You are here

Europäischer Rat (Nachrichten)

Subscribe to Europäischer Rat (Nachrichten) feed
Updated: 1 week 1 day ago

Überarbeitung des Emissionshandelssystems: Einigung im Rat

Fri, 03/03/2017 - 09:00

Der Rat hat am 28. Februar seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) für die Überarbeitung des Emissionshandelssystems (EHS) festgelegt. Das EHS ist eines der wichtigsten Instrumente zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Die Überprüfung wird dazu beitragen, dass die EU – wie im Klimaschutzübereinkommen von Paris zugesagt – ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 40 % verringern kann.

Da sich der Rat auf einen Standpunkt geeinigt hat, kann er nun Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, um zu einer Einigung über den endgültigen Text zu gelangen.

"Dies ist wichtig für uns, für unseren Planeten und für die künftigen Generationen. Das Übereinkommen von Paris war ein historischer Schritt, aber wir müssen den Worten nun Taten folgen lassen. Ein besser funktionierendes EHS wird zu einer weiteren Emissionsverringerung führen. Die EU hält sich an ihre Zusagen, da ihr sehr an einer besseren Zukunft für alle gelegen ist."

Jose A. Herrera, Umweltminister Maltas und Präsident des Rates.Das EU EHS

Das 2005 eingeführte Emissionshandelssystem schreibt eine Obergrenze für die Gesamtemissionen von Industriezweigen und Kraftwerken mit hohem CO2-Ausstoß vor. Innerhalb dieser Grenze, die jährlich herabgesetzt wird, können Unternehmen Emissionszertifikate an‑ und verkaufen. Jedes Zertifikat berechtigt zum Ausstoß von einer Tonne CO2, dem wichtigsten Treibhausgas, bzw. der entsprechenden Menge eines anderen Treibhausgases. Dies wirkt für die Unternehmen als Anreiz, ihre Emissionen auf kosteneffiziente Art zu senken.

Die Unternehmen müssen die Emissionszertifikate in der Regel ersteigern, doch erhalten einige Industriesektoren einen Teil der Zertifikate kostenlos. Die kostenlose Zuteilung erfolgt anhand von Leistungsvorgaben ("Benchmarks"), wobei vorbildliche, emissionsarme Produktionsverfahren belohnt werden.

Zeitplan und nächste Schritte

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2014 Leitlinien für die Überarbeitung des EU EHS vorgegeben. Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Juli 2015 ihren Richtlinienvorschlag vorgelegt.

Da der Vorschlag dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, müssen Rat und Europäisches Parlament über ihn verhandeln und sich auf einen endgültigen Text einigen. Das Europäische Parlament hat seine Abänderungen am 15. Februar 2017 im Plenum angenommen. Da auch der Rat seine Verhandlungsposition festgelegt hat, können die Verhandlungen nun beginnen.

Categories: Europäische Union

Einreise-/Ausreisesystem: Rat legt Verhandlungsmandat fest

Thu, 02/03/2017 - 14:40

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat sich am 2. März 2017 auf ein Verhandlungsmandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über einen Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem verständigt. Dieses System wird Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen des Schengen-Raums erfassen.

Das Einreise-/Ausreisesystem wird dazu beitragen,

  • Verzögerungen bei den Grenzübertrittskontrollen zu reduzieren und die Qualität der Grenzübertrittskontrollen durch die automatische Berechnung des zulässigen Aufenthalts jedes Reisenden zu verbessern;
  • eine systematische und zuverlässige Ermittlung von Personen zu gewährleisten, die die Aufenthaltsdauer überziehen ("Overstayer") oder die die Voraussetzungen für die Einreise nicht mehr erfüllen;
  • die innere Sicherheit und die Bekämpfung des Terrorismus zu verbessern, indem den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den erfassten Reisebewegungen eingeräumt wird.

"Eine Aktualisierung unserer Grenzkontrollen wird uns dabei helfen, den wachsenden Strom von Reisenden zu bewältigen. Es handelt sich dabei zudem um ein grundlegendes Instrument für eine bessere Migrationssteuerung – insbesondere in Fällen einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer – sowie für die Verbesserung unserer Antwort auf die derzeitige terroristische Bedrohung."

Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit

Ferner hat sich der AStV auf ein Mandat für Verhandlungen über eine Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodex im Hinblick auf das Einreise-/Ausreisesystem verständigt.

Auf der Grundlage dieser Mandate wird der maltesische Vorsitz Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.

Im Standpunkt des Rates sind eine Reihe wichtiger Elemente vorgesehen, unter anderem:

Gespeicherte Informationen

Das Einreise-/Ausreisesystem wird für Drittstaatsangehörige – sowohl für visumspflichtige als auch für diejenigen, die von der Visumpflicht befreit sind – bei Kurzaufenthalten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gelten. Im System werden Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten erfasst.

Auch Informationen zu Identität und Reisedokumenten sowie biometrische Daten (vier Fingerabdrücke und das Gesichtsbild) werden gespeichert.

Im Verordnungsentwurf ist auch Interoperabilität vorgesehen zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem und dem Visa-Informationssystem (VIS) für Drittstaatsangehörige, die ein Visum benötigen, um die Außengrenzen der EU überschreiten zu können. Durch den Informationsabgleich mit dem VIS werden Schnelligkeit und Effizienz bei den Grenzkontrollen sichergestellt.

Das Einreise-/Ausreisesystem besteht aus einer zentralen Datenbank, in der die Informationen gespeichert sind und die mit einheitlichen nationalen Schnittstellen verbunden ist.

Die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige werden zu Grenzmanagementzwecken fünf Jahre lang gespeichert.

Zugang zu Informationen

Die im Einreise-/Ausreisesystem gespeicherten Informationen werden für die Grenzbehörden, die Visumbehörden und die Behörden in den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, die befugt sind zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt erfüllt.

Die Daten im Einreise-/Ausreisesystem werden auch den benannten Strafverfolgungsbehörden und Europol zur Verfügung gestellt zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der im Standpunkt des Rates festgelegten Bedingungen.

Jeder Zugriff und jede Verarbeitung der im Einreise-/Ausreisesystem enthaltenen Informationen sollte angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein.

Hintergrund

Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine überarbeitete Version des von der Kommission im Februar 2013 vorgelegten Legislativpakets. Nachdem die beiden Gesetzgeber fachliche, finanzielle und operative Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte des Pakets von 2013 geäußert hatten, führte die Kommission eine technische Studie durch und betraute anschließend eu-LISA, die EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit einem Pilotprojekt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Vorbereitungsphase hat die Kommission am 6. April 2016 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.

Categories: Europäische Union

Visa: Rat bestätigt Einigung über die Visaliberalisierung für Ukrainer

Thu, 02/03/2017 - 11:20

Die EU-Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt.

Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor.

Wir haben gezeigt, dass wir uns nachdrücklich zum visumfreien Reisen für ukrainische Bürger bekennen, nachdem die Ukraine nun die notwendigen Bedingungen für eine Regelung für visafreies Reisen erfüllt hat. Dank der am 27. Februar verabschiedeten Reform des Aussetzungsmechanismus konnten wir diese Einigung vollenden.

Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit Die nächsten Schritte

Da die Einigung nunmehr von den EU-Botschaftern im Namen des Rates bestätigt worden ist, wird die Verordnung dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und danach dem Rat zur Annahme vorgelegt.


Hintergrund

Im Dezember 2015 stellte die Kommission fest, dass die Ukraine sämtliche Kriterien des Visaliberalisierungsplans erfüllt hat und daher von der Visumpflicht ausgenommen werden kann. Am 20. April 2016 veröffentlichte die Kommission den Vorschlag für die Visaliberalisierung für die Inhaber ukrainischer Pässe.

Sobald die neue Visaregelung für die Ukraine förmlich angenommen ist, wird das Land von Anhang I der Verordnung 539/2001 (Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise in den Schengener Raum ein Visum benötigen) in Anhang II derselben Verordnung (visumfreie Länder) überführt.

Angesichts der derzeitigen Migrationsbewegungen und der Sicherheitslage in der Europäischen Union und unter Berücksichtigung ihrer Vorschläge betreffend eine Visaliberalisierung für Georgien, die Ukraine, die Türkei und das Kosovo beschloss die Kommission im Mai 2016, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung des derzeitigen Aussetzungsmechanismus vorzulegen. Nach dem überarbeiteten Aussetzungsmechanismus kann die Befreiung von der Visumpflicht unter bestimmten Umständen für die Staatsangehörigen eines bestimmten Landes ausgesetzt werden.

Der AStV hat in seiner am 17. November 2016 vereinbarten Verhandlungsposition zur Visaliberalisierung für ukrainische Staatsbürger die Ansicht vertreten, dass der Rechtsakt nicht vor Inkrafttreten des überarbeiteten Aussetzungsmechanismus in Kraft treten sollte. Der Rat hat die Verordnung über den Aussetzungsmechanismus am 27. Februar 2017 angenommen.

Gemäß den Protokollen, die den EU-Verträgen beigefügt sind, sind Irland und das Vereinigte Königreich nicht zur Anwendung dieser Maßnahmen verpflichtet. Diese beiden Mitgliedstaaten regeln die Visumpflicht weiterhin in ihrem innerstaatlichen Recht.

