon aus, dass die vorläufige Einigung auf der Tagung des Rates 'Wirtschaft und Finanzen' an diesem Freitag bestätigt wird."


Rolle und Merkmale der Geldmarktfonds

Geldmarktfonds (Money Market Funds – MMF) sind eine wichtige Quelle für kurzfristige Finanzierungen für Unternehmen und staatliche Einrichtungen.

Es gibt derzeit zwei Arten von Geldmarktfonds:

  • MMF mit variablem Nettoinventarwert (VNAV), der überwiegend von Marktschwankungen abhängt;
  • MMF mit konstantem Nettoinventarwert (CNAV), deren Anteile zu festen Preisen verkauft und zurückgenommen werden sollen.

Mit einem verwalteten Gesamtvermögen von etwa 1 Billion € werden Geldmarktfonds hauptsächlich dazu genutzt, Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anzulegen. Sie sind ein wichtiges Instrument für Anleger, da sie die Möglichkeit bieten, ihre Liquiditätsüberschüsse zu diversifizieren und gleichzeitig ein hohes Maß an Liquidität zu bewahren.

Bei angespannter Marktlage

Die Finanzkrise von 2007-08 hat jedoch gezeigt, dass Geldmarktfonds anfällig für Erschütterungen sind und sogar Risiken über das gesamte Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Anleger neigen dazu, Investitionen zurückzufordern, sobald sie ein Risiko wahrnehmen; dies kann die Fonds dazu zwingen, Vermögenswerte rasch zu veräußern, um den Rücknahmeforderungen nachkommen zu können. Dies wiederum kann zu einer Anlegerflucht und zu einer Liquiditätskrise für Geldmarktfonds führen, wodurch möglicherweise weitere negative Auswirkungen auf andere Teile des Finanzsystems ausgelöst werden.

Einheitliche Standards

Der Verordnungsentwurf enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihrer Portfolios und die Bewertung ihrer Vermögenswerte, mit denen die Stabilität ihrer Struktur gewährleistet und garantiert werden soll, dass sie in gut diversifizierte Vermögenswerte hoher Bonität investieren.

Ferner werden damit einheitliche Standards zur Steigerung der Liquidität der Geldmarktfonds eingeführt, damit sichergestellt ist, dass sie bei angespannter Marktlage abrupten Rücknahmeforderungen gewachsen sind. Außerdem sind in dem Text gemeinsame Vorschriften vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Fondsmanager ein gutes Verständnis ihrer Anleger besitzen und den Anlegern und Aufsichtsbehörden angemessene und transparente Informationen bereitstellen.

Um das "Ansteckungsrisiko" noch weiter abzuschwächen, wäre es einem Geldmarktfonds nicht erlaubt, externe Unterstützung von Dritten zu erhalten, auch nicht von seinem Sponsor, da diese Unterstützung im Ermessen der Geber liegt und daher zu Unsicherheit in Zeiten der Instabilität beitragen könnte.

Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität

Ein wichtiges neues Element des Verordnungsentwurfs ist die Einführung einer ständigen Kategorie von Geldmarktfonds "mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität" (LVNAV). Diese LVNAV-Geldmarktfonds werden nach und nach die bestehenden CNAV-Geldmarktfonds ersetzen; Letztere müssten innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung in LVNAV-Geldmarktfonds umgewandelt werden. LVNAV-Geldmarktfonds dürften – in begrenztem Umfang und unter strengen Bedingungen – einen konstanten Nettoinventarwert anbieten.

Gemäß dem Verordnungsentwurf dürften nur zwei Arten von CNAV-Geldmarktfonds weiter bestehen, nämlich

  • solche, die 99,5 % ihrer Vermögenswerte in öffentliche Schuldtitel investieren;
  • solche mit einer spezifischen Anlegerbasis ausschließlich außerhalb der EU.

