Am 30. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verwendet werden können, gebilligt.
Dank dieser Einigung kann die Verordnung 1236/2005 geändert werden, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Vorgesehen sind Änderungen der Vorschriften über Ausfuhrkontrollen, neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe sowie ein Verbot der Werbung für bestimmte Güter. Ziel ist es zu verhindern, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.
Die neue Verordnung zur Änderung der Verordnung 1236/2005 soll vom Parlament im September gebilligt und anschließend dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. Eine politische Einigung mit dem Parlament wurde am 24. Mai 2016 erzielt.
Das Verbot von Folter und Misshandlung ist in den Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte verankert. Auf Ebene der EU ist die Todesstrafe gemäß der Charta der Grundrechte untersagt, in der es heißt, dass "niemand .... der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (darf)". Darüber hinaus fördert die EU die Achtung der Grundrechte überall auf der Welt.
Zwei Kategorien von GüternDie Verordnung 1236/2005 verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet.
Nach der Verordnung sind spezielle Lizenzen für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern erforderlich, die für die genannten Zwecke verwendet werden könnten, die aber auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIA der Verordnung aufgeführt.
Die Verordnung wurde im Dezember 2011 geändert, um die Ausfuhr von Arzneimitteln zu kontrollieren, die bei Hinrichtungen durch eine tödliche Injektion verwendet werden könnten.
ÄnderungenDie neue Verordnung sieht ein Verbot der Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen vor, die einem Verbot unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind, damit auch die Transfers der Güter erfasst werden, die sich nicht in der EU befinden. Darüber hinaus verbietet die Verordnung die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler, denen bekannt ist, dass die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Nach dem Entwurf ist ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe (über die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter) durch jedwede Person verboten, der bekannt ist, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Außerdem ist ein Dringlichkeitsverfahren in den Fällen vorgesehen, in denen eine rasche Änderung der Anhänge der Verordnung notwendig ist, um der Markteinführung neuer Güter Rechnung zu tragen.
Einigung mit dem EPGemäß der Einigung mit dem Europäischen Parlament sieht der vereinbarte Text Folgendes vor:
Am 30. Juni hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates die Einigung mit dem Europäischen Parlament über die Richtlinie über das Recht auf Prozesskostenhilfe bestätigt, die Bürgern gewährt werden soll, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie in bestimmten anderen Fällen. Zudem gewährleistet sie, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei der Festnahme der gesuchten Person im Vollstreckungsstaat Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Minister van der Steur vom niederländischen Vorsitz äußerte sich folgendermaßen: "Ich bin sehr erfreut, dass unter unserem Vorsitz eine politische Einigung erzielt worden ist. Darüber hinaus möchte ich dem Berichterstatter, Herrn De Jong, für die hervorragende Zusammenarbeit danken, die entscheidend dazu beigetragen hat, diesen Kompromiss zu erreichen. Die Richtlinie wird zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Und ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Vertrauen wiederum zu einer Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen führen wird."
Die beiden Institutionen einigten sich auf bestimmte Änderungen am Kommissionsvorschlag, um die Rechte der Bürger zu stärken und den Text zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf
Der vereinbarte Text wird nun von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet, bevor er Ende des Jahres vom Rat und vom Europäischen Parlament endgültig angenommen wird.
In der Richtlinie ist eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vorgesehen.
Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gegen ein "Opt-in" entschieden; für Dänemark gilt bei Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres grundsätzlich ein "Opt-out".
Fahrplan zu den VerfahrensrechtenDiese Richtlinie ist der letzte Rechtsakt im Rahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, den der Rat im November 2009 angenommen hat.
Ziel des Fahrplans war es, zu gewährleisten, dass jedem Bürger, der in einem Mitgliedstaat in ein Strafverfahren involviert ist, überall in der EU bestimmte Mindestverfahrensrechte zugestanden werden. Dies sollte auch das gegenseitige Vertrauen zwischen europäischen Justizbehörden stärken und ihnen die Anwendung von Instrumenten wie dem Europäischen Haftbefehl erleichtern.
Fünf weitere Maßnahmen sind auf Grundlage des Fahrplans bereits verabschiedet worden:
Die zwölfte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit der Türkei hat am heutigen Tag in Brüssel stattgefunden. Die Delegation der Europäischen Union wurde von Bert Koenders, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, im Namen des niederländischen Vorsitzes des Rates der Europäischen Union geleitet. Für die Europäische Kommission nahm Johannes Hahn, Kommissionsmitglied für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, an der Tagung teil. Die türkische Delegation stand unter der Leitung von Ömer Çelik, Minister für EU-Angelegenheiten und Chefunterhändler, der von Mevlüt Çavuşoğlu, Minister für auswärtige Angelegenheiten, und Naci Ağbal, Minister der Finanzen, begleitet wurde.