Categories: Europäische Union

Menschenrechte: Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2017

Wed, 01/03/2017 - 08:20

Der Rat hat am 27. Februar 2017 Schlussfolgerungen zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2017 verabschiedet.

Darin bekräftigt er, dass sich die EU nachdrücklich für das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen einsetzt. Die EU wird sich auch künftig aktiv an den Arbeiten des VN-Menschenrechtsrates und des Dritten Ausschusses der Generalversammlung beteiligen, um die Allgemeingültigkeit, die Unteilbarkeit sowie die wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung der Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern. Sie wird die Aufmerksamkeit dieser Gremien weiterhin auf die weltweiten Menschenrechtsverstöße und ‑verletzungen sowie die Notwendigkeit der Rechenschaftspflicht und der Bekämpfung der Straflosigkeit lenken. Darüber hinaus wird sie sich bemühen, auf positive Erfahrungen mit Maßnahmen zur Verhinderung oder Behebung von Menschenrechtsverstößen und ‑verletzungen hinzuweisen.

Der Rat verabschiedet einmal im Jahr Schlussfolgerungen, in denen er die Handlungsschwerpunkte der EU in den VN-Menschenrechtsgremien für die kommenden Monate festlegt.

Categories: Europäische Union

Fünfte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene

Tue, 28/02/2017 - 14:20

In Brüssel hat heute die fünfte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene stattgefunden, auf der es um die Eröffnung der Verhandlungen über Kapitel 20 (Unternehmens- und Industriepolitik) und die Eröffnung und vorläufige Schließung des Kapitels 26 (Bildung und Kultur) ging.

Die Delegation der Europäischen Union wurde von Herrn Louis Grech, Stellvertretender Premierminister und Minister für europäische Angelegenheiten und die Umsetzung des Wahlprogramms der Republik Malta, im Namen des maltesischen Vorsitzes des Rates der Europäischen Union geleitet. Für die Europäische Kommission nahm Herr Johannes Hahn, Kommissionsmitglied für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, an der Tagung teil. Leiterin der serbischen Delegation war die für europäische Integration zuständige Ministerin ohne Geschäftsbereich Jadranka Joksimović.

Nach der heutigen Konferenz wird Serbien 8 Kapitel von den insgesamt 35 Verhandlungskapiteln eröffnet haben, von denen 2 Kapitel bereits vorläufig abgeschlossen sind. Weitere Beitrittskonferenzen werden nach Bedarf geplant, um den Prozess voranzubringen. Die Beitrittsverhandlungen wurden im Januar 2014 aufgenommen.

Betroffene Kapitel

Die Union hat den aktuellen Stand der Vorbereitung Serbiens bei den auf der Tagesordnung stehenden Kapiteln eingehend geprüft.

Kapitel 20 – Unternehmens- und Industriepolitik

Mit der Maßgabe, dass Serbien bei der Angleichung an den Besitzstand im Rahmen des Kapitels 20 (Unternehmens- und Industriepolitik) und bei dessen Durchführung weitere Fortschritte erzielen muss, stellte die EU fest, dass dieses Kapitel nur dann vorläufig geschlossen werden kann, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist, nämlich:

  • Serbien entwickelt eine umfassende Industriestrategie, die sich – wie in den für die Industrie relevanten EU-Strategien empfohlen – auf ein System von Evaluierungsindikatoren und Richtwerten stützt, und beginnt mit der Umsetzung dieser Strategie.
Kapitel 26 - Bildung und Kultur

Was die Verhandlungen über Kapitel 26 (Bildung und Kultur) angeht, so ist die EU in Anbetracht des generell guten Stands der Vorbereitung Serbiens in diesem Bereich und des geringen Umfangs sowie der besonderen Art der bei diesem Kapitel aus dem Besitzstand erwachsenden Verpflichtungen der Ansicht, dass Bedingungen (Benchmarks) für die vorläufige Schließung dieses Kapitels ausnahmsweise nicht erforderlich sind. Sie stellte daher fest, dass vorerst keine weiteren Verhandlungen über dieses Kapitel erforderlich sind.

Für beide Kapitel auf der Tagesordnung gilt, dass die Fortschritte bei der Übernahme und Anwendung des Besitzstands während der gesamten Verhandlungen weiter verfolgt werden. Die EU wies darauf hin, dass sie die Entwicklung bei allen in ihrem Gemeinsamen Standpunkt genannten speziellen Aspekten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen wird. Erforderlichenfalls wird sie zu gegebener Zeit auf diese Kapitel zurückkommen.

Categories: Europäische Union

Einigung über die Verlängerung des EU-Programms im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Tue, 28/02/2017 - 11:40

Der maltesische Vorsitz und Vertreter des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung über die Verlängerung der EU-Finanzierung für die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) erzielt.

Für den Zeitraum von 2017 bis 2020 werden etwa 14 Mio. € bereitgestellt, um die betriebliche Kontinuität der EFRAG zu gewährleisten. Die EU-Kofinanzierung macht rund 60 % des Budgets der EFRAG aus.


Christian Cardona, maltesischer Minister für Wirtschaft, Investitionen und Kleinunternehmen: "Eine angemessene Finanzausstattung wird es der EFRAG ermöglichen, ihre Aufgabe wirksam wahrzunehmen. Die EFRAG ist nun gut gerüstet, um die Europäische Kommission bei internationalen Rechnungslegungsstandards im Interesse des europäischen Projekts zu beraten. Unabhängigkeit und Transparenz sind unerlässlich, um den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und Kapital zu stärken."

Die EFRAG hat den Auftrag, europäische Standpunkte im Bereich der Rechnungslegung zu entwickeln und ihnen Geltung zu verschaffen. Sie versucht auch, dafür zu sorgen, dass diese Standpunkte vom International Accounting Standards Board (IASB), dem unabhängigen Gremium, das dafür zuständig ist, internationale Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, gebührend berücksichtigt werden.

Die EU hat 2009 ein Programm auf den Weg gebracht, um die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung zu unterstützen. Begünstigte dieses Programms sind die IFRS-Stiftung, die EFRAG und das Public Interest Oversight Board (PIOB).

Das Programm wurde mit der Verordnung 258/14 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 für die IFRS-Stiftung und das PIOB verlängert.

Was die EFRAG betrifft, so hatten der Rat und das Parlament beschlossen, abzuwarten, bis eine Reihe von Reformen der EFRAG-Organisationsstruktur abgeschlossen ist. Die Reform der Organisationsstruktur der EFRAG, mit der der Beitrag der Union zur Ausarbeitung internationaler Rechnungslegungsstandards intensiviert werden soll, ist am 31. Oktober 2014 umgesetzt worden.

Die heutige vorläufige Einigung muss in den kommenden Wochen noch vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt werden. Der Gesamtbeitrag für die EFRAG aus dem Haushalt der EU wird sich dann für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 23 Mio. € belaufen, was der ursprünglichen Veranschlagung der Kommission entspricht.

Categories: Europäische Union

Schlussfolgerungen des Rates zu den Beziehungen der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

Tue, 28/02/2017 - 11:36

1. Der Rat hat im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2014 den allgemeinen Stand der Beziehungen der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Bewertung unterzogen. Er wird den Stand dieser Beziehungen sowie den Stand der Beziehungen zu den anderen nicht der EU angehörenden westeuropäischen Ländern Ende 2018 in geeigneter Form erneut bewerten.

2. Die EU und die Schweiz sind wichtige Wirtschaftspartner und unsere Gesellschaften sind eng miteinander verflochten. Gute und verlässliche gegenseitige Beziehungen sind daher für beide Seiten von Vorteil. Der Rat nimmt Kenntnis von dem Schreiben der Schweiz vom 27. Juli 2016, in dem sie die EU darüber informiert, dass ihr Antrag auf Beitritt zur EU als zurückgezogen zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat, dass der Schweizer Bundesrat den festen Willen bekräftigt hat, an der Zusammenarbeit mit der EU festzuhalten und diese auszuweiten, und er unterstützt die Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit, unter anderem in wichtigen außenpolitischen Fragen.

3. Der Rat ist der Auffassung, dass die Freizügigkeit eine tragende Säule der EU-Politik ist und dass der Binnenmarkt und seine vier Freiheiten unteilbar sind. Er hat das Gesetzgebungsverfahren, das in der Schweiz im Anschluss an das Ergebnis der Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" vom 9. Februar 2014 durchgeführt wurde, aufmerksam beobachtet. Der aus diesem Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, von der Schweizerischen Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 verabschiedete Gesetzestext kann auf eine Weise umgesetzt werden, die mit den Rechten der Bürgerinnen und Bürger der EU gemäß dem Abkommen über die Freizügigkeit vereinbar ist, sofern in der erforderlichen Durchführungsanordnung gerade mit Blick auf die Achtung der Rechte von Grenzgängern Klarheit in Bezug auf wichtige offene Fragen, wie beispielsweise das Recht auf Information über Stellenangebote, sowie in Bezug auf das Verfahren für die Annahme weiterer Maßnahmen geschaffen wird. Der Rat sieht sich bestätigt durch die Bereitschaft der Schweiz, alle diesbezüglichen Fragen, die sich stellen könnten, im Kontext des durch das genannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zu erörtern.

