Der Rat hat am 19. Juni 2015 die als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols verhängten restriktiven Maßnahmen der EU bis zum 23. Juni 2016 verlängert. Die Sanktionen umfassen folgende Verbote:
Wie der Europäische Rat am 19. März 2015 erklärt hat, verurteilt die EU weiterhin die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation und ist weiter fest entschlossen, ihre Politik der Nichtanerkennung uneingeschränkt umzusetzen.
Nach jüngsten Berechnungen erwarten Wirtschaftsforscher für das zweite Halbjahr in Österreich ein Wirtschaftswachstum von gerade 0,5 Prozent. Erst im kommenden Jahr dürfte der Wirtschaftsmotor wieder richtig anspringen. Setzt doch die Bundesregierung ihre Hoffnungen nun auf die vom Ministerrat beschlossene Steuerreform, die noch vor der Sommerpause vom Parlament beschlossen wird.
Der Rat hat am 13. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates [1] angenommen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 15. September 2015 verlängert, werden die Einträge zu bestimmten Personen geändert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine schließen sich diesem Beschluss des Rates an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit dem genannten Ratsbeschluss im Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 14.3.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 70, S. 47) veröffentlicht.
Der Rat hat am 20. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/486 des Rates [1] zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP angenommen. Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 22. März 2016 verlängert.
Die Bewerberländer ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess angehörende potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA‑Länder Island und Liechtenstein sowie die Republik Moldau und Georgien schließen sich diesem Beschluss des Rates an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit dem genannten Ratsbeschluss im Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1]Am 21.3.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 77, S. 16) veröffentlicht.
* Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Die Bewerberländer Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro* und Albanien*, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island und Liechtenstein sowie Georgien schließen sich diesem Beschluss des Rates an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit dem genannten Ratsbeschluss im Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 21.3.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 77, S. 17) veröffentlicht.
* Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.