Beide Kategorien – CNAV- und LVNAV-Geldmarktfonds – würden strengeren Liquiditätsanforderungen sowie Schutzmaßnahmen wie Liquiditätsgebühren und Rückgabesperren unterliegen. Damit sollen die Auswirkungen einer abrupten Anlegerflucht vermieden und/oder begrenzt werden.

Categories: Europäische Union

Rechtswidrige Annexion der Krim und und Sewastopols: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

Thu, 16/06/2016 - 16:22

Am 17. Juni hat der Rat hat die als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols verhängten restriktiven Maßnahmenbis zum 23 Juni 2017 verlängert.


Die Maßnahmen gelten für in der EU ansässige Personen und Unternehmen. Sie beschränken sich auf das Gebiet der Krim und Sewastopols. Die Sanktionen umfassen Verbote für

  • die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union;
  • Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol, was bedeutet, dass weder Europäer noch Unternehmen mit Sitz in der EU Immobilien oder Einrichtungen auf der Krim erwerben, Unternehmen mit Sitz auf der Krim finanzieren oder damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringen dürfen;
  • Tourismusdienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol, wobei insbesondere europäische Kreuzfahrtschiffe keine Häfen auf der Halbinsel Krim anlaufen dürfen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall;
  • die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, wenn diese für Unternehmen mit Sitz auf der Krim oder zur Nutzung auf der Krim bestimmt sind. Technische Hilfe sowie Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen, die mit der Infrastruktur in den genannten Bereichen in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls untersagt.

Wie die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik am 13. März 2016 im Namen der EU erklärt hat, verurteilt die EU weiterhin die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation und ist weiter fest entschlossen, ihre Politik der Nichtanerkennung uneingeschränkt umzusetzen.

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Medizinprodukte: Rat bestätigt Einigung mit dem EP

Thu, 16/06/2016 - 13:12

Am 15. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates die am 25. Mai mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung über die neuen Medizinprodukteverordnungen gebilligt. Die Kommission hat erklärt, dass sie der zwischen den beiden Gesetzgebern erzielten Einigung ebenfalls zustimmen kann.

Wenn die Einigung vom Umweltausschuss des Parlaments bestätigt wird, wird der Rat sie auf Ministerebene billigen. Das soll im September – nach Übersetzung der Verordnungsentwürfe in sämtliche Amtssprachen – geschehen. Im Anschluss an die Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen werden die beiden Verordnungen wahrscheinlich Ende des Jahres vom Rat und vom Parlament erlassen werden. Die neuen Vorschriften für Medizinprodukte werden drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung kommen, die für In-vitro-Diagnostika fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung.

"Die neuen Bestimmungen für die EU haben zwei Ziele: Es soll gewährleistet werden, dass Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sicher sind, und die Patienten sollen rasch von innovativen Lösungen im Bereich der Gesundheitsversorgung profitieren können. Zudem tragen sie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bei, denn sie bieten den Herstellern geeignete rechtliche Rahmenbedingungen, so dass sie die Produkte herstellen können, die die Patienten benötigen", erklärte die niederländische Gesundheitsministerin und Präsidentin des Rates, Edith Schippers.


Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika decken eine große Bandbreite von Produkten ab, von Pflastern bis zu Hüftprothesen und von Schwangerschaftstests bis zu HIV-Tests.

Mit den neuen EU-Verordnungen

  • werden die Regeln für das Inverkehrbringen verschärft und die Überwachung nach dem Inverkehrbringen verstärkt; das wird dazu beitragen, dass die Sicherheit von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika gewährleistet ist
  • werden konkrete Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Hersteller für die Weiterverfolgung der Qualität, der Leistung und der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte festgelegt; dadurch können die Hersteller schnell handeln, wenn sich Bedenken ergeben, und ihre Produkte auf der Grundlage aktueller Daten kontinuierlich verbessern
  • wird durch eine einmalige Kennnummer die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte in der gesamten Lieferkette bis hin zum Endverbraucher oder Patienten verbessert; das ermöglicht bei Sicherheitsproblemen schnelle und wirksame Maßnahmen
  • wird eine zentrale Datenbank eingerichtet, durch die Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe und die Öffentlichkeit umfassende Informationen über die in der EU verfügbaren Produkte erhalten; dadurch können sie besser Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen

 

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Wochenplan von Präsident Donald Tusk

Mon, 13/06/2016 - 10:12

Dienstag, 14. Juni 2016
11.00 Uhr Treffen mit dem VN-Generalsekretär, Ban Ki-moon (Fototermin)
13.00 Uhr Treffen mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker (Berlaymont)
17.00 Uhr Treffen mit dem Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, Faustin Touadera (Fototermin)

Mittwoch, 15. Juni 2016
9.15 Uhr Treffen mit dem Präsidenten von Kenia, Uhuru Kenyatta (Fototermin)
10.30 Uhr Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Timor Leste, Rui Maria de Araújo (Fototermin)
13.30 Uhr Treffen mit dem Präsidenten von Burkina Faso, Roch Marc Kabore (Fototermin)
14.15 Uhr Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Äthiopien, Hailemariam Desalegn (Fototermin)
16.45 Uhr Treffen mit dem Präsidenten der Weltbankgruppe, Jim Yong Kim

Donnerstag, 16. Juni 2016
Helsinki
12.00 Uhr Treffen mit Ministerpräsident Juha Sipilä
13.00 Uhr Pressekonferenz
13.30 Uhr Arbeitsessen
15.00 Uhr Treffen mit Präsident Sauli Niinistö

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Bekämpfung krimineller Aktivitäten im Cyberspace: Rat einigt sich auf praktische Maßnahmen und weiteres Vorgehen

Fri, 10/06/2016 - 15:13

Am 9. Juni erörterten die EU-Justizminister weitere Verbesserungen der Strafjustiz im Cyberspace. Sie verabschiedeten zwei Dokumente mit Schlussfolgerungen, in denen sowohl praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit als auch ein Zeitplan für weitere Maßnahmen dargelegt sind.

Minister van der Steur vom niederländischen Vorsitz äußerte sich folgendermaßen: "Fortschritte in diesen Bereichen werden zu einer wirksameren Sicherung und Erlangung von elektronischen Beweismitteln beitragen, was für eine intensivere Bekämpfung terroristischer und anderer krimineller Aktivitäten, die im Cyberspace oder unter dessen Nutzung begangen werden, von größter Bedeutung ist."

Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace

Die Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace enthalten konkrete Maßnahmen für das künftige Vorgehen und Tätigwerden in drei Hauptarbeitsbereichen:

  • Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren und gegebenenfalls gegenseitige Anerkennung in Bezug auf den Cyberspace durch die Verwendung vereinheitlichter elektronischer Formulare und Instrumente;

  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern durch Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens (z.B. zur Verwendung aufeinander abgestimmter Formulare und Instrumente) mit diesen Anbietern für die Anforderung spezifischer Datenkategorien und

  • Einleitung eines Prozesses der Reflexion über mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit für Ermittlungsmaßnahmen im Cyberspace.

Während einige der in den Schlussfolgerungen genannten Maßnahmen direkt umgesetzt werden könnten, sind bei anderen weitere Überlegungen und politische Leitvorgaben erforderlich. Daher führten die Minister eine Orientierungsaussprache zu zwei spezifischen Fragen, nämlich

  • zu der möglichen Begründung der Zuständigkeit für Ermittlungsmaßnahmen, die im Cyberspace zugrunde gelegt werden könnte, d.h. zu den Gründen, anhand deren die zuständigen Behörden Ermittlungsmaßnahmen im Cyberspace durchführen können, wenn die bestehenden Rahmen nicht ausreichen, wie etwa in Fällen, in denen der Standort einschlägiger elektronischer Beweismittel verschleiert wird oder diese sich innerhalb kurzer Zeit zwischen Gerichtsbarkeiten bewegen, und

  • zu einer differenzierten Behandlung spezifischer Kategorien von Daten in Strafverfahren, d.h. die Frage, wie ein differenzierter Ansatz – zwischen Nicht-Inhalts-Daten (Teilnehmer- oder Verkehrsdaten) und Inhaltsdaten oder zwischen Echtzeitdaten und gespeicherten Daten – ihre nationalen Rechtsrahmen berühren würde, welche Elemente für ein gemeinsames Vorgehen der EU von Belang wären und welche Maßnahmen diesbezüglich erwogen werden könnten.