4. Der Rat begrüßt, dass das Abkommen über die Freizügigkeit auf Rumänien, Bulgarien und Kroatien ausgeweitet wird, sodass für die Bürgerinnen und Bürger dieser Länder das Recht auf Freizügigkeit in der Schweiz uneingeschränkt gilt. Er würdigt, dass die Schweiz in Bezug auf Kroatien am 16. Dezember 2016 ihren Zusicherungen nachgekommen ist und die Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat. Er stellt jedoch fest, dass durch die verzögerte Ratifizierung des Protokolls III seitens der Schweiz der Beginn der für kroatische Staatsbürger geltenden Übergangsfristen verschoben wurde. Dies sollte in den neuen Durchführungsvorschriften für den freien Personenverkehr behandelt und regelmäßig überprüft werden. Der Rat begrüßt die vollständige Assoziierung der Schweiz mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und die Aussichten auf eine Fortsetzung der Verhandlungen über die Teilnahme der Schweiz am Erasmus-Programm.

5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz bekräftigt hat, an einem sektorbezogenen Ansatz festhalten zu wollen. Er weist jedoch erneut darauf hin, dass eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung des sektorbezogenen Ansatzes nach wie vor die Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für bestehende und künftige Abkommen über die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der EU ist, der die Homogenität und die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gewährleisten soll. Der Rat hebt hervor, dass die EU und die Schweiz gemeinsam den Standpunkt vertreten, dass die Verhandlungen über ein Abkommen über einen institutionellen Rahmen so rasch wie möglich zu einem Abschluss zu bringen sind. Durch den Abschluss dieses Abkommens wird die umfassende Partnerschaft zwischen der EU und der Schweiz ihr volles Potenzial entfalten können.

6. Die Schweiz ist der drittgrößte Wirtschaftspartner der EU, die wiederum der wichtigste Handelspartner der Schweiz ist. Während die bilateralen Handelsbeziehungen gegenwärtig allgemein reibungslos zum Nutzen beider Partner funktionieren, bestehen für Wirtschaftsakteure aus der EU eine Reihe von Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zum schweizerischen Markt, und zwar insbesondere im Agrar- und Lebensmittelsektor sowie im Dienstleistungssektor. Diese Beschränkungen müssen beseitigt werden, um die Ungleichgewichte in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu beheben. Der Rat sieht mit Sorge, dass bestimmte Abkommen uneinheitlich angewendet werden und dass die Schweiz auf Bundes- oder Kantonsebene nachfolgend Rechtsvorschriften und -verfahren verabschiedet hat, die mit diesen Abkommen, insbesondere mit dem Abkommen über die Freizügigkeit, nicht vereinbar sind. Er ersucht die Schweiz, die entsprechenden Begleitmaßnahmen aufzuheben und davon Abstand zu nehmen, weitere Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Abkommen unvereinbar sind.

7. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für den finanziellen Beitrag der Schweiz am 30. September 2016 eine neue Rechtsgrundlage angenommen wurde. Dieser finanzielle Beitrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu den erheblichen Vorteilen stehen sollte, die der Schweiz aus ihrer Teilnahme am Binnenmarkt entstehen, soll dazu dienen, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU zu verringern. Der Rat legt der Schweiz nahe, die erforderlichen Gespräche mit der EU aufzunehmen, um so rasch als möglich Einigung über die Verlängerung des Finanzbeitrags zu erzielen.

8. Der Rat würdigt, dass das am 27. Mai 2015 unterzeichnete Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ratifiziert wurde und fristgerecht zu dem vereinbarten Termin 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

9. Der Rat nimmt Kenntnis vom negativen Ausgang der Abstimmung vom 12. Februar 2017 über das Schweizer Gesetz, durch das bestimmte Sondersteuerregelungen und -verfahren, die schädlichen Steuerwettbewerb darstellen, durch neue Regelungen ersetzt werden sollten. Der Rat betont, dass es eines fairen Steuerwettbewerbs bedarf, und hält die Schweiz nachdrücklich dazu an, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und nach alternativen Lösungen zu suchen, um die betreffenden fünf Steuerregelungen im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz über Fragen der Unternehmensbesteuerung von 2014 wirksam und schnell aufzuheben. Der Rat wird diese Frage weiterhin aufmerksam verfolgen.

10. Der Rat begrüßt die bedeutenden Fortschritte der Schweiz beim Bau der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße. Die Eröffnung des Gotthard-Basistunnels (des weltweit längsten Eisenbahntunnels) am 1. Juni 2016 ist ein wichtiger Meilenstein, der künftig dazu beitragen wird, die Weiterentwicklung des Verkehrs in Europa effizient und umweltfreundlich zu gestalten.

11. Die Schweiz ist ein enger Partner im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Schengen-Besitzstands. Im Zusammenhang mit den beispiellosen Migrationsströmen nach Europa würdigt der Rat den Beitrag der Schweiz sowie die konstruktive und positive Zusammenarbeit mit der Schweiz insbesondere bei der Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda.

12. Der Rat würdigt die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der GASP, insbesondere die aktive Beteiligung der Schweiz an GSVP-Missionen und die enge Zusammenarbeit in den Bereichen humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz, und sieht einer Vertiefung dieser Zusammenarbeit erwartungsvoll entgegen. Er begrüßt, dass vor Kurzem zwei Vereinbarungen über die Beteiligung der Schweiz an der Beratenden Mission der EU für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine einerseits und ihre Beteiligung an der GSVP-Mission der EU in Mali (EUCAP Sahel Mali) andererseits geschlossen wurden. Darüber hinaus nimmt er zur Kenntnis, dass sich die Schweiz den restriktiven Maßnahmen der EU von Fall zu Fall auf freiwilliger Basis anschließt. Der Rat bestärkt die Schweiz darin, die restriktiven Maßnahmen weiterhin genau und kohärent anzuwenden, wozu auch gehört, dass eine Umgehung dieser Maßnahmen verhindert werden muss. Der Rat ersucht die Schweiz, die Anpassung an die restriktiven Maßnahmen der EU angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, fortzusetzen und noch weiter zu verstärken.

Categories: Europäische Union

Visa: Rat nimmt geänderten Mechanismus zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht an

Mon, 27/02/2017 - 17:00

Der Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung angenommen, mit der der Aussetzungsmechanismus, der auf alle bestehenden Visaliberalisierungsabkommen angewendet werden kann, geändert wird.


"Eine Visaliberalisierung hat große Vorteile für die EU und für Drittländer. Zugleich muss die EU in den Fällen, in denen die Vorschriften nicht eingehalten werden, wirksam reagieren können. Mit der heute angenommenen Änderung des Aussetzungsmechanismus wird es einfacher, gegen Missbrauch der Regelung vorzugehen."

Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit

Ziel der überarbeiteten Verordnung ist eine Verstärkung des Aussetzungsmechanismus. So sollen die Mitgliedstaaten künftig Umstände, die zu einer Aussetzung führen können, leichter melden können. Zudem wird die Kommission den Mechanismus auf eigene Initiative auslösen können und sie wird beauftragt, Jahresberichte an das Europäische Parlament und den Rat zu erstellen und darin darzulegen, inwieweit Drittstaaten, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, weiterhin die Kriterien hierfür erfüllen.

Die möglichen Gründe für eine Aussetzung wurden erweitert; dazu gehören eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen, ein beträchtlicher Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, auch für Drittstaatsangehörige auf Durchreise, und eine erhebliche Erhöhung der Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Um die Anwendung des Mechanismus zu erleichtern, wurden zudem die Bezugszeiträume und Fristen verkürzt, sodass ein schnelleres Verfahren möglich ist. So wird der Bezugszeitraum für den Vergleich der aktuellen Lage, die Probleme aufwirft, mit der Lage des Vorjahres oder mit der Lage vor der Visaliberalisierung von sechs auf zwei Monate verkürzt.

Die Aussetzung kann durch eine Mitteilung eines Mitgliedstaats oder durch die Kommission ausgelöst werden. Auf Mitteilung einer einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten hin hat die Kommission einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, mit dem die Befreiung bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Während dieser Zeit sucht die Kommission mit dem betreffenden Drittland im Rahmen eines verstärkten Dialogs nach einer Lösung.

Bestehen die Probleme fort, so erlässt die Kommission (spätestens zwei Monate vor Ablauf der Neunmonatsfrist) einen delegierten Rechtsakt, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands weitere 18 Monate lang ausgesetzt wird. Vor Ablauf der Gültigkeit des delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Sie kann einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt beifügen, mit dem das betreffende Drittland aus Anhang II (Länder mit Visumbefreiung) gestrichen und in Anhang I (Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum ein Visum benötigen) aufgenommen wird.

Ferner wurde ein Überwachungsmechanismus eingeführt, um sicherzustellen, dass Drittländer, denen nach einem Dialog über die Visaliberalisierung eine Befreiung von der Visumpflicht gewährt wurde, die Kriterien hierfür auch weiterhin erfüllen.

Gemäß den Protokollen, die den EU-Verträgen beigefügt sind, sind Irland und das Vereinigte Königreich nicht zur Anwendung dieser Maßnahmen verpflichtet. Diese beiden Mitgliedstaaten regeln die Visumpflicht weiterhin in ihrem innerstaatlichen Recht.

