Am 15. Juni 2015 hat der Rat eine allgemeine Ausrichtung zur allgemeinen Datenschutzverordnung, mit der die Vorschriften an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen, festgelegt. Die beiden Ziele dieser Verordnung sind ein höheres Schutzniveau für personenbezogene Daten und die Schaffung von mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen Binnenmarkt.
Der lettische Justizminister Dzintars Rasnačs äußerte sich wie folgt: "Heute sind wir einem modernen und einheitlichen Rahmen für den Datenschutz in der Europäischen Union einen großen Schritt näher gekommen. Ich bin sehr zufrieden, dass wir nach über drei Jahren Verhandlungen endlich einen Kompromiss über den Text erzielt haben. Mit der neuen, an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters angepassten Datenschutzverordnung werden die individuellen Rechte unserer Bürger gestärkt und ein hohes Schutzniveau gewährleistet."
Eine allgemeine Ausrichtung ist eine politische Einigung des Rates, auf deren Grundlage dieser in Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament eintreten kann, um zu einer Gesamteinigung über die neuen Datenschutzregeln der EU zu gelangen. Ein erster Trilog mit dem Parlament ist für den 24. Juni 2015 angesetzt.
"Ich begrüße die Bereitschaft des Europäischen Parlaments, bereits nächste Woche mit den Trilog-Verhandlungen zu beginnen. Hoffentlich kommen wir schnell zu einer endgültigen Einigung, damit unsere Bürger so bald wie möglich in den Genuss der Reform kommen", sagte der lettische Außenminister Dzintars Rasnačs.
Der kommende luxemburgische Vorsitz kündigte an, dass parallel zu den Verhandlungen über die Verordnung die Arbeit an der Richtlinie zum Datenschutz auf dem Gebiet der Strafverfolgung beschleunigt wird, um im Oktober eine allgemeine Ausrichtung festzulegen. Der luxemburgische Justizminister Felix Braz: "Diese Reform ist ein Paket, und wir sind fest entschlossen, es bis Ende dieses Jahres abzuschließen."
Personenbezogene Daten dürfen nur unter strengen Bedingungen und für legitime Zwecke erhoben und rechtmäßig verarbeitet werden. Die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen müssen spezielle Regeln einhalten, etwa dass eine unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Person (deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) vorliegen muss, damit sie personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Durch stärkere Datenschutzrechte können betroffene Personen ihre personenbezogenen Daten besser kontrollieren:
Um einen verbesserten Zugang zu Rechtsmitteln zu gewährleisten, erhalten betroffene Personen die Möglichkeit, jede Entscheidung ihrer Datenschutzbehörde von ihrem einzelstaatlichen Gericht überprüfen zu lassen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche seinen Sitz hat.
Mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen BinnenmarktMit einem einzigen Regelwerk, das in der gesamten EU sowohl für europäische als auch für nicht europäische Unternehmen, die ihre Online-Dienste in der EU anbieten, gilt, wird verhindert, dass widersprüchliche einzelstaatliche Datenschutzregeln den grenzüberschreitenden Datenaustausch stören. Darüber hinaus wird eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung dieses Regelwerks in der gesamten EU sicherstellen. Damit wird ein fairer Wettbewerb geschaffen, und Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, werden ermutigt, den größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt zu ziehen.
Um Kosten zu verringern und Rechtssicherheit zu schaffen, wird in bedeutenden grenzüberschreitenden Fällen, die mehrere einzelstaatliche Aufsichtsbehörden betreffen, eine einheitliche Aufsichtsentscheidung getroffen. Durch dieses Prinzip der zentralen Kontaktstelle kann ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten seine Kontakte auf die Datenschutzbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, begrenzen.
Um die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, können die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen auf Grundlage einer Bewertung des Risikos, das mit ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, Risikostufen festlegen und Maßnahmen im Einklang mit diesen Risikostufen einführen.
Mehr und bessere Instrumente zur Durchsetzung der Einhaltung von DatenschutzvorschriftenDurch eine höhere Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der für die Verarbeitung Verantwortlichen werden die neuen Datenschutzvorschriften besser eingehalten werden. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an die Aufsichtsbehörde und an die von der Verletzung erheblich Betroffenen melden. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter können in ihrer Organisation Datenschutzbeauftragte benennen. Sie können auch durch Unions- oder einzelstaatliches Recht dazu verpflichtet werden.
Von der Verarbeitung Betroffene sowie unter bestimmten Umständen Datenschutzorganisationen können bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde oder bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen, wenn Datenschutzvorschriften missachtet worden sind. Außerdem können für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche mit Geldstrafen von bis zu 1 Million Euro oder 2 % ihres gesamten Jahresumsatzes belegt werden, wenn ein solcher Fall bestätigt wird.
Garantien bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der EUDer Schutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen wird durch einen Angemessenheitsbeschluss gewährleistet. Die Kommission hat – unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments – die Befugnis, festzustellen, dass ein Drittland oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bietet. Wenn kein solcher Beschluss gefasst wurde, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten nur bei Vorliegen geeigneter Garantien (Standarddatenschutzklauseln, verbindliche unternehmensinterne Vorschriften, Vertragsklauseln) erfolgen.
