Am 30. Juni 2016 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen erzielt. Diese sogenannte neue NEC-Richtlinie sieht strengere nationale Grenzwerte für den Zeitraum von 2020 bis 2029 und ab 2030 vor.
"Mit dieser Richtlinie werden wir die Luftverschmutzung bekämpfen, die jedes Jahr über 400 000 Menschen den vorzeitigen Tod bringt. Die Verringerung der Emissionen bestimmter Schadstoffe wird sich in gesundheitlicher Hinsicht sehr vorteilhaft auswirken. Ich freue mich sehr, dass wir nach langjährigen Verhandlungen am letzten Tag des niederländischen Ratsvorsitzes diese Einigung für alle Menschen in Europa erzielen konnten,“
so Sharon Dijksma, niederländische Ministerin für Umwelt und Präsidentin des Rates.
Mit dieser Richtlinie sollen die durch die Luftverschmutzung verursachten Gesundheitsrisiken und Umweltauswirkungen weiter verringert werden. Zudem soll das EU-Recht mit den internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem geänderten Göteborg-Protokoll von 2012 ergeben, in Einklang gebracht werden.
SchadstoffeDie neue Richtlinie sieht nationale Grenzwerte für die Emissionen folgender fünf Schadstoffe vor: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub.
Nationale EmissionsgrenzwerteDie nationalen Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Schadstoffe im Zeitraum 2020-2029 entsprechen den Grenzwerten, an die sich die Mitgliedstaaten bereits aufgrund des geänderten Göteborg-Protokolls von 2012 zu halten haben. Die nun erzielte Vereinbarung sieht neue und zugleich strengere Reduktionen ab 2030 vor.
Schätzungen zufolge werden die neuen Verpflichtungen eine Verringerung der gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung im Jahr 2030 um ca. 50 % (im Vergleich zu 2005) bewirken.
Emissionsziele für 2025Für jeden Mitgliedstaat werden indikative Emissionsziele für 2025 bestimmt. Ihre Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer linearen Kurve, die in Richtung der ab 2030 geltenden Emissionsgrenzwerte verläuft. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch an einer nichtlinearen Kurve ausrichten, wenn dies effizienter ist.
Wenn die Mitgliedstaaten vom geplanten Kurvenverlauf abweichen, müssen sie dies begründen und zugleich erläutern, mit welchen Maßnahmen sie eine Kurskorrektur herbeiführen wollen.
FlexibilitätHinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte wird eine gewisse Flexibilität zugestanden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kann beispielsweise ein Mitgliedstaat in einem Jahr wegen eines außergewöhnlich strengen Winters bzw. eines außergewöhnlich heißen Sommers seine Verpflichtung nicht erfüllen, so hat dieser Staat die Möglichkeit, einen Mittelwert der jährlichen Emissionen aus den Emissionen des betreffenden sowie des vorherigen und des darauffolgenden Jahres zu bilden.
Chronologie und nächste SchritteDie Kommission hat ihren Vorschlag im Dezember 2013 als Teil des Maßnahmenpakets zur Luftqualität vorgelegt. Dieses Dossier durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Das Europäische Parlament hat im Oktober 2015 über seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie abgestimmt. Der Rat hat sich im Dezember 2015 auf eine allgemeine Ausrichtung geeinigt. Diese Richtlinie muss mit qualifizierter Mehrheit vom Rat angenommen werden.
Im Juni 2016 ist ein vom Vorsitz vorgeschlagener Kompromisstext vom AStV unterstützt worden. Das Europäische Parlament hat den Text am 30. Juni im Grundsatz gebilligt.
Das Europäische Parlament wird voraussichtlich im Herbst über den Text abstimmen. Anschließend wird der Text dem Rat zur endgültigen Annahme in erster Lesung vorgelegt.
Am 30. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verwendet werden können, gebilligt.
Dank dieser Einigung kann die Verordnung 1236/2005 geändert werden, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Vorgesehen sind Änderungen der Vorschriften über Ausfuhrkontrollen, neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe sowie ein Verbot der Werbung für bestimmte Güter. Ziel ist es zu verhindern, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.
Die neue Verordnung zur Änderung der Verordnung 1236/2005 soll vom Parlament im September gebilligt und anschließend dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. Eine politische Einigung mit dem Parlament wurde am 24. Mai 2016 erzielt.
Das Verbot von Folter und Misshandlung ist in den Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte verankert. Auf Ebene der EU ist die Todesstrafe gemäß der Charta der Grundrechte untersagt, in der es heißt, dass "niemand .... der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (darf)". Darüber hinaus fördert die EU die Achtung der Grundrechte überall auf der Welt.
Zwei Kategorien von GüternDie Verordnung 1236/2005 verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet.
Nach der Verordnung sind spezielle Lizenzen für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern erforderlich, die für die genannten Zwecke verwendet werden könnten, die aber auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIA der Verordnung aufgeführt.
Die Verordnung wurde im Dezember 2011 geändert, um die Ausfuhr von Arzneimitteln zu kontrollieren, die bei Hinrichtungen durch eine tödliche Injektion verwendet werden könnten.
ÄnderungenDie neue Verordnung sieht ein Verbot der Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen vor, die einem Verbot unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind, damit auch die Transfers der Güter erfasst werden, die sich nicht in der EU befinden. Darüber hinaus verbietet die Verordnung die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler, denen bekannt ist, dass die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Nach dem Entwurf ist ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe (über die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter) durch jedwede Person verboten, der bekannt ist, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Außerdem ist ein Dringlichkeitsverfahren in den Fällen vorgesehen, in denen eine rasche Änderung der Anhänge der Verordnung notwendig ist, um der Markteinführung neuer Güter Rechnung zu tragen.
Einigung mit dem EPGemäß der Einigung mit dem Europäischen Parlament sieht der vereinbarte Text Folgendes vor:
Am 30. Juni hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates die Einigung mit dem Europäischen Parlament über die Richtlinie über das Recht auf Prozesskostenhilfe bestätigt, die Bürgern gewährt werden soll, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie in bestimmten anderen Fällen. Zudem gewährleistet sie, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei der Festnahme der gesuchten Person im Vollstreckungsstaat Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Minister van der Steur vom niederländischen Vorsitz äußerte sich folgendermaßen: "Ich bin sehr erfreut, dass unter unserem Vorsitz eine politische Einigung erzielt worden ist. Darüber hinaus möchte ich dem Berichterstatter, Herrn De Jong, für die hervorragende Zusammenarbeit danken, die entscheidend dazu beigetragen hat, diesen Kompromiss zu erreichen. Die Richtlinie wird zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Und ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Vertrauen wiederum zu einer Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen führen wird."
Die beiden Institutionen einigten sich auf bestimmte Änderungen am Kommissionsvorschlag, um die Rechte der Bürger zu stärken und den Text zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf
Der vereinbarte Text wird nun von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet, bevor er Ende des Jahres vom Rat und vom Europäischen Parlament endgültig angenommen wird.
In der Richtlinie ist eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vorgesehen.
Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gegen ein "Opt-in" entschieden; für Dänemark gilt bei Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres grundsätzlich ein "Opt-out".
Fahrplan zu den VerfahrensrechtenDiese Richtlinie ist der letzte Rechtsakt im Rahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, den der Rat im November 2009 angenommen hat.
Ziel des Fahrplans war es, zu gewährleisten, dass jedem Bürger, der in einem Mitgliedstaat in ein Strafverfahren involviert ist, überall in der EU bestimmte Mindestverfahrensrechte zugestanden werden. Dies sollte auch das gegenseitige Vertrauen zwischen europäischen Justizbehörden stärken und ihnen die Anwendung von Instrumenten wie dem Europäischen Haftbefehl erleichtern.