Die nächsten Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun die angenommene Verordnung unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

Categories: Europäische Union

Aufhebung der Visumpflicht für Georgier: Rat verabschiedet Verordnung

Mon, 27/02/2017 - 15:20

Der Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten.


"Dieses Abkommen bringt die Menschen Georgiens und der EU einander näher und fördert zudem den Tourismus und die Geschäftsbeziehungen. Zuvor hat Georgien die hierfür erforderlichen Reformen durchgeführt, was Dokumentensicherheit, Grenzschutz, Migration und Asyl anbelangt. Überdies hat die jüngste Aktualisierung des Aussetzungsmechanismus den Weg für dieses Abkommen frei gemacht."

Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit

Die Verordnung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten, zum selben Zeitpunkt wie der neue Mechanismus zur Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.

Es handelt sich formal um eine Änderung der Verordnung 539/2001, mit der Georgien aus Anhang I (Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise in den Schengener Raum ein Visum benötigen) gestrichen und in Anhang II (Länder, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind) aufgenommen. Georgische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass benötigen für Geschäfts- und Urlaubsaufenthalte oder Familienbesuche in der EU von höchstens 90 Tagen künftig kein Visum mehr.

Dies gilt nach den Protokollen, die den EU-Verträgen beigefügt sind, nicht für Irland und das Vereinigte Königreich. Diese beiden Mitgliedstaaten regeln die Visumpflicht weiterhin in ihrem innerstaatlichen Recht.

Categories: Europäische Union

Belarus: EU verlängert Waffenembargo und Sanktionen gegen vier Personen um ein Jahr

Mon, 27/02/2017 - 10:20

Der Rat hat am 27. Februar 2017 beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus um ein Jahr – bis zum 28. Februar 2018 – zu verlängern. Diese Maßnahmen bestehen zum einen in einem Waffenembargo; zum anderen bleiben die Vermögenswerte von vier Personen, die mit dem ungeklärten Verschwinden zweier Oppositionspolitiker, eines Geschäftsmanns und eines Journalisten in den Jahren 1999 und 2000 in Zusammenhang gebracht werden, weiter eingefroren, und das Reiseverbot gegen sie bleibt bestehen. Der Rat hat zudem eine Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen beschlossen: Die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung nach Belarus wird künftig gestattet sein, muss allerdings von Fall zu Fall von den zuständigen nationalen Behörden im Voraus genehmigt werden.

Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Februar 2016 erklärt hat, werden konkrete Schritte seitens Belarus zur Gewährleistung der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte für die Gestaltung der künftigen Politik der EU gegenüber Belarus weiterhin entscheidend sein.


Die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus wurden erstmals 2004 als Reaktion auf das Verschwinden der vier oben genannten Personen verhängt. Später beschloss der Rat weitere restriktive Maßnahmen gegen die Personen, die an der Verletzung der internationalen Wahlstandards und Menschenrechtsnormen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition beteiligt waren. Das Waffenembargo folgte 2011. Am 15. Februar 2016 beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen gegen 170 Personen und drei Unternehmen aufzuheben, am Waffenembargo und an den Sanktionen gegen vier Personen jedoch festzuhalten. Damit honorierte er, dass Belarus Schritte unternommen hatte, die zur Verbesserung der beiderseitigen Beziehungen beigetragen haben.

Categories: Europäische Union

Nordkorea: EU weitet im Einklang mit Resolution des VN-Sicherheitsrats Sanktionen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) aus

Fri, 24/02/2017 - 19:00

Der Rat hat am 27. Februar 2017 Rechtsakte erlassen, durch die zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) verhängt werden. Diese Rechtsakte dienen der Umsetzung der zusätzlichen restriktiven Maßnahmen, die durch die am 30. November 2016 verabschiedete Resolution 2321 des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden.

Die Maßnahmen umfassen Beschränkungen für Transaktionen mit Kohle, Eisen und Eisenerz aus der DVRK und Einfuhrverbote für Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen aus der DVRK. Zu den Maßnahmen zählen außerdem ein Verbot der Ausfuhr neuer Hubschrauber und Schiffe in die DVRK, die Verschärfung der bestehenden Beschränkungen im Verkehrs- sowie im Finanzsektor, wie etwa das Verbot für eine diplomatische Mission der DVRK und für einen Diplomaten der DVRK, mehr als ein Bankkonto in der EU zu besitzen, und Einschränkungen bei der Nutzung von Immobilien durch die DVRK in der EU.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten durch die Rechtsakte verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um einen Fachunterricht oder eine Fachausbildung für Staatsangehörige der DVRK in Disziplinen zu verhindern, die für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK förderlich wären; ebenso muss die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen ausgesetzt werden, die offiziell von der DVRK gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs.

Wie bei den bestehenden Sanktionen sind diese restriktiven Maßnahmen so konzipiert, dass nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Landes vermieden werden. Sie sehen daher gegebenenfalls Ausnahmen für die Existenzsicherung und humanitäre Zwecke vor.

In der UN-Resolution wurden auch elf Personen und zehn Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind und die Reisebeschränkungen für Personen unterliegen. Dieser Zusatz wurde durch einen am 8. Dezember 2016 erlassenen Beschluss des Rates in EU-Recht umgesetzt.


Die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Nordkorea wurden am 22. Dezember 2006 eingeführt. Mit den bestehenden Maßnahmen werden alle Resolutionen umgesetzt, die der VN-Sicherheitsrat als Reaktion auf die Nuklearwaffenversuche der DVRK und ihre Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie angenommen hat; sie schließen zusätzliche eigenständige EU-Maßnahmen ein. Sie sind gegen die nordkoreanischen Nuklearwaffen und Nuklearprogramme, sonstige Massenvernichtungswaffen sowie ballistische Flugkörperprogramme gerichtet. Zu den Maßnahmen gehört das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Waffen, Gütern, Dienstleistungen und Technologien, die zu diesen Programmen beitragen könnten.

Categories: Europäische Union

Makroökonomischer Dialog mit den Sozialpartnern, 21. Februar 2017

Thu, 23/02/2017 - 17:20

Der Vorsitz des Rates, die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission haben bei einem Treffen mit den europäischen Sozialpartnern am 21. Februar 2017 die gegenwärtige Wirtschaftslage und die Wirtschaftsaussichten sowie die Frage erörtert, welche Rolle der haushaltspolitische Kurs bei der Wachstumsförderung spielt.

In seinen einleitenden Ausführungen sagte Edward Scicluna, maltesischer Minister der Finanzen und Präsident des Rates, Folgendes:

"Die Wirtschaftstätigkeit in der EU ist weiterhin verhalten, nimmt jedoch Fahrt auf. Allerdings ist die wirtschaftliche Erholung nach wie vor durch ein uneinheitliches Wirtschaftswachstum und erhebliche Unterschiede bei der Lage der öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Hierdurch wird die Frage aufgeworfen, welche Rolle die Haushaltspolitik bei der Förderung des Wirtschaftswachstums spielen sollte. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das richtige Gleichgewicht zwischen der Stabilisierungsfunktion und dem Tragfähigkeitsaspekt der Haushaltspolitik zu finden."

Der Vizepräsident der Kommission Valdis Dombrovskis führte Folgendes aus:

"Die wirtschaftliche Erholung in Europa dauert nunmehr im fünften Jahr in Folge an. Alle Mitgliedstaaten der EU verzeichnen wieder ein Wirtschaftswachstum. In diesen unsicheren Zeiten ist es jedoch wichtig, dass die europäischen Volkswirtschaften wettbewerbsfähig bleiben und in der Lage sind, sich an sich verändernde Gegebenheiten anzupassen. Wir müssen unsere Bemühungen im Bereich der Strukturreformen fortsetzen. Ferner müssen wir das Wachstum integrativ gestalten, um sicherzustellen, dass die Erholung allen zugutekommt, vor allem den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft. Mehrere Länder mit hohen Defiziten und hohen Schuldenständen sollten diese kontinuierlich abbauen, um ihre Volkswirtschaften widerstandsfähiger gegen interne und externe wirtschaftliche Erschütterungen zu machen. Mehrere Mitgliedstaaten müssen dauerhafte Schwachstellen in ihrem Bankensektor, darunter eine große Zahl notleidender Kredite, angehen."

Luca VISENTINI, Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB), äußerte sich wie folgt:

"Der EGB begrüßt die Forderung der Kommission nach einer expansiven Finanzpolitik. Bei der derzeit geringen Nachfrage, niedrigen Inflation und hohen Arbeitslosigkeit ist ein fiskalpolitischer Anreiz der richtige Weg. Aber die Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts hindern die Mitgliedstaaten daran, eine expansive Finanzpolitik zu verfolgen. Der EGB fordert eine Revision des Stabilitäts- und Wachstumspakts und eine bessere wirtschaftspolitische Steuerung, um zu ermöglichen, dass unsere Volkswirtschaften sich erholen und der Weg für ein nachhaltiges Wachstum geebnet wird. Der EGB fordert ferner eine Steigerung der öffentlichen Investitionen und eine Lohnerhöhung für alle Arbeitnehmer in Europa, damit die Binnennachfrage und das Wachstum gestärkt und mehr Arbeitsplätze geschaffen werden können. Dies wäre die richtige Politik für die EU."