Der Rat hat die Kommission ersucht, bis Juni 2017 Ergebnisse zu den drei Arbeitsbereichen vorzulegen.

Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Justiziellen Netz für Cyberkriminalität

Mit diesen Schlussfolgerungen wird das Netz der Justizbehörden und Experten im Bereich Cyberkriminalität mit Unterstützung von Eurojust formalisiert und verstärkt.

Ziel des Netzes ist die Erleichterung des Austauschs von Know-how, bewährten Verfahren und sonstigen einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität.


 Hintergrundinformationen

Die Minister haben im Dezember 2015 und auf ihrer informellen Tagung vom 26. Januar 2016 in Amsterdam politische Unterstützung für die Erarbeitung von Lösungen zum Ausdruck gebracht, die die Durchführung effektiver Ermittlungen im Cyberspace ermöglichen. Nach den Terroranschlägen von Brüssel vom 22. März 2016 unterstrichen die Justiz- und die Innenminister gemeinsam, dass diese Fragen vorrangig angegangen werden müssen.

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18 EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Klärung der Vorschriften zum Güterstand bei internationalen Paaren

Fri, 10/06/2016 - 09:40

Am 9. Juni 2016 haben sich 18 Mitgliedstaaten auf eine allgemeine Ausrichtung zu zwei Verordnungen geeinigt, mit denen die Vorschriften für die Güterstände von Ehepaaren oder eingetragenen Partnern mit grenzüberschreitendem Hintergrund (d.h. Paare, die unterschiedliche EU-Staatsbürgerschaften haben und/oder Güter in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen) festgelegt werden sollen.

So soll etwa geklärt werden, welches Gericht in Fragen im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht und dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zuständig ist bzw. welches Recht gilt. Durch die Verordnungen soll auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesbezüglichen grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden. Es werden klare Regeln in Bezug auf das geltende Recht im Scheidungs- oder Todesfall festgelegt, die Rechtssicherheit wird verbessert und parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten wird ein Ende bereitet.

Die 18 Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, sind Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Andere Mitgliedstaaten können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Annahme der Vorschläge an der Zusammenarbeit beteiligen. In diesem Zusammenhang hat Estland erklärt, dass es sich nach der Annahme der Verordnungen an der Zusammenarbeit beteiligen möchte.

Der niederländische Minister Van der Steur erklärte im Namen des niederländischen Vorsitzes: "Der niederländische Vorsitz ist sehr erfreut, dass der Rat im Wege der verstärkten Zusammenarbeit den Stillstand in dieser Angelegenheit sehr rasch überwinden konnte. Wir haben bereits 18 Mitgliedstaaten an Bord. Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben in diesem Halbjahr hart an diesem Dossier gearbeitet, und wir hoffen, dass sich nach Annahme der Vorschläge auch andere Mitgliedstaaten an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen werden."


In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institute Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.

Der Rat hat heute auch den Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit ohne Aussprache angenommen. Gemäß den Vorschriften für die verstärkte Zusammenarbeit haben sich alle Mitgliedstaaten an der Abstimmung beteiligt.

Die verstärkte Zusammenarbeit wurde vorgeschlagen, nachdem der Rat auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 zu dem Schluss gekommen war, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine unionsweite einstimmige Einigung über die 2011 vorgelegten ursprünglichen Kommissionsvorschläge zu erzielen.

