Die EU wird im Rahmen der neuen Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) zur Entwicklung von Wasserversorgungs- und Lebensmittelprojekten im Mittelmeerraum beitragen.
Dies hat der EU-Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV) heute beschlossen, nachdem der maltesische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament am 11. April eine entsprechende Einigung erzielt hatten.
Mit der PRIMA-Initiative werden das Wissen und die Finanzmittel der EU und der teilnehmenden Staaten gebündelt. Die Partnerschaft umfasst derzeit elf EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien und Zypern) sowie acht Drittländer (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und die Türkei).
Die EU wird im Rahmen ihrer Teilnahme einen Beitrag von 220 Mio. € aus ihrem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Programm "Horizont 2020", leisten.
Die Teilnahme an der PRIMA-Initiative steht allen anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Drittländern offen, sofern sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
"Die PRIMA wird zur Verbesserung der Gesundheit und der Lebensgrundlagen der Menschen in der Mittelmeerregion beitragen. Außerdem dürfte sie längerfristig das Wirtschaftswachstum und die Stabilität fördern", erklärte der maltesische Parlamentarische Staatssekretär Chris Agius am Tag der Einigung.
Die PRIMA-Initiative wird voraussichtlich Anfang 2018 anlaufen – nach der förmlichen Annahme des Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat in den kommenden Monaten.
will take place on Wednesday 3 May, 15:00-18:30 and Thursday 4 May 2017, 9.00-12:00 in Brussels.
Organisations or interest groups who wish to apply for access to the European Parliament will find the relevant information below.
Der Rat hat am 25. April 2017 auf seine Verhandlungsposition, auch allgemeine Ausrichtung genannt, zu dem Mehrjahresplan für Grundfischbestände in der Nordsee vereinbart. Der Plan wird die erste umfassende langfristige Strategie für die Nordsee im Hinblick auf den Umgang mit einer Vielzahl von Arten, Fischereifahrzeugen und interessierten Kreisen sein.
Sobald das Europäische Parlament über seinen Bericht abstimmt, können die Verhandlungen zwischen den Organen beginnen.
"Der Plan für die Nordsee ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der reformierten gemeinsamen Fischereipolitik und deshalb hat der maltesische Ratsvorsitz erhebliche Ressourcen für dieses Dossier eingesetzt, um in kürzester Zeit zu einem Standpunkt des Rates zu gelangen", sagte Roderick Galdes, Parlamentarischer Staatssekretär für Landwirtschaft, Fischerei und Tierrechte. "Ist der Plan erst einmal angenommen, wird er die Grundlage für nachhaltige Fischereien in der Region sein. Der Rat freut sich darauf, mit dem Europäischen Parlament zu verhandeln und die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Meere und den Fischereisektor zu erzielen."
Der Standpunkt des Rates zu dem Plan für die Nordsee steht im Einklang mit dem kürzlich angenommenen Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee. Mit ihm wird der Kommissionsvorschlag vereinfacht, indem der Geltungsbereich der Verordnung auf die gezielten Fischereien in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet konzentriert wird, und er liefert die Mittel für die Bewirtschaftung der Fischbestände durch höchstmögliche Dauerertragsspannen (MSY). Im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik bietet die allgemeine Ausrichtung auch einen sehr klaren Ansatz für die Bewirtschaftung der limitierenden Arten im Fall von gemischten Fischereien.
Der Rat hat den Kommissionsvorschlag in Bezug auf die Erhaltungsmaßnahmen für die erfassten Bestände bestätigt und dessen Effizienz gesteigert, indem er auch den Geltungsbereich der Pflicht zur Anlandung gestrafft hat, um das Ziel von nachhaltigeren Fischereien in allen Meeresbecken zu erreichen.
Der Verwaltungsaufwand, der sich im Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften und aufgrund von zusätzlichen Kontrollbestimmungen ergibt, sollte infolge der vom Rat vorgeschlagenen Änderungen verringert werden, mit denen auch auf die Frage von Konsultationen mit Drittländern für gemeinsam bewirtschaftete Bestände eingegangen wird, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten der Union sichergestellt sind.
Die nächsten SchritteMit der allgemeinen Ausrichtung hat der Rat heute seinen Standpunkt für die Gespräche mit dem Europäischen Parlament festgelegt. Das Parlament sollte seinen Standpunkt zu diesem Vorschlag im Juni 2017 festlegen. Dies würde es ermöglichen, die Verhandlungen noch vor der Sommerpause aufzunehmen. Beide Institutionen müssen dem Text zustimmen, damit er in Kraft treten kann.