Im Namen der Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa (BUSINESSEUROPE) führte deren Generaldirektor Markus J. Beyrer Folgendes aus:

"Ganz offensichtlich hat die Wirtschaft in der EU in den vergangenen Monaten Fahrt aufgenommen, wobei die Unternehmen für die Schaffung der meisten der 3 Millionen neuen Arbeitsplätze in der EU in den letzten 12 Monaten verantwortlich sind. Aber das Wachstum wird nach wie vor durch eine Reihe temporärer Faktoren gestützt. Unsere Sorge ist, dass die EU-Mitgliedstaaten zu wenig tun, um die günstigen wirtschaftlichen Bedingungen zu nutzen. Die Länder müssen ihre Reformbemühungen verstärken, um die zugrunde liegenden Wachstumsaussichten zu verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft in der EU in einem unsicheren globalen politischen Umfeld zu steigern."

Im Namen des Europäischen Zentralverbands der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) stellte dessen Generalsekretärin Valeria Ronzitti Folgendes fest:

"Der CEEP begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, einen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet festzulegen. Wir verstehen die jüngste Mitteilung der Europäischen Kommission als einen Appell an die Verantwortung der Mitgliedstaaten, den Euro-Raum als Ganzes und nicht mehr nur als die Summe seiner einzelnen Bestandteile zu betrachten. Der Stabilitäts- und Wachstumspakts allein kann die Länder mit fiskalpolitischem Handlungsspielraum jedoch nicht dazu verpflichten, diesen auch zu nutzen. Dieser sehr gute erste Schritt der Europäischen Kommission muss daher im Zuge des Prozesses der Vollendung der WWU weiter ausgestaltet werden. In der Tat liegen nunmehr genügend Erkenntnisse dafür vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie effizient in die öffentliche Infrastruktur investieren, der EU als Ganzes den Weg weisen und nicht nur für sich selbst handeln. Dies ist eine Möglichkeit, die Nachwirkungen der Krise mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen, gleichzeitig jedoch die Zukunft unserer europäischen Wirtschaft fest im Blick zu haben."

Im Namen der europäischen KMU äußerte sich die neue Generalsekretärin der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME), Véronique Willems wie folgt:

"Den KMU kommt derzeit ein durch die Binnennachfrage getragenes Wachstum zugute, aber wir sehen auch, dass diese Dynamik schwächer wird. Daher muss Europa sich verstärkt darum bemühen, die öffentlichen Investitionen zu steigern und mehr private Investitionen anzuziehen. Dies erfordert haushaltspolitische Maßnahmen zur Unterstützung des künftigen Wachstums und die Umsetzung aller Säulen der Investitionsoffensive."

Zur Diskussion über den haushaltspolitischen Kurs des Euro-Währungsgebiets nahm Frau WILLEMS wie folgt Stellung: "Wir können nicht erkennen, dass die Festlegung eines spezifischen haushaltspolitischen Kurses das wichtigste politische Ziel wäre; vielmehr sollte der Qualität der Ausgaben Vorrang eingeräumt werden, falls künftiges Wachstum und künftige Beschäftigung das Ziel sind".

Für den künftigen estnischen Vorsitz (Juli bis Dezember 2017) führte der Minister der Finanzen Sven Sester Folgendes aus:

"Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist nach wie vor von zentraler Bedeutung für die Koordinierung der EU-Fiskalpolitik im Euro-Währungsgebiet, und wir haben die Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs Flexibilität bereits bis an die Grenzen ausgeschöpft. In dem Kontext, dass die Erholung Fuß fasst und Produktionslücken geschlossen werden, sehen wir wirklich nicht die Notwendigkeit, mehr fiskalpolitische Anreize zu schaffen. Die immer noch hohen Schuldenstände in vielen Ländern müssen nachhaltig angegangen werden und das derzeitige Niedrigzinsumfeld verleiht seinen Impuls für die Verwirklichung dieses Ziels. Daher sollte eine wachstumsfreundliche Haushaltspolitik mit einem ausgewogenen Policy Mix einhergehen. In diesem Zusammenhang sollte Strukturreformen, Investitionen und der Qualität der öffentlichen Finanzen Vorrang eingeräumt werden."

Für den künftigen bulgarischen Vorsitz (Januar bis Juni 2018) bemerkte die stellvertretende Ministerin der Finanzen Marinela Petrova Folgendes:

"Das europäische Projekt ist mit wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen konfrontiert, die auch durch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Wachstumsaussichten geprägt sind. In der derzeitigen makroökonomischen Lage mit sehr niedriger Inflation und Null-Zinssätzen erweisen sich öffentliche Investitionen tendenziell als effizienter in Überschussländern, die über fiskalpolitischen Spielraum verfügen, wie auch in Ländern, die die Auswirkungen dieser Faktoren untersuchen. Für die kleinen offenen Volkswirtschaften muss haushaltspolitische Stabilität jedoch das oberste politische Ziel sein, da die Fiskalmultiplikatoren hier in der Regel weniger Bedeutung haben. Andererseits gehen langfristiges Wirtschaftswachstum und eine solide Haushaltspolitik Hand in Hand. Daher sollte bei dem Ansatz für einen Ausweg aus dem politischen Dilemma, bei dem es darum geht, eine expansive oder eine restriktive Haushaltspolitik zu wählen, in erster Linie der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern."

Categories: Europäische Union

Steuervermeidung durch Unternehmen: Rat legt seinen Standpunkt zu hybriden Gestaltungen fest

Wed, 22/02/2017 - 17:20

Der Rat hat am 21. Februar 2017 seinen Standpunkt zu den Vorschriften festgelegt, mit denen "hybride Gestaltungen" mit den Steuersystemen von Drittländern unterbunden werden sollen.

Der Richtlinienentwurf ist die neueste Maßnahme in einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung durch große Unternehmen.

Mit ihm sollen diese Unternehmen daran gehindert werden, Inkongruenzen zwischen mindestens zwei Steuergebieten zu nutzen, um ihre Gesamtsteuerschuld zu verringern. Solche Gestaltungen können zu einer beträchtlichen Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der steuerpflichtigen Unternehmen in der EU führen.

Die Richtlinie wird zur Umsetzung der OECD-Empfehlungen von 2015 zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung durch Unternehmen beitragen.


"Die EU steht an vorderster Front bei der Bekämpfung der Steuervermeidung. Wir möchten die kohärente Umsetzung des OECD-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sicherstellen."

Edward Scicluna, Finanzminister von Malta und Vorsitzender des Rates

Der Vorschlag bezieht sich auf hybride Gestaltungen mit Drittländern, weil die Inkongruenzen innerhalb der EU bereits von der im Juli 2016 erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erfasst werden. Diese Richtlinie wird durch den Vorschlag entsprechend ergänzt und geändert.

Der Rat in Bezug auf folgende Themen einen Kompromiss erzielt:

  • Bei den hybriden aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln wurde für den Bankensektor eine Ausnahmeregelung festgelegt. Die Ausnahmeregelung wird befristet sein, und die Kommission wird den Auftrag erhalten, einen Bericht, in dem die Folgen bewertet werden, vorzulegen.
  • Im Zusammenhang mit den Wertpapierhändlern wird ein begrenzter Ansatz verfolgt, der mit dem von der OECD verfolgten Ansatz im Einklang steht.
  • In Bezug auf die Umsetzung ist eine längere Frist vorgesehen als für die Richtlinie vom Juli 2016. Als Zeitpunkt für die Umsetzung wurde der 1. Januar 2020 (ein Jahr später) und für eine bestimmte Bestimmung der 1. Januar 2022 festgesetzt.
Die nächsten Schritte

Die Richtlinie ist Teil eines von der Kommission im Oktober 2016 vorgestellten Pakets von Vorschlägen zur Unternehmensbesteuerung.

Die Einigung wurde auf einer Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) erzielt. Der Rat wird die Richtlinie annehmen, nachdem das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Parlaments. (Rechtsgrundlage: Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Categories: Europäische Union

Der Rat legt seine Prioritäten für den EU-Haushaltsplan für 2018 fest

Wed, 22/02/2017 - 15:00
Einleitung

Der Rat ist der Auffassung, dass der Haushaltsplan für 2018 mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollte, um die traditionellen und neu entstehenden Prioritäten innerhalb der Union weiter zu unterstützen – nämlich die Erholung der europäischen Wirtschaft, die Bewältigung humanitärer und sicherheitspolitischer Herausforderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der EU sowie die Erfüllung von Verpflichtungen, die bereits im Rahmen des laufenden Programmplanungszeitraums bzw. früherer Programmplanungszeiträume eingegangenen wurden.

Der Rat verweist auf den Grundsatz der Solidarität und unterstreicht, dass ein transparenter und wirksamer Einsatz der EU-Haushaltsmittel dazu beitragen wird, die Ziele der Union zu verwirklichen und die Glaubwürdigkeit der Union bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern wiederzuerlangen.

