Am 8. Februar 2017 haben die EU-Botschafter der Mitgliedstaaten die Vereinbarung über die Preisobergrenzen auf Vorleistungsebene gebilligt; damit werden die Roaminggebühren für die Endkunden in der EU zum kommenden 15. Juni abgeschafft. Der Vorsitz hatte am 31. Januar mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über die Regeln für die Vorleistungsmärkte erzielt.
Nach zehnjährigen Verhandlungen über eine Senkung der Roaminggebühren werden die Menschen nun endlich auf Reisen in Europa ohne zusätzliche Kosten genauso vernetzt bleiben können wie zu Hause.
Die Beschlüsse, die die EU nacheinander gefasst hat, erst zur Senkung und jetzt zur Abschaffung der Endkunden-Roaminggebühren, beruhen auf einem Bündel von Vorschriften für die Geschäfte der Mobilfunkunternehmen untereinander. Insbesondere sind darin Obergrenzen für die Entgelte festgelegt, die die Betreiber voneinander verlangen dürfen, wenn die Verbraucher in einem anderen EU-Land mobil telefonieren, Nachrichten versenden oder im Internet surfen.
Durch die neuen erheblich niedrigeren Preisobergrenzen sollen die Mobilfunkunternehmen ihren Kunden Roamingdienste ohne Aufschlag und ohne Anhebung der Inlandspreise anbieten können. Zusammen mit der Regelung der angemessenen Nutzung auf Endkundenebene werden diese Vorschriften dazu beitragen, dass die Abschaffung der Roaminggebühren in der gesamten EU auf Dauer tragbar ist.
Der maltesische Minister für Wettbewerbsfähigkeit und digitale Wirtschaft, Meereswirtschaft und Dienstleistungswirtschaft, Dr. Emmanuel Mallia, erklärte hierzu: "Die Abschaffung der Roaminggebühren ist eine sehr gute Nachricht für alle Europäer. Ich freue mich, dass der maltesische Vorsitz dieses Dossier erfolgreich abschließen konnte. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem europäischen digitalen Binnenmarkt. Malta wird diesen Erfolg mit seinen EU-Partnern am 15. und 16. Juni während der Veranstaltung "Digitale Versammlung 2017" in Malta feiern."
Wie geht es weiter?Der vereinbarte Text wird nun in technischer Hinsicht endgültig überarbeitet. Anschließend muss er erst vom Parlament und dann vom Rat förmlich gebilligt werden (Einigung in erster Lesung).
Das Parlament wird die betreffende Verordnung voraussichtlich im April verabschieden, der Rat spätestens im Mai. Dies muss nicht unbedingt im Rat "Telekommunikation" geschehen, sondern jede Ratsformation ist befugt, den Rechtsakt anzunehmen.
Die Verordnung wird sodann von beiden Institutionen unterzeichnet, möglicherweise während der Plenartagung des Parlaments im Mai in Straßburg. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft.
Die neue Verordnung für die Vorleistungsmärkte muss spätestens ab 15. Juni 2017 gelten, damit die Endkunden-Roaminggebühren – wie in der Roaming-Verordnung von 2015 vorgesehen – abgeschafft werden können.
Weitere Informationen sowie die vereinbarten Preisobergrenzen finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 31. Januar 2017 (nachstehender Link).
Am 7. Februar haben der maltesische EU-Vorsitz und Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über die Abschaffung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt erzielt.
Die Einigung, die vom Rat und vom Europäischen Parlament noch bestätigt werden muss, wird Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Heimatland abonniert oder gekauft haben, auch dann zu nutzen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.
"Reisende in der EU müssen künftig nicht mehr auf Online-Dienste wie Filme, Sportberichte, Musik, E-Books oder Spiele verzichten, für die sie zu Hause bezahlt haben. Zusammen mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren ist dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt, der allen zugutekommt."
Chris Cardona, maltesischer Minister für Wirtschaft, Investitionen und Kleinunternehmen.Der Rat hat am 7. Februar 2017 einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung angenommen, zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen zu verlängern.
Am 11. Februar 2017, das Datum, zu dem die Geltungsdauer des vorherigen Beschlusses ausläuft, sollten Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten an den folgenden Binnengrenzen verlängern:
Vor der Verlängerung dieser Kontrollen sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Mitgliedstaaten austauschen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur dort durchgeführt werden, wo dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel durchgeführt werden, wenn sich mit alternativen Maßnahmen nicht dieselbe Wirkung erzielen lässt.
Die Grenzkontrollen sollten gezielt und in Bezug auf Umfang, Häufigkeit sowie räumliche und zeitliche Ausdehnung auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt notwendig ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit dem anhaltenden Risiko der Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.
Die Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen, sollten wöchentlich überprüfen, ob sie noch notwendig sind, und sie an das Bedrohungsniveau anpassen und sie – wenn dies angemessen erscheint – schrittweise aufheben. Sie sollten der Kommission und dem Rat jeden Monat Bericht erstatten.
Nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex kann die Kommission eine Empfehlung im Hinblick darauf vorschlagen, dass als letztes Mittel Kontrollen an allen oder spezifischen Abschnitten der Grenze eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Empfehlung. Die Kontrollen können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wiedereingeführt werden. Sie können jeweils um weitere sechs Monate bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Die Kommission hat daher am 4. Mai 2016 im Zusammenhang mit der Migrationskrise erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 29 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind, und hat dem Rat eine Empfehlung übermittelt. Dies war auf schwerwiegende Mängel bei der Gewährleistung wirksamer Kontrollen an Abschnitten der EU-Außengrenzen zurückzuführen, die das Funktionieren des gesamten Schengen-Raums gefährdeten.
Der Rat hat am 12. Mai 2016 den fünf am stärksten betroffenen Schengen-Staaten (Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen) empfohlen, weiterhin verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten durchzuführen, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.
Angesichts der schwierigen Lage und des noch verbleibenden Drucks auf die Mitgliedstaaten, die am stärksten von diesen Sekundärbewegungen betroffen sind, hat der Rat am 11. November 2016 empfohlen, dass diese Mitgliedstaaten verhältnismäßige zeitlich befristete Kontrollen an den Grenzen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern.
Am 25. Januar 2017 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates mit einer Empfehlung an die fünf Schengen-Staaten angenommen, die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Monaten zu verlängern.
will take place on Thursday 9 March 2017, 9:00-12:30 in Brussels.
Organisations or interest groups who wish to apply for access to the European Parliament will find the relevant information below.
Der Rat hat am 7. Februar 2017 festgestellt, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht einmütig befürwortet wird. Dies ebnet den Weg für eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten, den Text dem Europäischen Rat zur Beratung vorzulegen, damit dieser einen letzten Versuch unternimmt, um zu einem Einvernehmen über den Vorschlag zu gelangen. Sollte sich dies als unmöglich erweisen, kann die Verstärkte Zusammenarbeit zum Tragen kommen.
"Die Europäische Staatsanwaltschaft ist seit 2009 Teil der Verträge. Wie jedoch die letzten sechseinhalb Jahre gezeigt haben, hat sich die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft als ein nur sehr schwer zu realisierendes Unterfangen erwiesen. Ich bin zuversichtlich, dass es dem maltesischen Vorsitz gelingen wird, konkrete Ergebnisse zu erzielen, indem er weiterhin als ehrlicher Makler agiert, sodass die Mitgliedstaaten, die eine Verstärkte Zusammenarbeit einleiten möchten, dies im Rahmen dieses Vorsitzes tun können“, erklärte Owen Bonnici, maltesischer Minister für Justiz.
Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass für den Fall, dass keine Einstimmigkeit über die Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft besteht, eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen kann, dass der Europäische Rat mit dem Text befasst wird. Anschließend hat der Europäische Rat bis zu vier Monate Zeit für den Versuch, eine Einigung zu erzielen.
Erweist es auch jetzt noch als unmöglich, zu einem Einvernehmen zu gelangen, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten den Wunsch äußern, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen.
HintergrundDas Ziel der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft ist die Errichtung einer solchen Staatsanwaltschaft. Die Europäische Staatsanwaltschaft wäre eine unabhängige Einrichtung der Union mit der Befugnis, Betrug zulasten der EU und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen. Damit würden die europäischen und die nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zulasten der EU gebündelt.