Das System internationaler Konfliktbearbeitung befindet sich in einer tiefen Krise. Entsprechende Instrumente wie UN-Friedensmissionen werden abgezogen, normative und machtpolitische Voraussetzungen wie eine US-garantierte internationale Ordnung gelten nicht mehr, und bisherige Abkommen haben zu oft eine Vertiefung gewaltsamer autoritärer Systeme statt deren Transformation bewirkt. Am Horn von Afrika zeigt sich diese Krise besonders deutlich. Stabilität brachten dort weder international erzwungene Friedensabkommen wie in Südsudan noch solche, die wie in Sudan 2020 praktisch ohne Mediation zwischen bewaffneten Akteuren ausgehandelt wurden. Regierungen wie die äthiopische haben Friedensprozesse vielmehr regelmäßig instrumentalisiert, um die eigene Herrschaft zu sichern. Jüngere Vermittlungsprozesse sind primär eine Funktion regionaler Rivalitäten und diplomatischer Interessen von beteiligten externen Akteuren, wie in Sudan seit Kriegsbeginn im April 2023. Ist wie hier ausländische Unterstützung verfügbar, haben Konfliktparteien weniger Anreize, sich auf Kompromisse einzulassen. Weil Mechanismen zur Umsetzung von Abkommen nur schwach ausgestattet sind und politisch wenig unterstützt werden, gibt es nach Waffenstillständen keinen inklusiven politischen Prozess, um die Konfliktursachen anzugehen. Erneute Waffengänge sind früher oder später die Folge. Für europäische Beiträge zur Konfliktbewältigung am Horn von Afrika sollten Lehren aus dieser Krise gezogen werden. Es gilt weder nostalgisch auf die weitgehend untergegangene Art der Konfliktbearbeitung zu blicken noch frustriert rein sicherheitsdominierten Ansätzen zu folgen. Vielmehr sollte Europa zivile Friedensinitiativen unterstützen, politische Gewaltökonomien auszutrocknen helfen und die eigene Zusammenarbeit mit konfliktverschärfenden Regierungen wie den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) überdenken.
8. Mai 2026 – In der rentenpolitischen Debatte gewinnt ein aktueller Vorschlag viel Zuspruch: das Renteneintrittsalter an die Zahl der geleisteten Beitragsjahre zu koppeln. Als Kriterium für den Renteneintritt werden in der Regel 45 Beitragsjahre genannt. Die Idee dahinter ist intuitiv einleuchtend: Wer früh berufstätig war und lange eingezahlt hat, soll auch früher in Rente gehen dürfen. Doch so plausibel diese Logik auf den ersten Blick erscheint, so komplex sind die Fragen, die sich für eine Umsetzung ergeben würden. Entscheidend ist, welche Zeiten überhaupt als anrechenbare Wartezeiten gelten. Denn Versicherungsbiografien verlaufen selten geradlinig. Für viele Versicherte wechseln sich Erwerbsphasen mit Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehung oder Pflege ab. Um diese Vielfalt näher zu beleuchten, betrachtet diese Kurzstudie empirische Versicherungszeiten nach verschiedenen rentenrechtlichen Definitionen für die Geburtskohorte 1957. Die Analyse der Versicherungsdaten zeigt, dass unter der aktuellen Definition der Wartezeit von 45 Jahren nur 40 Prozent der Versicherten dieses Jahrgangs die 45-Jahres-Schwelle bis zum Renteneintritt erreicht hatten. Würde man diese Schwelle für alle Versicherten verbindlich einführen, würden vor allem zwei Gruppen erst später als bisher in Rente gehen können: einerseits Akademiker*innen, die später ins Erwerbsleben eintreten, andererseits Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Zu letzteren zählen insbesondere Frauen mit Kindern und Personen mit Phasen längerer Arbeitslosigkeit.