HintergrundinformationenAm 3. August 2016 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für die Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, vorgelegt. Der Vorschlag betrifft die Fischarten, die in der Nähe des Meeresgrundes leben und dort Futter finden.
Es handelt es sich um den zweiten Mehrjahresplan, der im Einklang mit der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) angenommen wurde, die im Januar 2014 in Kraft trat. Mit dem vorgeschlagenen Plan sollen die wichtigsten Aspekte der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Nordsee umgesetzt werden, wie z.B.: Gewährleistung von Befischungsraten, bei denen die Bestände auf einem Niveau über dem höchstmöglichen Dauerertrag gehalten werden, Einführung von Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf den Zustand der Biomasse, Übergang zu einer langfristigen Mehrarten-Bewirtschaftung, Durchsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie Anwendung der Regionalisierung bei der Annahme von technischen Maßnahmen.
Der Rat hat am 25. April 2017 eine Verordnung über die anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Luft, Wasser und Boden angenommen.
Quecksilber ist ein stark toxischer Stoff, der eine erhebliche weltweite Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, nicht zuletzt durch Rückstände seiner Verbindung Methylquecksilber in Fischen, Meeresfrüchten, Ökosystemen und wildlebenden Tieren.
Durch die neue Verordnung wird ein hohes Maß an Schutz geboten und die Verschmutzung, die durch Tätigkeiten und Arbeitsprozesse mit Quecksilber entsteht, begrenzt.
Zu diesem Zweck werden Maßnahmen und Rahmenbedingungen auf EU-Ebene festgelegt, um Folgendes zu kontrollieren und zu begrenzen:
Tätigkeiten wie der Quecksilberbergbau, die Verwendung von Quecksilber in Erzeugnissen und industriellen Prozessen sowie im kleingewerblichen Goldbergbau, die Kohleverbrennung und die Behandlung von Quecksilberabfällen können Ursprung von Emissionen und Freisetzungen dieses gefährlichen Stoffes sein und zu Umwelt- und Gesundheitsrisiken führen.
Hintergrund und nächste SchritteDie Kommission hat am 2. Februar 2016 ihren Vorschlag vorgelegt, durch den zugleich auch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 aufgehoben wird.
Das Europäische Parlament hat am 14. März 2017 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt. Da der Rat diesen Standpunkt gebilligt hat, kann die Verordnung nach der Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und wird 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
Durch die neuen Vorschriften werden größere rechtliche Klarheit und Transparenz geschaffen; sie werden ab dem 1. Januar 2018 gelten und die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ersetzen.
Internationale Dimension: Das Übereinkommen von MinamataIst Quecksilber einmal in die Luft oder das Wasser gelangt, kann es sich über große Entfernungen ausbreiten. Aus diesem Grund kann die EU nicht auf sich allein gestellt den Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gewährleisten. Die Quecksilberverschmutzung muss auch auf internationaler Ebene angegangen werden.
Durch die neue Verordnung wird dieses Problem in Angriff genommen, da sie Bestimmungen enthält, die es der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen, das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber zu billigen, zu ratifizieren und umzusetzen. Ferner wird durch die Verordnung sichergestellt, dass die Rechtsvorschriften der EU im Einklang mit dem Übereinkommen stehen.
Das am 10. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, angenommene Übereinkommen von Minamata ist ein rechtlich bindender Vertrag, der einen Rechtsrahmen für die weltweite Verringerung der Umweltbelastung durch Quecksilber bereitstellt. Das Übereinkommen wird derzeit von den Unterzeichnerstaaten und regionalen Organisationen ratifiziert. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich zur Ratifizierung verpflichtet; die dafür erforderlichen Maßnahmen sind bereits eingeleitet worden.
Der Rat hat am 25. April 2017 eine Verordnung zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor angenommen.
Die neuen Vorschriften vereinfachen und konsolidieren die geltende Regelung für die Erhebung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten. Sie werden insbesondere die Erfassung umfassender und zuverlässiger Informationen zu Fragen wie dem Zustand der Fischbestände, Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Begrenzungsmaßnahmen erlauben und Daten auf regionaler und europäischer Ebene zugänglich machen; hierdurch liefern sie eine solide Grundlage für wissenschaftliche Beratung und Politikgestaltung.
Mit der neuen Verordnung sollen die EU-Vorschriften an die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) angeglichen werden, einschließlich des Schutzes der Meeresumwelt, der nachhaltigen Bewirtschaftungaller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere des Erreichens bis spätestens 2020 eines guten ökologischen Zustands in der Meeresumwelt.