Die nächsten Schritte

Im Anschluss an die Annahme der allgemeinen Ausrichtung wird das Europäische Parlament im Laufe dieses Monats seine Stellungnahme zu den Texten abgeben. Anschließend werden die Verordnungen formell durch die 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommen. Die formelle Annahme erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2016.

Hintergrund

Schätzungen der Europäischen Kommission zufolge gab es 2011 ungefähr 16 Millionen Paare mit einem grenzüberschreitenden Hintergrund in der Europäischen Union.

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Kapitalmarktunion: Rat einigt sich auf Standpunkt zu Prospektvorschriften

Thu, 09/06/2016 - 08:20

Am 8. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates eine Verhandlungsposition zu den neuen Vorschriften für Wertpapierprospekte festgelegt.

Mit dem Verordnungsentwurf soll eines der größten regulatorischen Hemmnisse, die Unternehmen bei der Ausgabe von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden müssen, beseitigt werden. Ziel ist es, die Verwaltungsvorschriften für die Veröffentlichung der Prospekte zu vereinfachen und zu lockern und dennoch sicherzustellen, dass die Investoren gut informiert werden.

"Dies ist eine wichtige Reform, die Unternehmen mit Finanzbedarf den Zugang zu europäischen Kapitalmärkten erleichtern wird", erklärte der niederländische Finanzminister und Präsident des Rates, Jeroen Dijsselbloem. "Der Prospekt ist ein wichtiges Instrument für Investoren, doch dürfen rechtliche Anforderungen der Kapitalbeschaffung nicht im Wege stehen."

Der Rat wird die Einigung des AStV auf seiner Tagung am 17. Juni 2016 bestätigen und den Vorsitz auffordern, Gespräche mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen. Ziel ist die Annahme der Verordnung in erster Lesung.


Die Reform der Prospektvorschriften gehört zu den Maßnahmen, die die Kommission 2014 im Rahmen ihrer "Investitionsoffensive für Europa" angekündigt hat und die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern.

Sie ist ein zweiter wichtiger Baustein des EU-Plans von 2015 für den Aufbau einer Kapitalmarktunion. Bereits im Dezember 2015 hatte der Rat eine Einigung über Vorschläge zur Entwicklung eines europäischen Verbriefungsmarktes erzielt. Die Kapitalmarktunion soll spätestens Ende 2019 uneingeschränkt funktionieren. Ziel ist es, die Rolle der markbasierten Finanzierung neben der bankbasierten Finanzierung in der EU-Wirtschaft zu stärken.

Prospekte enthalten Informationen über ein Unternehmen, die es Investoren ermöglichen, über den Kauf von Wertpapieren zu entscheiden, die dieses Unternehmen ausgibt oder anbietet. Laut Gesetz müssen Prospekte veröffentlicht werden, sobald Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Insbesondere KMU können jedoch davon abgehalten werden, Wertpapiere auszugeben oder anzubieten, weil sie den bürokratischen Aufwand und die Kosten scheuen. Nach dem Verordnungsentwurf sollen daher für alle Emittentengruppen maßgeschneiderte Offenlegungsvorschriften ausgearbeitet und gleichzeitig der Prospekt zu einer wesentlichen Informationsquelle für potenzielle Anleger gemacht werden.

Durch die Umwandlung einer bestehenden Richtlinie in eine Verordnung sollen ferner die Diskrepanzen verringert werden, die bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten entstanden sind. So sollen die Prospektvorschriften im gesamten EU-Binnenmarkt vereinheitlicht werden, ganz im Sinne der Kapitalmarktunion.

Der Vorschlag enthält spezielle Vorschriften für Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt zugelassen sind und durch eine zweite Ausgabe weiteres Kapital beschaffen möchten, sowie für KMU.

Außerdem wird eine stärkere Konvergenz zwischen Prospekt- und anderen Offenlegungsvorschriften angestrebt.

Für die Annahme der Verordnung im Rat ist ­ nach Einigung mit dem Europäischen Parlament ­ eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. (Rechtsgrundlage: Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

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