Das Haushaltsverfahren für 2018 dürfte wahrscheinlich vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden. Deshalb betont der Rat, dass die Berechenbarkeit der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushaltsplan der Union verbessert werden muss. Er ist der Auffassung, dass der EU-Haushaltsplan auf die Förderung des Wachstums und der Beschäftigung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Verstärkung des effektiven Zusammenhalts der EU, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und die Bewältigung der Migrations- und der Sicherheitskrise abzielen sollte, wobei die Haushaltsdisziplin auf allen Ebenen zu wahren ist. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass vorrangige Ziele ausgewählt und gleichzeitig die verfügbaren Ressourcen solchen Programmen und Maßnahmen zugewiesen werden, mit denen sich diese Ziele am ehesten erreichen lassen.

Der Rat ersucht die Kommission, einen Haushaltsplan vorzulegen, der den genannten Zielen entspricht und in dem der Schwerpunkt auf Bereichen liegt, die einen zusätzlichen Nutzen auf EU-Ebene bringen.

Schlüsselelemente des Haushaltsplans für 2018

Der Rat bekräftigt, dass ein realistischer Haushaltsplan benötigt wird, der den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Jährlichkeit gerecht wird. Die Höhe sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch für Zahlungen sollte einer strengen Kontrolle unterliegen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Der Umfang der Mittel für Zahlungen sollte angemessen sein und die Zahlungsprofile aller Programme decken, mit einem klaren Schwerpunkt auf dem voraussichtlichen Bedarf im laufenden Programmplanungszeitraum.

Der Rat betont, dass die einschlägigen Obergrenzen gemäß der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-20201 im Haushaltsplan für 2018 und in den Berichtigungshaushaltsplänen strikt eingehalten werden müssen. Überdies weist er erneut darauf hin, dass ein ausreichender Spielraum unterhalb der Obergrenzen vorgesehen werden muss, um auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können.

Der Rat begrüßt den schrittweisen Abbau des Rückstands bei unbezahlten Rechnungen aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum. Er fordert die Kommission auf, die Ausführung der Programme 2014-2020 weiterhin zu prüfen, um einen geregelten Fortschritt bei den Mitteln für Zahlungen im Einklang mit den genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen und dadurch eine künftige Anhäufung noch ausstehender unbezahlter Rechnungen zu vermeiden.

Der Rat erwartet, dass die Kommission alles daran setzt, um beim Haushaltsvollzug die im Jahreshaushaltsplan vereinbarten Mittelansätze einzuhalten; gegebenenfalls können auch Mittelumschichtungen vorgenommen werden. Instrumente zur Haushaltskorrektur, wie zum Beispiel Berichtigungshaushaltspläne, sollten auf ein absolutes Mindestmaß begrenzt bleiben und mit der Haushaltsordnung2 vereinbar sein. Der Rat ermutigt die Kommission, die Vorlage von Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen weiterhin zu straffen und dadurch zur Verbesserung der Berechenbarkeit innerhalb des Haushaltzyklus beizutragen. Für den Fall, dass sich Korrekturmaßnahmen als notwendig erweisen sollten, bekräftigt der Rat seine Zusage, dass er so rasch wie möglich zu Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen Stellung nehmen wird.

Wie in den vergangenen Jahren fordert der Rat die Kommission auf, in ihrem Haushaltsplanentwurf während des gesamten Haushaltsverfahrens ausgereifte Schätzungen sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben zusammen mit fristgerechten, genauen und transparenten Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen und den Haushaltszahlen vorzulegen3. Zuverlässige und genaue Schätzungen zu allen Einnahmequellen sowie zu bisherigem und erwartetem Haushaltsvollzug sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Unter- oder Überausstattung sowie ungerechtfertigte und exzessive Mittelübertragungen zu vermeiden. Zudem ermöglichen sie dem Europäischen Parlament und dem Rat, etwaige Anträge auf zusätzliche Mittel oder die Umschichtung vorhandener Mittel zu beurteilen.

Ein korrekter Haushaltsplanentwurf ist unerlässlich, damit die Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge zum Haushaltsplan der Union präzise einschätzen können. In diesem Zusammenhang appelliert der Rat an alle Akteure und insbesondere an die Kommission, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit unerwartete Abrufe für zusätzliche Beiträge von den Mitgliedstaaten vermieden werden, insbesondere wenn sich erhebliche Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Haushaltspläne ergeben könnten.

Der Rat weist erneut auf den Grundsatz der Einheit des Haushaltsplans hin und fordert die Kommission auf, für die erforderlichen finanziellen Mittel zu sorgen, damit die Politikmaßnahmen der Union innerhalb des Unionshaushaltsplans durchgeführt werden können. Der Rat ist der Überzeugung, dass uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen eine entscheidende Voraussetzung für die wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel ist. Er ruft alle Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen auf, weiterhin unverzüglich und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Informationen vorzulegen.

Der Rat weist darauf hin, dass alle von der Kommission verhängten Geldbußen und Vertragsstrafen sowie aufgelaufene Zinsen im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf transparente Weise als Haushaltseinnahmen zu verbuchen sind.

Der Rat wird weiterhin die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) überwachen4. Er fordert die Kommission auf, die Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen pro Rubrik und Programm regelmäßig zu überwachen und sie rechtzeitig und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften abzuwickeln oder aufzuheben. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs sollte die Kommission das Verhältnis zwischen der Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, den Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen, die nicht zu überschreitenden MFR-Obergrenzen, die Aufnahmekapazität und die bisherigen Vollzugsquoten berücksichtigen.

Spezifische PunkteUmfassende Haushaltsdokumente

Der Rat ermutigt die Kommission, ihre Haushaltsdokumente inhaltlich kontinuierlich zu verbessern, damit sie einfacher, prägnant und transparent sind, und eine eindeutige Begründung für die beantragten Mittel anzugeben, wobei auch die Auswirkungen im Hinblick auf die Zahlungsprofile für die kommenden Jahre bis 2020 und darüber hinaus dargelegt werden sollten. In diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, jedem Vorschlag zur Änderung des vereinbarten Umfangs der Mittel für Verpflichtungen Angaben über die entsprechenden Auswirkungen hinsichtlich der Zahlungen während des laufenden und des nächsten Programmplanungszeitraums beizufügen.

Der Rat bestätigt, dass sich das System der Kommission zur aktiven Prüfung und Vorausschätzung der Haushaltsausführung ("Active Monitoring and Forecast of Budget Implementation") als nützlich erwiesen hat, unter anderem im Hinblick darauf zu verhindern, dass möglicherweise ein übermäßiger Rückstand entsteht. Er weist darauf hin, dass diese Berichterstattung regelmäßig aktualisierte Zahlungsvorausschätzungen umfassen sollte, die bei eigens anberaumten interinstitutionellen Zusammenkünften gemäß Nummer 36 Unterabsatz 3 des Anhangs zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV)5 erörtert werden sollten.

Der Rat ersucht die Kommission, dem Haushaltsplanentwurf eine umfassende Liste von Kommissionsvorschlägen beizufügen, die noch nicht angenommen sind und möglicherweise Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben, einschließlich der Höhe der betreffenden Mittel nach Haushaltslinien gegliedert.

Ferner ersucht der Rat die Kommission, zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf eine umfassende Tabelle für das Jahr 2018 mit den Voranschlägen aller Arten von internen zweckgebundenen Einnahmen nach Haushaltslinien sowie einen Überblick über die Geldbußen, die voraussichtlich als Haushaltseinnahmen verbucht werden, vorzulegen.

Der Rat begrüßt die bewährte Praxis, jedem Vorschlag für eine Mittelübertragung in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und der Reserve für Soforthilfen den aktuellen Stand der erfolgten Ausführung der jährlichen Höchstbeträge, die im Haushaltsjahr für das besondere Instrument festgesetzt wurden, beizufügen. Ebenso ersucht er die Kommission, regelmäßig über den aktuellen Stand der erfolgten Ausführung der Vorauszahlungen im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu informieren.

Der Rat ersucht die Kommission, in ihren Vorschlägen für die Inanspruchnahme eines besonderen Instruments den aktuellen Stand der erfolgten Ausführung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen des jeweiligen besonderen Instruments anzugeben.

Der Rat unterstreicht, dass das Europäische Parlament und der Rat unbedingt hochwertige Programmübersichten und rechtzeitige Finanzinformationen zu Ausgabenvorschlägen benötigen, um Haushaltsprioritäten festlegen, bestätigen oder ändern zu können. In den Programmübersichten sollten insbesondere Leistungsangaben und Möglichkeiten zu deren Verbesserung, einschließlich der erzielten Ergebnisse, die Begründung des vorgeschlagenen Mittelvolumens sowie der Mehrwert der EU-Tätigkeiten im Vordergrund stehen. Dabei sollte ein klarer Zusammenhang zu den einschlägigen Haushaltslinien erkennbar sein, um die Beschlussfassung über den Haushaltsplan zu erleichtern.

Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Der Rat appelliert an alle Organe, effizient und konstruktiv zusammenzuarbeiten, damit das Haushaltsverfahren reibungslos verläuft und der Haushaltsplan für 2018 innerhalb der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesetzten Frist und im Einklang mit den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung aufgestellt werden kann.

Der Rat fordert die Kommission auf, für eine rechtzeitige Vorlage des Haushaltsvoranschlags für 2018 zu sorgen, damit jedes Organ über ausreichend Zeit verfügt, um eine detaillierte technische Analyse der übermittelten Voranschläge vorzunehmen und um seinen Standpunkt entsprechend eines vereinbarten pragmatischen Zeitplans gründlich vorzubereiten.