Der Rat hat am 27. November 2014 Schlussfolgerungen zur Internet-Governance angenommen. Er hat darin die Erklärung der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März 2014, in der sie ihre Absicht verkündet hat, spätestens bis September 2015 Schlüsselfunktionen des Internet-Domänennamensystems zu übertragen, begrüßt. Der Rat hat außerdem die Notwendigkeit bekräftigt, die Verwaltung der IANA-Funktion rechtzeitig und nach gründlicher Vorbereitung auf die Multi-Stakeholder-Gemeinschaft zu übertragen, wobei diese Funktion den Eigeninteressen von Unternehmen oder Regierungen nicht untergeordnet werden darf.
Aufgrund der Bedeutung der Übertragung der Verwaltung der IANA-Funktionen und der damit zusammenhängenden gemeinschaftsübergreifenden Arbeit zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verfolgt der Rat den genannten Prozess aufmerksam.
Der Rat würdigt und begrüßt die bislang erzielten Fortschritte auf der Grundlage der Beiträge der einschlägigen Beteiligten, einschließlich Regierungen, die sich in der knappen Frist bereitwillig Zeit genommen haben, um einen Beitrag zu den Beratungen zu leisten. Der Rat befürwortet in diesem Zusammenhang den im Gang befindlichen offenen Multi-Stakeholder-Prozess zur Lösung dieser komplexen Fragen und betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass der endgültige Vorschlag sorgfältig ausgearbeitet ist.
Der gegenwärtige Vertrag über die IANA-Funktionen läuft am 30. September 2015 aus, und der Rat nimmt Kenntnis von der Komplexität des Übergangsprozesses. Der Rat ersucht die globale Multi-Stakeholder-Gemeinschaft, weitere Fortschritte bei der Entwicklung des Übergangsprozesses zu erzielen und darauf hinzuarbeiten, dass das Internet als einheitliches, offenes, neutrales, freies und unfragmentiertes Netz erhalten bleibt. Der Rat weist zugleich darauf hin, dass sich jede ungerechtfertigte Verzögerung dieses Prozesses nachteilig auf die weltweiten Diskussionen über die Internet-Governance auswirken könnte.
Vertreter der EU‑Mitgliedstaaten, der westlichen Balkanstaaten und der Türkei, der Kommission und der Europäischen Zentralbank sowie Vertreter der Zentralbanken der westlichen Balkanstaaten und der Türkei sind zu ihrem jährlichen wirtschaftspolitischen Dialog[1][2] zusammengetreten. Die Teilnehmer haben die Vorlage der Wirtschaftsreformprogramme für 2015 durch die westlichen Balkanstaaten und die Türkei begrüßt. Diese Programme bestehen für die westlichen Balkanstaaten aus zwei unterschiedlichen Teilen: In Teil I werden der mittelfristige makroökonomische und haushaltspolitische Rahmen sowie konkrete makrostrukturelle Reformen für die Unterstützung des politischen Rahmens dargelegt; dieser Teil stellt somit eine verbesserte Fassung der bisher von den Bewerberländern vorgelegten wirtschaftlichen Heranführungsprogrammen dar. In dem neuen Teil II werden Strukturreformen für verschiedene Sektoren (Verkehr, Energie, Bildung usw.) dargelegt, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit und das langfristige Wachstum verstärkt werden sollen. Die Türkei brauchte nur den Teil I vorzulegen. Die Programme gelten für den Zeitraum 2015‑2017.
Die Teilnehmer nahmen die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 16. Dezember 2014 zur Kenntnis, in denen der Rat den Vorschlag der Kommission begrüßt hat, den Dialog über die wirtschaftspolitische Steuerung mit den westlichen Balkanstaaten und der Türkei, auch durch die Vorbereitung der Wirtschaftsreformprogramme, zu vertiefen, um dem Prozess des Europäischen Semesters auf EU‑Ebene besser Rechnung zu tragen. Die Teilnehmer verwiesen an die Zusage, gezielte politische Leitlinien festzulegen, um die Bemühungen zur Einhaltung der Kopenhagener Kriterien zu unterstützen.
Im Hinblick auf Statistiken betonten die Teilnehmer, wie wichtig zuverlässige und aktuelle Daten sind, und begrüßten daher den Bericht über den Stand der Durchführung des Aktionsplans für Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstatistiken in den westlichen Balkanstaaten und der Türkei für das Jahr 2015. Sie waren erfreut, dass alle westlichen Balkanstaaten und die Türkei bei der Erfüllung der Anforderungen des Aktionsplans Fortschritte erzielt haben, stellten jedoch fest, dass in manchen Bereichen der Statistik weitere Anstrengungen erforderlich sind, um diese Anforderungen vollständig zu erfüllen.
[1] Die Schlussfolgerungen dieses Dialogs berühren nicht die Standpunkte der EU‑Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos.
[2] Montenegro, Serbien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien und die Türkei sind Bewerberländer.