will take place on Wednesday 21 June, 9:30-13:00 and 15:00-18:30, and Thursday 22 June 2017, 9.00-12:30 in Brussels.
Organisations or interest groups who wish to apply for access to the European Parliament will find the relevant information below.
Der Rat verständigte sich am 9. Juni 2017 auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS). Die allgemeine Ausrichtung stellt den Standpunkt des Rates für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament dar.
"ETIAS wird zur Verbesserung unserer Sicherheit und zum Schutz unserer Bürger beitragen. Es sieht vor, dass alle Personen, die kein Visum benötigen, überprüft werden, bevor sie in den Schengen-Raum einreisen. Jedem, der eine Gefahr darstellt, kann die Einreise verweigert werden."
Maltesischer RatsvorsitzETIAS wird es ermöglichen, dass von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen, vorab überprüft werden und ihnen erforderlichenfalls eine Reisegenehmigung verweigert wird. Es wird dazu beitragen, die innere Sicherheit zu verbessern, illegale Einwanderung zu verhindern, die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu beschränken und Verzögerungen an den Grenzen zu verringern, indem Personen, die möglicherweise ein Risiko in einem dieser Bereiche darstellen, vor ihrer Ankunft an den Außengrenzen ausgemacht werden.
Wie funktioniert das System?Der Standpunkt des Rates enthält die folgenden Elemente.
Das System soll für nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige sowie für Personen gelten, die von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit sind. Sie müssen vor Antritt ihrer Reise online eine Reisegenehmigung beantragen.
Die Angaben in jedem Antrag werden automatisch mit anderen Datenbanken der EU abgeglichen, um zu ermitteln, ob Gründe für die Verweigerung einer Reisegenehmigung vorliegen. Wenn keine Treffer oder keine sonstigen Elemente, die einer weiteren Analyse bedürfen, angezeigt werden, wird die Reisegenehmigung innerhalb kurzer Zeit automatisch erteilt. Dies dürfte für die große Mehrheit der Anträge der Fall sein.
Wenn ein Treffer oder ein Element, das einer weiteren Analyse bedarf, angezeigt wird, wird der Antrag von den zuständigen Behörden manuell bearbeitet. In diesem Fall wird die ETIAS-Zentralstelle zunächst prüfen, ob die Angaben im Antragsdatensatz den Daten entsprechen, die einen Treffer ergeben haben. Wenn dem so ist oder wenn noch Zweifel bestehen, wird der Antrag von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats manuell bearbeitet. Die Erteilung einer Reisegenehmigung oder die Ablehnung eines Antrags, der einen Treffer ergeben hat, erfolgt spätestens 96 Stunden nach Einreichung des Antrags oder, falls zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf von 96 Stunden nach Eingang dieser zusätzlichen Informationen.
Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie international tätige Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, müssen vor dem Einsteigen der Passagiere überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind.
Mit der Reisegenehmigung wird kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt verliehen; die endgültige Entscheidung wird vom Grenzschutzbeamten getroffen.
Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung registrierten Reisedokuments – je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Bei EU-Vertretern ist die Aufregung nach dem für Theresa May desaströsen Verlauf der Wahlen in Großbritannien groß.
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Im Exklusiv-Interview spricht die Direktorin des International Trade Centre über fairen Handel, Kinderarbeit und Transparenz in der Wertschöpfungskette.
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Azadeh Zamirirad beleuchtet die außen- wie innenpolitischen Konsequenzen des IS-Doppelanschlags in Teheran.
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Mazedoniens neuer Premierminister Zoran Zaev hat eine Kursänderung in den schlechten Beziehungen seines Landes mit dem Nachbarstaat Griechenland angedeutet.
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70 Prozent der Nahrungsmittel stammen von Kleinbauern. Diese müssten bis 2030 ihre Produktion verdoppeln, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten.
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Der Rat hat heute neue Vorschriften verabschiedet, damit Verbraucher, die für Online-Inhaltedienste in ihrem Heimatland bezahlt haben, auch auf Reisen in anderen Ländern der EU darauf zugreifen können.
"Reisende in der EU müssen künftig nicht mehr auf Online-Dienste wie Filme, Sportberichte, Musik, E-Books oder Spiele verzichten, für die sie zu Hause bezahlt haben. Zusammen mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren ist dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt, der allen zugutekommt."
Maltesischer VorsitzDie neue Verordnung wird für mehr Wettbewerbsfähigkeit sorgen, indem sie Innovation bei Online-Diensten fördert und einen Kundenzuwachs bewirkt. Ein Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt besteht darin, einen echten Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen.
Die Verordnung wird für alle Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Frei empfangbare Dienste, etwa jene bestimmter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, werden von der Verordnung profitieren können, sofern sie das Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen.
Derzeit rühren die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Diensten daher, dass die Übertragungsrechte für urheberrechtlich geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke sowie die Rechte für hochkarätige Sportveranstaltungen häufig Gebietslizenzen unterliegen. Die Anbieter von Online-Diensten können sich dafür entscheiden, nur bestimmte Märkte zu bedienen.
Für die Bereitstellung der grenzüberschreitenden Portabilität dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden.
Überprüfung des WohnsitzmitgliedstaatsMit den neuen Vorschriften wird gewährleistet, dass Nutzer im Ausland gleichberechtigten Zugang zu Inhalten erhalten, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erworben oder abonniert haben, wenn sie sich im Urlaub, auf Dienstreisen oder für eine begrenzte Zeit als Studenten dort aufhalten.
Um Missbrauch zu vermeiden, werden die Anbieter den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Bei der Überprüfung müssen sie sich an die Datenschutzvorschriften der EU halten.
Der Anbieter ist ermächtigt, den Zugang zu dem jeweiligen Online-Dienst einzustellen, wenn der Abonnent seinen Wohnsitzmitgliedstaat nicht nachweisen kann.
Die Methode der Überprüfung muss angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein. Es dürfen nicht mehr als zwei Kriterien aus einer Liste von Überprüfungsmitteln dafür verwendet werden. Dazu kann Folgendes gehören: ein Personalausweis, ein Bankkonto oder eine Kreditkarte; der Aufstellungsort des Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten verwendet wird; die Zahlung einer Lizenzgebühr durch den Abonnenten für andere Dienste; eine offizielle Rechnungs- oder Postanschrift usw.
Die Inhaber der Urheberrechte haben jedoch die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Inhalte zu genehmigen, ohne zur Überprüfung des Wohnsitzes des Abonnenten verpflichtet zu sein.
InkrafttretenDie Anwendung der neuen Vorschriften beginnt im ersten Quartal 2018 (neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt).
Die heutige Entscheidung folgt auf die vorläufige Einigung, die am 7. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Vorsitz und dem Europäischen Parlament erreicht worden war. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 18. Mai 2017 angenommen.
Die Verordnung wurde auf einer Tagung des Rates "Justiz und Inneres" ohne Aussprache angenommen.
HintergrundDie zunehmende Nutzung mobiler Geräte wie Tablets und Smartphones erleichtert den Zugang zu Online-Inhaltediensten unabhängig vom Standort des Verbrauchers.
Seitens der Verbraucher nimmt die Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten rasch zu, nicht nur in ihrem eigenen Land, sondern auch, wenn sie unterwegs sind. Dementsprechend müssen die Hindernisse für den Zugriff auf Online-Inhaltedienste und deren Nutzung im Binnenmarkt ausgeräumt werden.
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben heute ein strategisches Konzept unterzeichnet, in dem die Zukunft der europäischen Entwicklungspolitik skizziert wird. Dieser „Neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ besteht aus einer neuen gemeinsamen Vision davon, wie die Armut beseitigt und eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden kann, sowie einem entsprechenden Aktionsplan.
Der Präsident des Europäischen Parlaments, Antonio Tajani, der Premierminister Maltas, Joseph Muscat – im Namen des Rates und der Mitgliedstaaten – sowie der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin Federica Mogherini haben die gemeinsam entwickelte Strategie in Form einer Gemeinsamen Erklärung heute anlässlich der jährlich stattfindenden zweitägigen „Europäischen Entwicklungstage“ unterzeichnet.
Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik liefert einen umfassenden gemeinsamen Rahmen für die europäische Entwicklungszusammenarbeit. Er gilt erstmals in seiner Gesamtheit für alle Institutionen der Europäischen Union und alle Mitgliedstaaten, die sich verpflichten, enger zusammenzuarbeiten.
Mit dem neuen Konsens wird nachdrücklich bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut nach wie vor das vorrangige Ziel der europäischen Entwicklungspolitik ist. Er bezieht die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung vollständig ein. Dabei stehen die europäischen entwicklungspolitischen Maßnahmen im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, bei der es sich ebenfalls um ein Querschnittsthema der Globalen Strategie der EU handelt.
Die Europäischen Staats- und Regierungschefs gingen Verpflichtungen in drei Bereichen ein:
Als weltweit größter Entwicklungshilfegeber übernimmt Europa eine führende Rolle in der öffentlichen Entwicklungshilfe. Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik wurde gemeinsam von allen europäischen Institutionen und allen EU-Mitgliedstaaten in offener und transparenter Weise, auch in Konsultation mit anderen Partnern, ausgearbeitet. Er ist die Reaktion der EU auf die heutigen globalen Entwicklungen und Herausforderungen und stimmt das auswärtige Handeln der EU mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ab.
Im Mittelpunkt der Agenda 2030, die von der internationalen Gemeinschaft im September 2015 angenommen wurde, stehen die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und die damit verbundenen Zielvorgaben bis 2030. Zusammen mit den Ergebnissen der anderen internationalen Gipfeltreffen und Konferenzen des Jahres 2015 in Addis Abeba und in Paris verfügt die internationale Gemeinschaft damit über einen ehrgeizigen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit aller Länder bei der Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen. Zum ersten Mal gelten die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung gleichermaßen für alle Länder und die EU ist entschlossen, eine Vorreiterrolle bei ihrer Umsetzung zu übernehmen.
Am 22. November 2016 legte die Europäische Kommission ihre Ideen für ein strategisches Konzept für nachhaltige Entwicklung in Europa und in der Welt vor, darunter einen Kommissionsvorschlag für einen neuen Konsens. Seither haben das Europäische Parlament, der Rat unter dem Vorsitz Maltas und die Kommission eine Reihe intensiver Gespräche auf interinstitutioneller Ebene geführt, um eine neue, gemeinsame Vision für die Entwicklungspolitik zu vereinbaren, die der Agenda 2030 und anderen globalen Herausforderungen gerecht wird.
In Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und die Agenda 2030 nimmt Europa durch sein auswärtiges Handeln und sonstige Maßnahmen eine Vorreiterrolle ein.
Weitere InformationenGemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments , Antonio Tajani, des Präsidenten des Europäischen Rates, Joseph Muscat, des Präsidenten der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini.
Der Rat hat am 31. März 2017 den Beschluss (GASP) 2017/621 des Rates [1] erlassen. Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden restriktiven Maßnahmen bis zum 2. Oktober 2017 verlängert. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um ein Reiseverbot, ein Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot der Bereitstellung von Geldern in Bezug auf drei Personen, die als verantwortlich für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Libyen betrachtet werden.
Die Bewerberländer ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das Land des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 1.4.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 89, S. 10) veröffentlicht.
*Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.