Der Rat betont, dass beim Haushaltsverfahren der Grundsatz der Jährlichkeit gewahrt werden muss und daher nur Fragen erörtert werden sollten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Jahreshaushaltsplan stehen. Er erinnert daran, dass der Vermittlungsausschuss, der gemäß Artikel 314 AEUV einberufen wird, die Aufgabe hat, den Haushaltsplan für 2018 aufzustellen.

Überdies fordert der Rat die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in allen Phasen des Vermittlungsverfahrens ein fristgerechter und gleichberechtigter Zugang zu transparenten und objektiven Informationen und Dokumenten besteht.

Verwaltungsausgaben

Vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten müssen die nationalen Regierungen die begrenzten Ressourcen optimal einsetzen. Außerdem müssen die Verwaltungsausgaben der EU eingedämmt werden. Daher fordert der Rat alle Organe, Einrichtungen und Agenturen eindringlich auf, ihre Verwaltungsausgaben im Rahmen des Möglichen zu verringern oder einzufrieren und Mittel nur zu beantragen, wenn ein begründeter Bedarf besteht.

Der Rat ersucht alle Organe und EU-Einrichtungen, der Kommission rechtzeitig klare, umfassende und fundierte Informationen über ihre Verwaltungsausgaben vorzulegen. In Einklang mit der Haushaltsordnung wird die Kommission dem Haushaltsplanentwurf die Dokumente beifügen, dies es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, die Lage einzuschätzen und fundierte Entscheidungen über die Zuteilung und Verwendung der Mittel zu treffen. Dabei sollte gebührend auf die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und ihre zeitliche Vergleichbarkeit zwischen den Organen geachtet werden.

Der Rat vertritt die Auffassung, dass der Personalstand in allen Organen, Einrichtungen und Agenturen kontinuierlich überwacht werden muss. Er erinnert daran, dass – wie aus Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung hervorgeht – 2017 das letzte Jahr ist, um das Ziel einzuhalten, wonach alle Organe, Einrichtungen und Agenturen ihr Personal schrittweise um 5 % abbauen sollen. Vor diesem Hintergrund schlägt er vor, dass der Europäische Rechnungshof eine unabhängige Bewertung der Ergebnisse für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen vornimmt. Der Rat ersucht die Kommission, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Bewertung einen Vorschlag für angemessene Folgemaßnahmen vorzulegen.

Dezentrale Agenturen

Zwar erkennt der Rat den Mehrjahrescharakter der Maßnahmen einiger dezentraler Agenturen an; dennoch erinnert er erneut daran, dass Überausstattung oft zu beträchtlichen und ungerechtfertigten Mittelübertragungen geführt hat. Er bekräftigt, dass die Mittelausstattung der Agenturen streng kontrolliert und auf den wesentlichen Bedarf begrenzt werden muss. Er fordert die Kommission auf, bei der Erstellung des Haushaltsplanentwurfs für 2018 weiterhin die nicht verwendeten Mittel und übermäßigen Kassenbestände zu berücksichtigen, um so die jährlichen Überschüsse der Agenturen zu verringern. Ferner fordert er die Kommission auf, den von den Agenturen angemeldeten Mittel- und Planstellenbedarf unter Berücksichtigung des früheren Haushaltsvollzugs, der Quote unbesetzter Stellen sowie der Einhaltung des Ziels eines Personalabbaus um 5 % sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu revidieren.

In diesem Zusammenhang nimmt der Rat die Arbeiten einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Kenntnis, deren Aufgabe darin besteht, die Entwicklung der dezentralen Agenturen eingehender und kontinuierlicher zu überwachen.

Der Rat erwartet von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat mit dem Haushaltsplanentwurf für 2018 eine umfassende Darstellung der Lage der Agenturen, einschließlich ihrer Immobilienpolitik, übermittelt.

Fazit

Der Rat ist der Auffassung, dass der EU-Haushaltsplan mit Umsicht erstellt werden sollte, dabei sind jedoch ausreichende Mittel vorzusehen, damit intelligentes und integratives Wachstum gestärkt und Arbeitsplätze geschaffen werden können und auf derzeitige und künftige Herausforderungen wirksam reagiert werden kann; dazu zählen auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Migrations- und die Sicherheitskrise zu bewältigen und einen Beitrag zur politischen und wirtschaftlichen Stabilität in den Nachbarstaaten der EU zu leisten. Er hebt hervor, dass eine transparente, sorgfältige und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen der Union ein Grundprinzip darstellt, das das europäische Projekt den Bürgerinnen und Bürgern der EU näher bringen kann.

Wie in den vergangenen Jahren wird der Rat einen realistischen Haushaltsplan für 2018 unterstützen, in dessen Rahmen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem umsichtigen haushaltspolitischen Kurs und neuen Investitionen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung besteht. Er betont, dass eine rechtzeitige, berechenbare, transparente und sorgfältige Einschätzung des Bedarfs, die auf umfassenden Haushaltsinformationen beruht, ein wesentliches Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist.

Der Rat weist erneut darauf hin, dass ausreichender Spielraum unterhalb der Obergrenzen vorgesehen werden muss, damit auf unvorhergesehene Umstände reagiert werden kann, wobei für angemessene Finanzmittel unter Beachtung der bereits eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen ist. Darüber hinaus hebt er hervor, wie wichtig es ist, zuverlässige und genaue Einnahmenvorausschätzungen vorzulegen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, ihre voraussichtlichen Beiträge zum EU-Haushalt rechtzeitig zu veranschlagen.

Der Rat betont erneut, dass er den vorliegenden Leitlinien große Bedeutung beimisst, und geht davon aus, dass ihnen bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs für 2018 in gebührender Weise Rechnung getragen wird.

Diese Leitlinien werden dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie den übrigen Organen übermittelt."

__________________________________________________________________________________________________________________________________________________

(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2102, S. 1).

(3) Wie aus der Grafik (siehe Anlage) hervorgeht, ist die vorläufige Ausführung der Mittel für Zahlungen im Jahr 2016 beträchtlich zurückgegangen.

(4) Nach dem Haushaltsvollzugsbericht der Kommission vom 18. Januar 2017 belief sich der Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) der Kommission Ende 2016 auf 237,5 Mrd. EUR.

(5) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABL. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

Categories: Europäische Union

Wochenplan von Präsident Donald Tusk

Mon, 20/02/2017 - 10:20

Montag, 20. Februar 2017
10.15 Uhr Treffen mit dem Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, Mike Pence (media advisory)

Dienstag, 21. Februar 2017
13.00 Uhr Treffen mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker

Mittwoch, 22. Februar 2017
11.00 Uhr Überreichung von Beglaubigungsschreiben durch Botschafter

Categories: Europäische Union

Mehr Portabilität für digitale Dienste: EU‑Botschafter bestätigen Einigung

Wed, 15/02/2017 - 16:20

Die EU-Botschafter haben heute neue Vorschriften gebilligt, damit Verbraucher, die für Online-Inhaltedienste in ihrem Heimatland bezahlt haben, auch auf Reisen in anderen Ländern der EU darauf zugreifen können.


Zugang zu Abonnements im Ausland ohne zusätzliche Kosten

Die neue Verordnung wird für mehr Wettbewerbsfähigkeit sorgen, indem sie Innovation bei Online-Diensten fördert und einen Kundenzuwachs bewirkt. Ein Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt besteht darin, einen echten Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen.

Die Verordnung wird für alle Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Frei empfangbare Dienste, etwa jene bestimmter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, werden von der Verordnung profitieren können, sofern sie das Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen.

Derzeit rühren die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Diensten daher, dass die Übertragungsrechte für urheberrechtlich geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke sowie die Rechte für hochkarätige Sportveranstaltungen häufig Gebietslizenzen unterliegen. Die Anbieter von Online-Diensten können sich dafür entscheiden, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Für die Bereitstellung der grenzüberschreitenden Portabilität dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden.

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

Mit den neuen Vorschriften wird gewährleistet, dass Nutzer im Ausland gleichberechtigten Zugang zu Inhalten erhalten, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erworben oder abonniert haben, wenn sie sich im Urlaub, auf Dienstreisen oder für eine begrenzte Zeit als Studenten dort aufhalten.

Um Missbrauch zu vermeiden, werden die Anbieter den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Bei der Überprüfung müssen sie sich an die Datenschutzvorschriften der EU halten.

Der Anbieter ist ermächtigt, den Zugang zu dem jeweiligen Online-Dienst einzustellen, wenn der Abonnent seinen Wohnsitzmitgliedstaat nicht nachweisen kann.

Die Methode der Überprüfung muss angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein. Es dürfen nicht mehr als zwei Kriterien aus einer Liste von Überprüfungsmitteln dafür verwendet werden. Dazu können ein Personalausweis, ein Bankkonto oder eine Kreditkarte gehören, der Aufstellungsort des Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten verwendet wird, die Zahlung einer Lizenzgebühr durch den Abonnenten für andere Dienste, eine offizielle Rechnungs- oder Postanschrift usw.

Die Inhaber der Urheberrechte haben jedoch die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Inhalte zu genehmigen, ohne zur Überprüfung des Wohnsitzes des Abonnenten verpflichtet zu sein.