Die Konferenz hat die Verhandlungen über Kapitel 33 eröffnet – Finanz- und Haushaltsvorschriften. Dieses Kapitel umfasst die Bestimmungen über die zur Finanzierung des EU-Haushalts erforderlichen Finanzmittel ("Eigenmittel"). Diese Mittel setzen sich hauptsächlich aus den sogenannten traditionellen Eigenmitteln aus Zöllen, Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben zusammen, die von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben werden, ferner den auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmitteln und schließlich den auf dem Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten basierenden Eigenmitteln. Die Mitgliedstaaten müssen im Hinblick auf die angemessene Koordinierung und korrekte Berechnung, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel über geeignete Verwaltungskapazitäten verfügen. Der Besitzstand in diesem Bereich ist unmittelbar bindend und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Während der Konferenz hat die EU der Türkei gegenüber ihre Anteilnahme nach dem Terroranschlag in Istanbul vom vergangenen Dienstag zum Ausdruck gebracht und ihre Solidarität mit dem Land bekundet sowie ihre Zusage bekräftigt, die Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen. Ferner hat die Europäische Union erneut betont, welch große Bedeutung sie engen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei beimisst, und hat auf die enge Zusammenarbeit in einer Reihe wichtiger Bereiche von gemeinsamem Interesse wie Migration, Terrorismusbekämpfung, Energie, Wirtschaft und Handel hingewiesen. Im Einklang mit den Ergebnissen der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU und der Türkei vom 29. November 2015 und der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 hat die EU die Neubelebung des Beitrittsprozesses begrüßt und ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Türkei bei ihren Reformbemühungen bekräftigt. In diesem Zusammenhang hat die EU erneut auf die Notwendigkeit rascher Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, hingewiesen. Darüber hinaus hat die EU daran erinnert, dass die Türkei das Tempo der Verhandlungen beschleunigen kann, indem sie Fortschritte bei der Erfüllung der Benchmarks erzielt, die Anforderungen des Verhandlungsrahmens erfüllt und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU einhält.
Seit Beginn der Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 sind sechzehn Kapitel eröffnet worden, von denen eines vorläufig geschlossen worden ist.
Eröffnung des Kapitels 33 – Finanz- und HaushaltsvorschriftenFür dieses Kapitel hat die EU den allgemeinen Stand der Vorbereitung der Türkei eingehend geprüft. Angesichts des derzeitigen Stands der Vorbereitungen der Türkei stellt die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2006, 16. Dezember 2014 und 18. März 2016 sowie mit anderen einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und dem vom Europäischen Rat bestätigten Verhandlungsrahmen – auch im Einvernehmen darüber, dass die Türkei bei der Angleichung an den Besitzstand und bei dessen Umsetzung weitere Fortschritte erzielt – fest, dass dieses Kapitel nur dann vorläufig geschlossen werden kann, wenn eine Einigung über den Antrag der Türkei auf "vorübergehende finanzielle Korrekturmaßnahmen, einschließlich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" hinsichtlich des EU-Haushalts erzielt worden ist und die Türkei die wesentlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Kriterien für die Schließung dieses Kapitels erfüllt hat, wozu Folgendes gehört:
Die EU hat ferner betont, dass sie allen in ihrem Standpunkt genannten spezifischen Fragen besondere Aufmerksamkeit schenken wird, damit die Verwaltungskapazität der Türkei zur Durchführung der korrekten Berechnung, Prognose, Erhebung, Zahlung und Kontrolle der Eigenmittel und zur Berichterstattung an die EU über die Umsetzung der Vorschriften für die Eigenmittel sichergestellt ist.
Der Rat hat am 1. Juli 2016 die auf bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft abzielenden Wirtschaftssanktionen bis zum 31. Januar 2017 verlängert.
Diese Maßnahmen wurden am 31. Juli 2014 angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für einen anfänglichen Zeitraum von einem Jahr eingeführt. Die Sanktionen wurden im September 2014 verschärft. Sie zielen auf den Finanz-, Energie- und Verteidigungssektor sowie auf den Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ab.
Am 19. März 2015 hat der Europäische Rat vereinbart, die Geltungsdauer der Sanktionen an die vollständige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen zu knüpfen, für die eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen war.
Da diese Vereinbarungen am 31. Dezember 2015 noch nicht vollständig umgesetzt waren, verlängerte der Rat die Sanktionen bis zum 31. Juli 2016. Nach einer Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen hat der Rat beschlossen, die Sanktionen um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 31. Januar 2017 zu verlängern.
Mit den durch den Beschluss verlängerten Wirtschaftssanktionen wird insbesondere
Zusätzlich zu diesen Wirtschaftssanktionen hat die EU als Reaktion auf die Ukraine-Krise mehrere Maßnahmen erlassen, unter anderem
Der Beschluss wurde im schriftlichen Verfahren und – wie dies bei allen Beschlüssen zur Verlängerung restriktiver Maßnahmen der Fall ist – einstimmig angenommen.
Der Rat hat am 24. Juni 2016 seinen Bericht über die letztjährige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gebilligt.
2015 gingen beim Rat 2784 Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten und 24 Zweitanträge ein, wodurch 12102 Dokumente geprüft werden mussten. Bei den Erstanträgen wurde zu 9277 Dokumenten vollständiger Zugang und zu 1094 Dokumenten teilweiser Zugang gewährt. Bei 1073 Dokumenten wurde der Zugang verweigert.
In dem Berichtzeitraum erstellte der Rat 8670 legislative Dokumente
, von denen 3115 bei der Verteilung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Von den übrigen 5555 als "LIMITE" eingestuften legislativen Dokumenten (die nicht direkt zugänglich sind) wurden 4683 auf Antrag veröffentlicht, was einer Freigabequote von 84 % entspricht.
Bei den Erstanträgen wurde die Verweigerung des Dokumentenzugangs in erster Linie mit dem Schutz des Entscheidungsprozesses des Rates (587 Dokumente, 45 %), des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen (244 Dokumente, 19 %) und der öffentlichen Sicherheit (47 Dokumente, 4 %) begründet. In 28 % der Fälle (362 Dokumente) lag der Zugangsverweigerung eine Kombination aus mehreren Ausnahmeregelungen zugrunde. Als Begründung für einen teilweisen Zugang wurde der Schutz personenbezogener Daten am häufigsten angeführt (317 Dokumente, 29 %).