Diese Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 7. Dezember 2016 (nachstehender Link).
Am 25. April 2017 hat der Rat im Hinblick auf die Teilnahme der EU an der UNFF 12 Schlussfolgerungen zum Strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder verabschiedet.
In den Schlussfolgerungen wird die Bedeutung des allerersten Strategischen Plans der Vereinten Nationen für Wälder 2017-2030 und des diesbezüglichen vierjährigen Arbeitsprogramms hervorgehoben. Der Plan wird ein zentrales Instrument zur Förderung von Synergien und der mit positiven Wechselwirkungen einhergehende Verwirklichung der waldpolitischen Strategien und Programme der verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen sein. In den Schlussfolgerungen wird zudem bekräftigt, dass die EU den Plan uneingeschränkt unterstützt und sich dafür einsetzt, die Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der globalen waldbezogenen Probleme auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.
Die Schlussfolgerungen ebnen den Weg für die Teilnahme der EU an der zwölften Tagung des Waldforums der Vereinten Nationen (UNFF 12) vom 1. bis zum 5. Mai 2017 in New York. Das UNFF ist ein Nebenorgan der Vereinten Nationen zur Förderung der Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung aller Arten von Wäldern und zur Stärkung des einschlägigen langfristigen politischen Engagements.
Der Rat hat am 25. April 2017 eine Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Richtlinie) verabschiedet. Damit können Straftaten, die den EU-Haushalt schädigen, besser verfolgt und bestraft und missbräuchlich verwendete EU-Gelder leichter eingezogen werden. Die gemeinsamen Regeln werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen zu gewährleisten und die Ermittlung und Strafverfolgung in der EU zu verbessern.
Die Richtlinie ist zudem ein wichtiger Bestandteil der Rechtsvorschriften, die von der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft, die einige Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit errichten wollen, anzuwenden sein werden.
Hierzu erklärte der maltesische Justizminister Owen Bonnici: "Der Schutz des EU-Haushalts ist entscheidend für eine möglichst effiziente und wirksame Verwendung der europäischen Steuergelder. Gemeinsame Begriffsbestimmungen, gemeinsame Regeln und gemeinsame Mindeststrafen sind ein Fortschritt bei der EU-weiten Betrugsbekämpfung. Diese Richtlinie wird ein wichtiges Instrument für die neue europäische Staatsanwaltschaft sein."
Die Richtlinie sieht gemeinsame Begriffsbestimmungen für eine Reihe von Straftaten zulasten des EU-Haushalts vor. Hierzu zählen Fälle von Betrug und andere damit verbundene Straftaten wie Bestechung und Bestechlichkeit, missbräuchliche Verwendung von Geldern oder Geldwäsche. Auch schwere Fälle von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug oberhalb einer Schwelle von 10 Mio. EUR werden von der Richtlinie erfasst.
Außerdem enthält die Richtlinie Mindestvorschriften für Verjährungsfristen, innerhalb deren Fälle untersucht und strafrechtlich verfolgt werden müssen, sowie Mindestvorschriften für Strafen, einschließlich Freiheitsstrafen für die schwersten Fälle.
Nach der Abstimmung im Parlament wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht; anschließend haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.
Teilnehmende MitgliedstaatenIrland hat mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Richtlinie beteiligen möchte. Das Vereinigte Königreich und Dänemark beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind nicht an sie gebunden.
Am 25. April 2017 hat der Rat eine Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen angenommen, mit der die geltende Richtlinie 91/477/EWG überarbeitet und ergänzt wird.
"Nach der neuen Feuerwaffenrichtlinie sollen der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen strenger kontrolliert werden, damit insbesondere rechtmäßige Wege und Regelungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen nicht von kriminellen Gruppierungen oder Terroristen missbraucht werden. Die Richtlinie ist daher ein großer Fortschritt, vor allem weil mit ihr Sicherheitsanliegen und die Notwendigkeit, rechtmäßige Tätigkeiten weiter zuzulassen, in Einklang gebracht werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen jedoch unbedingt weiter darauf hinarbeiten, dass illegale Wege, auf denen sich kriminelle Gruppierungen und Terroristen Feuerwaffen beschaffen können, geschlossen werden."
Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen SicherheitDie Änderungen, mit denen Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegangen werden, zielen auf Folgendes ab:
Bessere Rückverfolgbarkeit von FeuerwaffenIm Zuge der Überarbeitung der Richtlinie werden die Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen verschärft; unter anderem müssen ab jetzt auch alle wesentlichen Bestandteile einer Waffe gekennzeichnet werden. Die Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen zwischen den Mitgliedstaaten machen es leichter, Feuerwaffen, die für kriminelle Handlungen verwendet werden, zurückzuverfolgen, auch wenn die Waffen aus getrennt erworbenen Teilen zusammengefügt wurden.
