Am 13. Oktober 2016 hat der Rat die Richtlinie über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Bürger, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, endgültig gebilligt.
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie in bestimmten anderen Fällen. Darüber hinaus gewährleistet sie, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter bestimmten Bedingungen sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
"Für ein faires Verfahren ist der Zugang zu einem Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Indem die Mindestvoraussetzungen für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe festgelegt werden, wird die Richtlinie dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen: eine Justiz, zu der alle, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, Zugang haben. Zudem bin ich fest davon überzeugt, dass dies das gegenseitige Vertrauen zwischen den europäischen Ländern stärken und somit zu einer verbesserten Zusammenarbeit in Strafsachen beitragen wird."
Minister Žitňanská vom slowakischen VorsitzWas den Geltungsbereich betrifft, geht die Richtlinie weiter als der Kommissionsvorschlag und umfasst nun, unter bestimmten Bedingungen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe in allen Phasen des Strafverfahrens. Im ursprünglichen Vorschlag war lediglich ein Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe vorgesehen, die nur die Anfangsphase des Strafverfahrens abdecken sollte, bis endgültig über die Hilfe entschieden wird.
Ob einer Person Prozesskostenhilfe zusteht, können die EU-Staaten künftig anhand einer Bedürftigkeits- und Begründetheitsprüfung feststellen. Mit der "Bedürftigkeitsprüfung" soll festgestellt werden, ob der betreffenden Person tatsächlich die Mittel fehlen, einen Rechtsbeistand zu bezahlen, während die "Begründetheitsprüfung" der Klärung der Frage dient, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe angesichts der jeweiligen Umstände im Interesse der Rechtspflege liegt.
Das Europäische Parlament hat dem Text am 4. Oktober zugestimmt. Mit seiner endgültigen Annahme hat der Rat das Gesetzgebungsverfahren heute zum Abschluss gebracht. Sobald die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 30 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.
Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gegen ein "Opt-in" entschieden; für Dänemark gilt bei Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres grundsätzlich ein "Opt-out".
Fahrplan zu den VerfahrensrechtenDiese Richtlinie ist der letzte Rechtsakt im Rahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, den der Rat im November 2009 angenommen hat.
Ziel des Fahrplans war es, zu gewährleisten, dass jedem Bürger, der in einem Mitgliedstaat in ein Strafverfahren involviert ist, überall in der EU bestimmte Mindestverfahrensrechte zugestanden werden. Dies sollte auch das gegenseitige Vertrauen zwischen europäischen Justizbehörden stärken und ihnen die Anwendung von Instrumenten wie dem Europäischen Haftbefehl erleichtern.
Fünf weitere Maßnahmen sind auf Grundlage des Fahrplans bereits verabschiedet worden: