Auf der hochrangigen Konferenz wurde folgende Erklärung verabschiedet.
Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Durchführungsbeschluss 2015/1335/GASP [1] zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen.
Mit diesem Beschluss wird die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert.
Die Bewerberländer Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das Land des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen schließen sich diesem Beschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 1.8.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 206, S. 64) veröffentlicht.
* Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Rat hat am 14. September 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates [1] angenommen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 15. März 2016 verlängert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine schließen sich diesem Beschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit dem genannten Ratsbeschluss im Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 15.9.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 239, S. 157) veröffentlicht.
* Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Europäische Rat befasste sich auf seiner Tagung in erster Linie mit der Migrations- und Flüchtlingskrise, dem bevorstehenden Referendum im Vereinigten Königreich und dem Bericht der Präsidenten über die Wirtschafts- und Währungsunion.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass in der erneuerten Strategie der inneren Sicherheit (2015-2020)[1] unter anderem Bekämpfung und Verhinderung von Terrorismus, verstärkte Sicherheit an den Grenzen und Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität als Prioritäten für die kommenden Jahre im Bereich der inneren Sicherheit der Europäischen Union genannt wurden und anerkannt wurde, dass illegale Feuerwaffen eine große Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union darstellen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die terroristischen Anschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen Anfang des Jahres und der unlängst gescheiterte Angriff in einem Thalys-Zug am 21. August 2015 gezeigt haben, wie wichtig es ist, die Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen zu verbessern;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen in der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015, der Gemeinsamen Erklärung von Riga[2] und der Erklärung von Paris[3] sowie vom Rat am 9. Februar[4] und 12. März 2015 [5] als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt wurde, bei der weitere Fortschritte erzielt werden sollten;
UNTER HERVORHEBUNG, dass die Verstärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen und die vorrangige Befassung mit der kritischen Frage der Deaktivierung von Feuerwaffen als Themenbereiche bestimmt wurden, in denen spezifische Maßnahmen ergriffen und wichtige Ergebnisse in den kommenden Monaten erzielt werden sollten;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Austausch von Informationen über Feuerwaffen verstärkt werden sollte und dass das Potenzial der derzeitigen Informationssysteme auf nationaler, auf europäischer und auf internationaler Ebene (Interpol) noch nicht voll ausgeschöpft ist;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Die Europäische Sicherheitsagenda" [6] ankündigt, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften über Feuerwaffen im Jahr 2016 überarbeiten wird, damit der Informationsaustausch und die Rückverfolgbarkeit derartiger Waffen verbessert und eine einheitliche Kennzeichnung sowie gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen eingeführt werden können;
ERFREUT über die Arbeiten, die im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere im Rahmen der EU-Priorität für die Bekämpfung der Kriminalität in den Jahren 2014-2017 mit dem Ziel, "Gefahren für die Bürger durch Feuerwaffen zu verringern, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen" durchgeführt wurden, und UNTER AUFFORDERUNG an die Mitgliedstaaten, sich an den in dem operativen Aktionsplan zu Feuerwaffen genannten operativen Maßnahmen zu beteiligen und diese durchzuführen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der illegale Handel mit Feuerwaffen eine bedeutende externe Dimension aufweist, die eine enge Zusammenarbeit mit den Nachbarländern erfordert, insbesondere durch die Umsetzung des Aktionsplans über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum (2015-2019)[7] –
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
1. Informationen über gesuchte Feuerwaffen gemäß Artikel 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007[8] systematisch in das Schengener Informationssystems (SIS II) einzugeben und verstärkt Informationen über Feuerwaffen in das Europol-Informationssystem (EIS) und die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) einzugeben, sofern verfügbar;
2. an dem iARMS/SIS-Interoperabilitätsprojekt teilzunehmen;
3. Europol relevante Informationen über laufende Ermittlungen zum illegalen Handel mit Feuerwaffen, über Straftaten, die mit Schusswaffen verübt wurden, und über Festnahmen von Terroristen, bei denen Waffen beschlagnahmt wurden, zur Verfügung zu stellen, damit es diese in sein Analysesystem aufnimmt;
4. den durch Beschluss 2013/698/GASP des Rates eingerichteten globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition (iTrace) sofern verfügbar insbesondere bei der Reaktion auf Anfragen zur Rückverfolgung umfassend zu nutzen;
5. auf multidisziplinärer Grundlage am operativen Aktionsplan "Feuerwaffen" teilzunehmen und vorbehaltlich der Zuständigkeit nationaler Strafverfolgungsbehörden von bestehenden Verfahren, u.a. dem Rahmen für das Zollrisikomanagement, Gebrauch zu machen sowie die Durchführung operativer Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Aktionstage der EU und der Zusammenarbeit mit Drittländern, uneingeschränkt zu unterstützen. Der anstehende operative Aktionsplan 2016 sollte konkrete operative Maßnahmen enthalten, die den in den vorliegenden Schlussfolgerungen aufgeführten Maßnahmen Rechnung tragen;
ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
6. spätestens Anfang 2016 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 91/477 vom 18. Juni 1991 vorzulegen, damit der Rechtsrahmen zum Thema Feuerwaffen verstärkt wird, um beispielsweise den Informationsaustausch über Feuerwaffen und deren Rückverfolgbarkeit zu verbessern, eine einheitliche Kennzeichnung einzuführen und dem illegalen Handel über das Internet und das Darknet Rechnung zu tragen;
7. in Erwartung der Überarbeitung der Richtlinie 91/477 spätestens Ende 2015 eine Verordnung der Kommission über strenge Mindeststandards für die Deaktivierung von Feuerwaffen vorzulegen;
8. den COSI regelmäßig über den Stand der Durchführung des Aktionsplans über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum (2015-2019)[9] zu unterrichten;
9. in enger Zusammenarbeit mit Europol, INTERPOL und den Mitgliedstaaten die Arbeiten an dem iARMS/SIS‑Interoperabilitätsprojekt fortzusetzen und den COSI regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten, so dass eine vollständige Interoperabilität zwischen beiden Systemen in naher Zukunft erreicht wird;
ERSUCHT EUROPOL,
10. die Gefahren durch Feuerwaffen genau zu beobachten und insbesondere über das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) und FP Firearms das Internet und das Darknet zu überwachen, um illegalen Handel über diese Plattformen aufzudecken, und grenzüberschreitende Ermittlungen und Operationen gegen illegalen Online‑Handel zu koordinieren;
11. eng mit den europäischen Experten für Feuerwaffen (EFE) und INTERPOL zusammenzuarbeiten, um ein Handbuch für die Bekämpfung des Verkaufs verbotener Waren im Internet auszuarbeiten;
ERSUCHT INTERPOL,
12. sicherzustellen, dass alle in iARMS eingegebenen Informationen und/oder die Ergebnisse der Rückverfolgung durch iARMS nach Möglichkeit auch Europol zu Verfügung gestellt werden;
13. mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, damit die iARMS-Datenbank gefüllt und abgefragt und der höchstmögliche Qualitätsstandard sichergestellt wird.
[1] 9798/15
[2] 5855/15
[3] 5322/15
[4] 5897/15
[5] 6891/15
[6] 8293/15
[7] 15516/14
[8] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S.76
[9] 15516/14