Fünf weitere Maßnahmen sind auf Grundlage des Fahrplans bereits verabschiedet worden:
Die zwölfte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit der Türkei hat am heutigen Tag in Brüssel stattgefunden. Die Delegation der Europäischen Union wurde von Bert Koenders, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, im Namen des niederländischen Vorsitzes des Rates der Europäischen Union geleitet. Für die Europäische Kommission nahm Johannes Hahn, Kommissionsmitglied für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, an der Tagung teil. Die türkische Delegation stand unter der Leitung von Ömer Çelik, Minister für EU-Angelegenheiten und Chefunterhändler, der von Mevlüt Çavuşoğlu, Minister für auswärtige Angelegenheiten, und Naci Ağbal, Minister der Finanzen, begleitet wurde.
Die Konferenz hat die Verhandlungen über Kapitel 33 eröffnet – Finanz- und Haushaltsvorschriften. Dieses Kapitel umfasst die Bestimmungen über die zur Finanzierung des EU-Haushalts erforderlichen Finanzmittel ("Eigenmittel"). Diese Mittel setzen sich hauptsächlich aus den sogenannten traditionellen Eigenmitteln aus Zöllen, Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben zusammen, die von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben werden, ferner den auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmitteln und schließlich den auf dem Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten basierenden Eigenmitteln. Die Mitgliedstaaten müssen im Hinblick auf die angemessene Koordinierung und korrekte Berechnung, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel über geeignete Verwaltungskapazitäten verfügen. Der Besitzstand in diesem Bereich ist unmittelbar bindend und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Während der Konferenz hat die EU der Türkei gegenüber ihre Anteilnahme nach dem Terroranschlag in Istanbul vom vergangenen Dienstag zum Ausdruck gebracht und ihre Solidarität mit dem Land bekundet sowie ihre Zusage bekräftigt, die Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen. Ferner hat die Europäische Union erneut betont, welch große Bedeutung sie engen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei beimisst, und hat auf die enge Zusammenarbeit in einer Reihe wichtiger Bereiche von gemeinsamem Interesse wie Migration, Terrorismusbekämpfung, Energie, Wirtschaft und Handel hingewiesen. Im Einklang mit den Ergebnissen der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU und der Türkei vom 29. November 2015 und der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 hat die EU die Neubelebung des Beitrittsprozesses begrüßt und ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Türkei bei ihren Reformbemühungen bekräftigt. In diesem Zusammenhang hat die EU erneut auf die Notwendigkeit rascher Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, hingewiesen. Darüber hinaus hat die EU daran erinnert, dass die Türkei das Tempo der Verhandlungen beschleunigen kann, indem sie Fortschritte bei der Erfüllung der Benchmarks erzielt, die Anforderungen des Verhandlungsrahmens erfüllt und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU einhält.
Seit Beginn der Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 sind sechzehn Kapitel eröffnet worden, von denen eines vorläufig geschlossen worden ist.
Eröffnung des Kapitels 33 – Finanz- und HaushaltsvorschriftenFür dieses Kapitel hat die EU den allgemeinen Stand der Vorbereitung der Türkei eingehend geprüft. Angesichts des derzeitigen Stands der Vorbereitungen der Türkei stellt die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2006, 16. Dezember 2014 und 18. März 2016 sowie mit anderen einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und dem vom Europäischen Rat bestätigten Verhandlungsrahmen – auch im Einvernehmen darüber, dass die Türkei bei der Angleichung an den Besitzstand und bei dessen Umsetzung weitere Fortschritte erzielt – fest, dass dieses Kapitel nur dann vorläufig geschlossen werden kann, wenn eine Einigung über den Antrag der Türkei auf "vorübergehende finanzielle Korrekturmaßnahmen, einschließlich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" hinsichtlich des EU-Haushalts erzielt worden ist und die Türkei die wesentlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Kriterien für die Schließung dieses Kapitels erfüllt hat, wozu Folgendes gehört:
Die EU hat ferner betont, dass sie allen in ihrem Standpunkt genannten spezifischen Fragen besondere Aufmerksamkeit schenken wird, damit die Verwaltungskapazität der Türkei zur Durchführung der korrekten Berechnung, Prognose, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel und zur Berichterstattung an die EU über die Umsetzung der Vorschriften für die Eigenmittel sichergestellt ist.