Die betreffenden Angaben müssen auch in den nationalen Waffenregistern erfasst werden. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten nun dafür sorgen, dass jede Feuerwaffen-Transaktion von Waffenhändlern und Maklern ohne unnötige Verzögerung elektronisch erfasst wird.
Maßnahmen betreffend die Deaktivierung, die Reaktivierung oder den Umbau von FeuerwaffenDie Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen wurden nicht zuletzt durch eine Bestimmung verschärft, wonach deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) zuzuordnen sind. Bisher galten die Anforderungen der Richtlinie nicht für deaktivierte Feuerwaffen.
Darüber hinaus wird die neue Kategorie der Salutwaffen und akustischen Waffen, die von der ursprünglichen Richtlinie nicht erfasst waren, eingeführt. Hierbei handelt es sich um scharfe Feuerwaffen, die zu unscharfen Waffen umgebaut wurden und dann beispielsweise bei Theateraufführungen oder Fernsehaufnahmen verwendet werden. Da keine strengeren einzelstaatlichen Vorschriften bestanden, waren solche Waffen bislang frei verkäuflich. Sie stellen insofern eine Gefahr dar, als sie sich oft ohne großen Aufwand wieder in scharfe Waffen rückumbauen lassen (beispielsweise wurden solche Waffen bei den Terroranschlägen von Paris verwendet). Durch die Neufassung der Richtlinie wird sichergestellt, dass derartige Waffen weiterhin in der Kategorie erfasst werden, der sie vor ihrem Umbau zugeordnet waren.
Strengere Vorschriften für den Erwerb und den Besitz der gefährlichsten FeuerwaffenDer Erwerb und der Besitz der in die Kategorie A eingestuften gefährlichsten Feuerwaffen ist nur mit einer Sondergenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats möglich. Die Vorschriften für die Erteilung einer solchen Sondergenehmigung sind jetzt bedeutend verschärft worden. Es gibt nunmehr eine erschöpfende Auflistung der möglichen Gründe für die Erteilung einer Sondergenehmigung; ferner darf eine Sondergenehmigung nur erteilt werden, wenn damit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden ist.
Ist eine Feuerwaffe der Kategorie A für eine Disziplin des Schießsports erforderlich, so gelten für den Erwerb einer solchen Waffe strenge Vorschriften; unter anderem muss es sich um eine von einem offiziellen Sportschützenverband anerkannte Disziplin handeln.
Nach Artikel 7 Absatz 4a besteht die Möglichkeit, für halbautomatische Feuerwaffen (neue Nummern 6, 7 oder 8 der Kategorie A), die legal erworben und registriert werden, bevor die Richtlinie in Kraft tritt, die Genehmigung zu erneuern.
Verbot des zivilen Gebrauchs der gefährlichsten halbautomatischen FeuerwaffenEinige gefährliche halbautomatische Feuerwaffen wurden nunmehr der Kategorie A zugeordnet, und somit ist der zivile Gebrauch dieser Waffen verboten. Dies gilt für halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, sowie für halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Auch Lang-Feuerwaffen, die sich leicht verbergen lassen, weil sie beispielsweise mit einem Klapp- oder Teleskopgriff ausgerüstet sind, sind nunmehr verboten.
Verbesserung des Austauschs relevanter Informationen zwischen den MitgliedstaatenDie neuen Vorschriften erlauben der Kommission, die Einrichtung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen. Damit würden die Fälle erfasst, in denen die Überführung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie die Fälle, in denen Erwerb und Besitz von Feuerwaffen verweigert wurden.
Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen und anzuwenden.
Nächste SchritteDer Rat und das Europäische Parlament müssen nun die angenommene Verordnung unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.
HintergrundDie Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen war ursprünglich als Maßnahme konzipiert, die die Binnenmarktziele mit den Sicherheitserfordernissen in Bezug auf Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch in Einklang bringen sollte.
Vor dem Hintergrund einer Reihe von Terroranschlägen in Europa, die Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie zu Tage brachten, legte die Europäische Kommission am 18. November 2015 den Änderungsvorschlag vor. Die gegenwärtige Überprüfung ist eine Fortsetzung der Überarbeitung von 2008 und dient ferner der Angleichung der EU-Gesetzgebung an das VN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen sowie des unerlaubten Handels damit.