Taxi test of the Saab Gripen E:
Nach dem Referendum in Dänemark vom 3. Dezember 2015 sind wir uns einig, dass operative Vereinbarungen erforderlich sind, um die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus Europol am 1. Mai 2017 so gering wie möglich zu halten. Dies wird sowohl Dänemark als auch den anderen Ländern der Europäischen Union bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus zugutekommen. Die Vereinbarungen müssen auf Dänemark zugeschnitten sein und dürfen keinesfalls einer vollen Mitgliedschaft bei Europol gleichkommen, d. h. sie dürfen weder Zugang zu den Europol-Datenbeständen noch eine volle Beteiligung an der operativen Arbeit und der Datenbank von Europol ermöglichen oder Stimmrechte in den Verwaltungsgremien von Europol verleihen. Sie sollten jedoch eine ausreichende operative Zusammenarbeit, u. a. den Austausch relevanter Daten unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, gewährleisten.
Die Vereinbarungen wären an den Verbleib Dänemarks in der Europäischen Union und im Schengen-Raum, an die Verpflichtung Dänemarks, die Richtlinie 2016/680/EU über den Datenschutz in polizeilichen Angelegenheiten bis zum 1. Mai 2017 vollständig in dänisches Recht umzusetzen, sowie an die Zustimmung Dänemarks zur Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebunden.
Die Kommission und Dänemark werden sich bemühen, das notwendige rechtliche Verfahren so rasch wie möglich einzuleiten, und alle erforderlichen Maßnahmen, wie Kontakte mit den einschlägigen institutionellen Akteuren, zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die neuen Vereinbarungen bis zum 1. Mai 2017 oder so bald wie möglich danach in Kraft treten können. Auf diese Weise soll zwischen dem 1. Mai 2017 und dem Inkrafttreten des künftigen operativen Abkommens so wenig Zeit wie möglich verstreichen, um negative Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zu minimieren.
Die einzige Möglichkeit Dänemarks, sich bis zum 1. Mai 2017 uneingeschränkt an der neuen Europol-Verordnung zu beteiligen, besteht darin, das Verfahren nach Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.