Inkrafttreten

Mit der heutigen Entscheidung wird die vorläufige Einigung bestätigt, die am 7. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Vorsitz und Vertretern des Europäischen Parlaments erreicht worden war.

Nachdem der Rat und das Parlament die Verordnung förmlich angenommen haben, beginnt die Anwendung der neuen Vorschriften im ersten Halbjahr 2018 (neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU).

Hintergrund

Die zunehmende Nutzung mobiler Geräte wie Tablets und Smartphones erleichtert den Zugang zu Online-Inhaltediensten unabhängig davon, wo sich der Nutzer gerade befindet.

Seitens der Verbraucher nimmt die Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten rasch zu, nicht nur in ihrem eigenen Land, sondern auch, wenn sie unterwegs sind. Dementsprechend müssen die Hindernisse für den Zugriff auf Online-Inhaltedienste und deren Nutzung im Binnenmarkt ausgeräumt werden.

Categories: Europäische Union

Finanzdienstleistungen: Einigung über Beteiligung der Verbraucher an der Politikgestaltung

Wed, 15/02/2017 - 14:20

Am 14. Februar 2017 haben sich Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments auf ein Programm zur Förderung der Beteiligung von Verbrauchern an der Gestaltung der Politik in Bezug auf Finanzdienstleistungen geeinigt.

Zwei NRO – Finance Watch und Better Finance – erhalten Finanzhilfen für Tätigkeiten, die Verbraucher und andere Endnutzer zur Beteiligung an der Politikgestaltung anregen. Das Programm leistet zudem einen Beitrag zur Aufklärung der Verbraucher über Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung des Finanzsektors.

"Die Verbraucher sind genauso gut wie die Regulierungsbehörden in der Lage, zu beurteilen, ob ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung taugt, und sie können aktiv an der Politikgestaltung mitwirken", erklärte der maltesische Finanzminister und Präsident des Rates, Edward Scicluna. "Dieses EU-weite Unterstützungsprogramm soll für eine stärkere Verbraucherbeteiligung sorgen."

Dem neuen Programm war 2011 ein Pilotprojekt vorausgegangen, das zum Ziel hatte, das Vertrauen der Bürger in den Finanzsektor nach der Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 wiederherzustellen.

Für das Programm, das mit Inkrafttreten der betreffenden Verordnung an- und am 31. Dezember 2020 auslaufen soll, werden insgesamt 6 Mio. € bereitgestellt.

Zu Verbrauchern von Finanzdienstleistungen zählen viele unterschiedliche Nutzer, wie Sparer, Kleinanleger, Versicherungsnehmer, Pensionsfondsteilnehmer und Kreditnehmer.

Die nächsten Schritte

Die Einigung wird in den nächsten Tagen dem Ausschuss der Ständigen Vertreter vorgelegt, damit er sie im Namen des Rates billigt. Anschließend werden das Parlament und der Rat ersucht, die vorgeschlagene Verordnung ohne Aussprache anzunehmen.

Categories: Europäische Union

Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung: neuer Vorsitz der Arbeitsgruppe des Rates

Mon, 13/02/2017 - 16:00

Die Arbeitsgruppe, die die Umsetzung des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung überwacht, hat eine neue Vorsitzende ernannt.

Fabrizia Lapecorella (Italien) hat dieses Amt Anfang Februar 2017 für einen Zeitraum von zwei Jahren angetreten. Sie wurde in der Sitzung der Gruppe vom 25. Januar 2017 ernannt und ist Nachfolgerin von Dr. Wolfgang Nolz (Österreich), der den Vorsitz seit 2009 innehatte.


Der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung beinhaltet Kriterien für die Bewertung von steuerlichen Maßnahmen, die einen schädlichen Steuersenkungswettlauf fördern könnten. Er wird durch eine freiwillige Stillhalteverpflichtung (Verzicht auf die Einführung neuer schädlicher steuerlicher Maßnahmen) und eine freiwillige Rücknahmeverpflichtung (Abschaffung bestehender schädlicher steuerlicher Maßnahmen) der Mitgliedstaaten mit Peer-Review durchgeführt.

Der Kodex wurde durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 1997 eingeführt.

Neue Arbeitsbereiche

Die Arbeiten wurden in jüngerer Zeit auf neue Bereiche ausgeweitet, beispielsweise

  • Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen,
  • Transparenz und Informationsaustausch im Bereich Transferpreise,
  • Verwaltungsgepflogenheiten,
  • Verbindungen zu Drittländern.

In diesen Bereichen wurden mehrere "soft law"-Initiativen vereinbart (d. h. Regelungen, die rechtlich nicht bindend, aber dennoch rechtlich bedeutsam sind).

Umsetzung des Kodex

Die Gruppe "Verhaltenskodex" wurde 1998 gegründet und ist für die Umsetzung des Verhaltenskodex zuständig; sie ist ein förmliches Vorbereitungsgremium des Rates. Sie wird durch mehrere Untergruppen unterstützt, die von dem turnusmäßig wechselnden Vorsitz geleitet werden. Derzeit sind zwei Untergruppen tätig: eine Untergruppe für Drittländer und eine zur Klärung des dritten und des vierten Kriteriums des Kodex.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Gruppe in naher Zukunft wird die Fertigstellung einer EU-Liste nicht kooperierender Gebiete im Steuerbereich sein.

Am 1. Februar 2017 wurde das Verfahren durch die Versendung von Schreiben an 92 Drittländer eingeleitet; mit diesen Schreiben wird gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke um Informationen ersucht.

Die Gruppe "Verhaltenskodex" wird diesen Überprüfungsprozess leiten und überwachen, wobei sie vom Ratssekretariat unterstützt wird. Die Dienststellen der Kommission werden durch die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten unterstützend mitwirken.

Lebenslauf

Frau Lapecorella ist Generaldirektorin für Finanzen im italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. Sie ist außerdem Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums des OECD-Steuerausschusses und Mitglied der OECD-Lenkungsgruppe des "inklusiven Rahmens" für die Durchführung von BEPS (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung).

2014 war sie während des italienischen Ratsvorsitzes Vorsitzende der hochrangigen Gruppe "Steuerfragen".

Categories: Europäische Union

Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der EU zur Erklärung einiger Drittländer, sich den restriktiven Maßnahmen anzuschließen, die angesichts der Lage in Tunesien verhängt wurden

Mon, 13/02/2017 - 15:20

Der Rat hat am 27. Januar 2017 den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates[1] erlassen. Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2018 verlängert. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um ein Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot der Bereitstellung von Geldern in Bezug auf 48 Personen, die als verantwortlich für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens vor 2011 betrachtet werden.

Die Bewerberländer ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das Land des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien schließen sich diesem Ratsbeschluss an.

Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.

Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.

[1] Am 28.1.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 23, S. 19) veröffentlicht.

*Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.

   

Categories: Europäische Union

Afghanistan: EU wird Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnen

Mon, 13/02/2017 - 14:40

Der Rat hat am 13. Februar 2017 beschlossen, ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der EU und Afghanistan zu unterzeichnen. Das Abkommen wird am 17. Februar 2017 von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini und dem afghanischen Finanzminister Eklil Ahmad Hakimi im Beisein des afghanischen Präsidenten Aschraf Ghani um 18.40 Uhr in München unterzeichnet.

Das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung bildet einen neuen Rahmen für die Beziehung zwischen der EU und Afghanistan. Damit wird das Engagement der EU für die Entwicklung Afghanistans während des "Jahrzehnts des Wandels" (2014-2024) auf der Grundlage der auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz vom 4./5. Oktober 2016 erteilten Zusagen förmlich bestätigt.

Das Abkommen spiegelt die Grundsätze und Bedingungen wider, auf die sich die künftige Partnerschaft stützen wird. Ein Schwerpunkt liegt auf dem regelmäßigen politischen Dialog, auch über Menschenrechtsfragen und insbesondere über die Rechte von Frauen und Kindern. Ziel des Abkommens ist die Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Beziehung in einer immer größeren Bandbreite von verschiedenen wirtschaftlichen und politischen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Gesundheit, ländliche Entwicklung, Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Drogen. Zudem ist eine Zusammenarbeit im Bereich Migration auf der Grundlage des Anfang Oktober 2016 verabschiedeten Plans für ein gemeinsames Vorgehen in Migrationsfragen vorgesehen. Das Kooperationsabkommen wird es der EU und Afghanistan ferner ermöglichen, globale Herausforderungen wie nukleare Sicherheit, Nichtverbreitung von Waffen und Klimawandel im Wege der Zusammenarbeit gemeinsam anzugehen.


Das Abkommen wird als "gemischtes Abkommen" unterzeichnet und abgeschlossen. Das bedeutet, dass es auf Seiten der EU sowohl von der Union als auch von den Mitgliedstaaten unterzeichnet und anschließend von allen einschlägigen nationalen und regionalen Parlamenten ratifiziert werden muss. Bis zur Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten wird das Abkommen vorläufig angewandt. Die vorläufige Anwendung betrifft Fragen, die in die Zuständigkeit der EU fallen, darunter politischer Dialog, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Entwicklungszusammenarbeit, Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen, Zusammenarbeit im Bereich Migration und regionale Zusammenarbeit.

Categories: Europäische Union

Pages